Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
09.11.2010
Erstellt
20.10.10, 07:17
Aktualisiert
05.11.10, 18:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
27.10.2010
X
09.11.2010
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
444/2010
nö. S. TOP
6
11.10.2010
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teiländerung Nr. 17.3 Pulheim, Am Schwefelberg
- Aufstellungsbeschluss
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1 + 4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Aufstellung der
Änderung Nr. 17.3 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim (Bereich: Am Schwefelberg).
Ziel der Änderung ist, die Zulässigkeit eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von bis zu
50.000 qm bauleitplanerisch vorzubereiten.
Lage und Umfang des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
- Aufstellungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 15.12.2009 beschloss der Rat der Stadt Pulheim die Flächennutzungsplanteiländerung 15.8, mit welcher die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines
Möbelhauses mit maximal 20.000 qm Verkaufsfläche auf der vorbereitenden Bauleitplanungsebene geschaffen wurden. Mit Schreiben vom 18.02.2010 wurde die Änderung der Bezirksregierung
zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung datiert vom 19.04.2010.
Die Wirksamkeit der FNP-Änderung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ist noch nicht eingetreten, da die
Verwaltung bisher darauf verzichtet hat, die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Dies hat seinen Grund in den bis heute erfolglosen Versuchen, für das mit dem zugehörigen
Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1. Änderung zulässig gemachte Möbelhaus einen Investor zu finden. Daher ist auch der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan noch nicht bekannt gemacht
worden, der Plan folglich nicht rechtskräftig. Die gültige Flächennutzungsplandarstellung lautet
bisher immer noch „Gewerbegebiet“.
Zahlreiche Gespräche, die das für den Verkauf der städtischen Grundstücksflächen am Schwefelberg zuständige Dezernat mit Maklern, Investoren und Möbelhausbetreibern geführt hat, haben
gezeigt, dass in Deutschland keine Möbelhausinvestition initialisiert werden kann, wenn maximal
eine 20.000 qm große Verkaufsfläche zugelassen wird. Die Konzentration im Möbelhausbereich
nimmt derzeit stark zu. Projektentwickler, Makler und Möbelhausbetreiber halten nur Möbelhäuser
mit einer Verkaufsfläche von bis zu 50.000 qm für eine wirtschaftlich attraktive, konkurrenzfähige
Investition.
Eines der führenden Möbelhäuser in Deutschland mit fast 20 vergleichbaren großen Einrichtungen
hat Ankaufinteresse für die noch freien Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69
Pulheim, Am Schwefelberg, bekundet. Neben dem genannten Möbelhaus würde das Unternehmen
auf den südlich der Haupterschließungsstraße gelegenen Flächen (rund 80.000 qm) ein zentrales
Hochregallager errichten.
Voraussetzung ist jedoch, dass für das Möbelhaus eine Verkaufsfläche von bis zu 50.000 qm realisierbar sein wird. Ob einem solchen Vorhaben landesplanerische Bedenken entgegengebracht
werden, bleibt abzuwarten.
Für die Konkretisierung der weiteren Vorgehensweise, insbesondere für den Abschluss notarieller
Verträge zur unwiderruflichen Einbindung des Unternehmens sollte aus dessen Sicht klar erkennbar sein, dass die zuständigen politischen Gremien in Pulheim die genannten Entwicklungsziele
unterstützen. Dies sollte seinen Ausdruck finden in entsprechenden Aufstellungsbeschlüssen zur
Änderung der fraglichen Bauleitpläne.
-2-
Da der Planungsabteilung hinsichtlich der Bebauungs- und Nutzungsabsichten keine planzeichnerische Konzeption vorliegt, ist ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans
Nr. 69 Pulheim wegen unklarer Geltungsbereichsgrenzen und unbekannter Änderungsziele nicht
möglich (ein Hochregallager wäre grundsätzlich auf den rechtskräftig festgesetzten GE-Flächen
zulässig).
Weil aber ohnehin eine Bebauungsplanänderung mit der hier entscheidenden Zielrichtung ohne
parallele FNP-Änderung nicht möglich wäre, dürfte die Entscheidung für diese FNP-Änderung in
Form des jeweiligen Aufstellungsbeschlusses im UPA und – zwecks Unterstreichung der Unterstützungsbereitschaft der politischen Mehrheit – zusätzlich im RAT als ausreichendes Signal angesehen werden.
Änderungsinhalte für den wirksamen FNP sind die Darstellung der im Geltungsbereich gelegenen
GE-Flächen (siehe Plan: „z.Zt. gültige Darstellung“) als „Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung: Großflächiger Einzelhandel, Möbelhaus“ sowie die Ausweisung einer Verkaufsflächenobergrenze in Höhe des angestrebten Zielwertes (siehe Plan „Zukünftige Darstellung“). Eine Vergrößerung des Geltungsbereiches gegenüber der – nicht wirksamen – Teiländerung 15.8 erscheint
nicht erforderlich, da nach grober Abschätzung der für ca. 50.000 qm Verkaufsfläche benötigten
Grundstücksfläche dieser Geltungsbereich hinreichend groß ist. Sollte das - noch zu erstellende –
Bebauungskonzept des Investors eine deutlich größere SO-Flächen-Darstellung nötig machen,
wäre wahrscheinlich die ASB-Ausweisung des Regionalplans nicht mehr ausreichend.
In der – nicht wirksamen – Teiländerung Nr. 15.8 wurde zusätzlich zur maximalen Verkaufsfläche
auch ein maximaler – anteiliger – Flächenwert für das zentrenrelevante Randsortiment Darstellungsinhalt. Dieser Wert wird ebenfalls neu zu bestimmen sein. Im Rahmen dieses Aufstellungsbeschlusses sollte allerdings auf die Festlegung einer Flächenobergrenze für das Randsortiment
noch verzichtet werden. Welche Größenordnung letztlich zugelassen werden soll bzw. kann, muss
sich aus weiteren Gesprächen mit dem Investor und den zu beteiligenden Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange ergeben.
-3-