Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
12.06.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Ordnungsamt
III/Ri.
09.06.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
12.06.2008
TOP Ein Ja
Nein
536/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
Feuerwehrfestes am 06.07.2008 und Ordnungsbehördliche Verordung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 28.09.2008
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Feuerwehrfestes am 06. Juli 2008 und die Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes am 28. September 2008.
Begründung:
Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 06.06.2008 aus
Anlass des Feuerwehrfestes am 06.07.2008 sowie des Zentrumsfestes am 28.09.2008 jeweils einen
verkaufsoffenen Sonntag. Die Einzelhandelsgeschäfte sollen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr für den Verkauf geöffnet sein.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen beide Veranstaltungen keine Bedenken.
Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden
Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Nach § 14 (2) Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen fünf
zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll
außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Bei den Veranstaltungen „Feuerwehrfest“ und „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im
Sinne des § 14 (1) Satz 1 Ladenschlussgesetz.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses
der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des Weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Feuerwehrfestes
am 06. Juli 2008
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl I
S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, in Verbindung
mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Arbeits,Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV NW S.66), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) -SVG NW 28, wird von der
Gemeinde Inden, als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Inden folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Aus Anlass des Feuerwehrfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06. Juli 2008
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§3
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 07. Juli
2008 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Inden, den 12.06.2008
Schuster
Bürgermeister
Beschlußvorlage 536/2008
Seite 2
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Zentrumsfestes
am 28. September 2008
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.November 1956 (BGBl I
S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, in Verbindung
mit § 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Arbeits,Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 06. Februar 1973 (GV NW S.66), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. März 1990 (GV NW S. 97) -SVG NW 28, wird von der
Gemeinde Inden, als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Inden folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Aus Anlass des Zentrumsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28. September 2008
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§3
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 29.
September 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Inden, den 12.06.2008
Schuster
Bürgermeister
Beschlußvorlage 536/2008
Seite 3