Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 466/2009
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.09.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.10.2009
Bemerkungen
Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.09.2009
Beschlussentwurf:
Unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter wählt der Rat der Stadt Erftstadt für
die einzelnen Stadtbezirke folgende Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeister:
Ahrem
Alfred Zerres
Blessem / Frauenthal
Helmut Zimmermann
Bliesheim
Ute Junker
Borr
Wilhelm Bulig
Dirmerzheim
Wilfried Esser
Erp
Heinz-Everhard Faßbender
Friesheim
Claudia Siebolds
Gymnich
Fred Schmitz
Herrig
Heinz Mörs
Kierdorf
Karl-Heinz Dirheimer
Köttingen
Alfred Zimmermann
Lechenich / Konradsheim
Johannes Oberhofer
Liblar
Isolde Moron
Niederberg
Klaus Bruske
Begründung:
Gemäß § 21 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wählt der Rat für jeden Stadtbezirk nach
Maßgabe des § 39 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine
Ortsbürgeremeisterin / einen Ortsbürgermeister.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
§ 39 GO NRW
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die
Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht
zu nehmen.
(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder
Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die
Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.
(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im
jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.
Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können.
(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er
nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse
weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu
werden, kann zugelassen werden.
Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte
der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er
führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der
Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach
Maßgabe des § 45.
(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die
Hauptsatzung.
(Bösche)
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