Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
12.06.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Ordnungsamt
37 20 00
15.05.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
04.06.2008
Rat
12.06.2008
TOP Ein Ja
Nein
521/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde
Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 02. November 2000
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom 12.
Juni 2008 zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei
Einsätzen der Feuerwehr vom 02. November 2000.
Begründung:
Als Konsequenz der Rechtssprechung des OVG NRW zur Ölspurbeseitigung durch kommunale
Feuerwehren hat das Innenministerium die Kostenersatzregelungen im Gesetz über den Feuerschutz
und Hilfeleistungen (FSHG) um eine Inanspruchnahmemöglichkeit des Straßenbaulastträgers
ergänzt. Diese Regelung wurde als Artikel 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben
des Umweltrechtes verabschiedet und ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Aus diesem Grund war
eine Anpassung der Satzung der Gemeinde Inden notwendig, um Kostenersatz auch bei
Straßenbaulastträgern in Bezug auf Ölspuren geltend machen zu können. Da zum 01.01.2008 ein
Vertrag mit der Firma EURES Management, Logistik S.L. dahingehend geschlossen wurde, dass
diese je nach Fläche bzw. Länge der Ölspur mit einer Beseitigung derselben seitens der Gemeinde
Inden beauftragt werden können, muss ein Kostenersatz bei Beauftragung Dritter ebenfalls geregelt
sein.
Die 3. Änderungssatzung soll nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Diese ist als
Anlage beigefügt.
3. Änderungssatzung
vom 12. Juni 2008 zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde
Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 02. November 2000
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV.NRW S. 498), § 41 Abs. 2- 4
des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S.
122 / SGV NW 213), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von
Aufgaben des Umweltrechtes am 07.12.2007 (Drs. 14/4973) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW S. 488), hat der Rat der Gemeinde
Inden in seiner Sitzung am 12. Juni 2008 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 02.
November 2000 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Kostentragung
Abs. 2 wird ergänzt um Satz 3 und 4:
Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Gemeinde Inden mit der Schadensverhütung und –bekämpfung einen Dritten beauftragt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls in voller
Höhe zu ersetzen.
Artikel II
Diese 3. Änderungsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsverordnung:
Diese 3. Änderungssatzung vom 12. Juni 2008 zur Satzung über die Erhebung von Kosten und
Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 02. November 2000 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
Beschlußvorlage 521/2008
Seite 2
b.
c.
d.
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 12.06.2008
Der Bürgermeister
Schuster
Beschlußvorlage 521/2008
Seite 3