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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Beschlussvorlage (Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister) Beschlussvorlage (Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 466/2009 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.09.2009 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 27.10.2009 Bemerkungen Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.09.2009 Beschlussentwurf: Unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter wählt der Rat der Stadt Erftstadt für die einzelnen Stadtbezirke folgende Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeister: Ahrem Alfred Zerres Blessem / Frauenthal Helmut Zimmermann Bliesheim Ute Junker Borr Wilhelm Bulig Dirmerzheim Wilfried Esser Erp Heinz-Everhard Faßbender Friesheim Claudia Siebolds Gymnich Fred Schmitz Herrig Heinz Mörs Kierdorf Karl-Heinz Dirheimer Köttingen Alfred Zimmermann Lechenich / Konradsheim Johannes Oberhofer Liblar Isolde Moron Niederberg Klaus Bruske Begründung: Gemäß § 21 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wählt der Rat für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Ortsbürgeremeisterin / einen Ortsbürgermeister. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) § 39 GO NRW Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden (1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen. (2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt. (6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. (7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45. (8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung. (Bösche) -2-