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Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
52 kB
Datum
09.09.2010
Erstellt
11.10.10, 18:49
Aktualisiert
11.10.10, 18:49
Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem) Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem) Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem) Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem) Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem) Mitteilungsvorlage (Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung
Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Jugendhilfeausschuss II/511.4 (Amt/Aktenzeichen) Termin 09.09.2010 Astrid Keßler (Verfasser/in) ö. S. X 341/2010 nö. S. TOP 19.08.2010 (Datum) BETREFF: Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem Veranlasser: Verwaltung MITTEILUNG: Gesamtkonzeption Netzwerk Frühe Förderung Weiterentwicklung und Ausbau Soziales Frühwarnsystem Die kindliche Entwicklung verläuft nicht immer unter optimalen Bedingungen. Die kindlichen Lebensbedürfnisse wie: * * * * * Körperliche Bedürfnisse Schutzbedürfnisse Bedürfnisse nach einfühlendem Verständnis und Bindung Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung Bedürfnisse nach Selbstverwirklichung werden nicht immer beachtet. Kinder sind während ihres Aufwachsens unterschiedlichsten Risiken und Gefahren ausgesetzt. Nach Meinung von Experten ist das Aufwachsen in unserer Gesellschaft für Kinder und Jugendliche in vielen Bereichen riskanter und die Erziehungsaufgabe für Eltern wesentlich schwieriger geworden. Es wird deutlich, dass der Jugendhilfe zunehmend die Aufgabe zukommt, durch konkrete Hilfsangebote Kinder, Jugendliche und deren Eltern zu unterstützen, aber auch den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. In diesem Spannungsfeld hat die Jugendhilfe ihre Aufgabe, zum gelingenden Kinderschutz beizutragen, wahrzunehmen. Um diesen Schutz bestmöglich sicher zu stellen und bedarfsorientierte, passgenaue Hilfen anbieten zu können, müssen riskante Lebenslagen und Risikofaktoren in der Entwicklung und im Umfeld von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden. Das Erkennen und Bewerten von Signalen oder Indikatoren allein reicht jedoch nicht aus. Es bedarf systematisch institutionalisierten und abgestimmten Verfahrensweisen, nach denen alle Fachkräfte verbindlich handeln müssen. Ein solches sog. Frühwarnsystem ist eine in sich geschlossene Reaktionskette der 3 Basiselemente: Wahrnehmen, Warnen und Handeln. Sie sind zwischen Fachkräften verschiedener familienunterstützender und beratender Institutionen zu vereinbaren. Ein Frühwarnsystem bezieht sich entweder auf bestimmte Zielgruppen, auf klar definierte Problemlagen im Einzelfall oder auf einen ausgewählten Sozialraum. (Definition des Institutes für Soziale Arbeit in Münster) „Gelebte“ Frühwarnsysteme haben somit zur Aufgabe, durch frühzeitige Reaktion auf Zeichen von Überforderung, Hilflosigkeit und Entwicklungsproblemen mögliche Kindeswohlgefährdung so früh wie möglich zu erkennen und zu vermeiden. Dieses Ziel kann nur durch die Vernetzung und Kooperation verschiedener Institutionen und sozialer Einrichtungen gelingen. -1- Die Implementierung eines Sozialen Frühwarnsystems ist immer prozesshaft und unterliegt somit einer ständigen Begleitung und Überprüfung der Indikatoren und Schwellenwerte, damit das System seine Funktion erfüllen kann. Im Folgenden werden die bereits etablierten Handlungsleitfäden, Dienst- und Kooperations-vereinbarungen zwischen dem Jugendamt Pulheim und anderen Institutionen vorgestellt. I. Handlungsleitfaden für den Kinderschutz (Soziale Dienste Jugendamt) Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 17.06.2010 hat die Verwaltung den derzeit aktuellen Handlungsleitfaden des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls z. K. vorgelegt. (bei Bedarf liegen in der heutigen Sitzung erneut Exemplare zur Ansicht bereit) Dieser Handlungsleitfaden dient als Schnittstelle zu allen anderen Dienstvereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen im Kinderschutz. Sämtliche im Jugendamt Pulheim eingehenden Meldungen zum Kindeswohl (persönlich, telefonisch oder anonym) münden in dem oben beschriebenen Handlungsleitfaden und somit in die Garantenpflicht des Jugendamtes. II. Handlungsleitfaden zum Kinderschutz für die Kindertagespflege Die Kindertagespflegepersonen übernehmen mit ihrer Betreuungstätigkeit ebenfalls Aufgaben der Jugendhilfe. Um sie im Rahmen des Kinderschutzes über Ihre Grundqualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes hinaus zu qualifizieren, wurde beim Institut für Soziale Arbeit in Münster (ISA) das Fortbildungsmodul „Handlungskompetenz bei Kindeswohlgefährdung im Kontext der Kindertagespflege“ eingekauft und als Inhouse Veranstaltung am 13. und 27.03.2010 in Pulheim durchgeführt. Die Fortbildung umfasste 8 Unterrichtsstunden und war für alle Tagespflegepersonen verpflichtend. Die Schulung umfasste die Schwerpunktinhalte: − − − Früherkennung von Risikomerkmalen zur Kindeswohlgefährdung, Stärkung der Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie Sicherheit im Handeln. Die Teilnehmerinnen wurden über die Verfahrensabläufe im Jugendamt Pulheim und die zuständigen Ansprechpartner informiert. Sie erhielten einen Handlungsleitfaden und einen Dokumentationsbogen für eine eigene Risikoabschätzung. (als Anlage beigefügt) III. Dienstanweisung zum § 8a SGB VIII für die städtischen Kindertageseinrichtungen 1. Aufgaben des Jugendamtes 1.1 Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrags für Kinder- und Jugendhilfe bei der Gefährdung ihres Wohls. -2- 1.2 Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. 1.3 Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen, kann nur auf der Basis eines kooperativen und verbindlichen Zusammenwirkens aller Fachkräfte gelingen. 2. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung 2.1 Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohl des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder, der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich. Eine ggf. notwendige Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt deswegen arbeitsfeldbezogen. 2.2 Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet, wenn ein/e Mitarbeiter/in gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen erkennt, folgendes Verfahren Anwendung: ● Der/die entsprechende Mitarbeiter/in informiert die Leitungskraft der Einrichtung (bzw. des Dienstes.) ● Gemeinsam findet auf der Basis der von dem/der Mitarbeiter/in genannten Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen. Als Orientierung hierfür dienen die in der Anlage beigefügten beispielhaften Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung. ● Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen. (Liste der erfahrenen Fachkräfte im Anhang). 2.3 Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person, die aufgrund ihrer spezifischen Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist, oder besonders Erfahrungen in der Arbeit mit Kindeswohlgefährdungssituationen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksozialarbeit) hat. 2.4 Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene Mitarbeiter/in und die Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines Schutzplanes). 2.5 Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet. 3. Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen 3.1 Auf der Basis und bezogen auf den nach in Punkt 2.4 erarbeiteten Schutzplan, erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die Leitung der Kindestageseinrichtungen. 3.2 Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgt grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. 3.3 Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten. Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den Personensorgeberechtigten, insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen. -3- 3.4 Die Fachkraft der Kindertageseinrichtung vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann. 4. Einbindung des sozialen Dienstes 4.1 Erscheinen der Fachkraft der Kindertageseinrichtung die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich die Leitung der Kindertageseinrichtung nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohl-gefährdung begegnet werden kann, so informiert sie den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information der sozialen Dienste erfolgt. 4.2 Ist wegen der in Punkt 1 genannten Gründe eine Informierung des Jugendamtes erforderlich, so erfolgt diese durch eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung. Die Informierung der sozialen Dienste enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwieweit die erforderlichen Hilfen nicht, bzw. nicht ausreichend angenommen werden. 4.3 Die Übermittlung der Informationen an die sozialen Dienste enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf. auch Informationen, die dem besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII unterliegen können. Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an die sozialen Dienste grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen, ist eine Informationsweitergabe an die sozialen Dienste ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zulässig. 5. Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen 5.1 Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in den die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 5.2 In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information der sozialen Dienste geboten. 6. Datenschutz Die Kindertageseinrichtung ist zur Erhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet. 7. Kooperation und Evaluation 7.1 Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste eine Information der Kindertageseinrichtung über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 8. In-Kraft-Treten der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Pulheim, den ………………………. -4- Stadt Pulheim der Bürgermeister Jugendamt Im Auftrag Kindertageseinrichtung -------------------------------- …………………………………….. Jürgen Termath Amtsleiter Jugendamt ……………………………. -------------------------------Leitung Einrichtung Anhang: Liste der Mitarbeiter/Innen der sozialen Dienste Beispielhafte Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung Zur fachlichen Unterstützung bei der Umsetzung der obigen Dienstvereinbarung ist geplant, mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der städtischen Kindertageseinrichtungen analog zur Kindertages-pflege eine Inhouse – Veranstaltung zum Kinderschutz mit dem Institut für soziale Arbeit durchzuführen. Die Veranstaltung wird in vier Blöcke, á 25 Personen, aufgeteilt, um somit den Betrieb in den Einrichtungen aufrecht erhalten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fortbilden zu können. Geplant ist bereits in diesem Jahr mit der ersten Veranstaltung zu beginnen. IV. Entwurf der Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz zwischen den Pulheimer Grundschulen, der Förderschule, Hauptschule und dem Pulheimer Jugendamt Bereits im Jahre 2008 hat sich eine Arbeitsgruppe (Pulheimer Lehrerinnen und Lehrer der og. Schulen, pädagogische Mitarbeiter der OGS und des Pulheimer Jugendamtes) intensiv mit dem Konzept für den Kinderschutz an Pulheimer Grundschulen, der Förderschule in Brauweiler und der Hauptschule in Pulheim beschäftigt. Parallel entwickelte sich auf der Ebene der Jugendamtsleitungen im REK und dem zuständigen Schulrat, die Entwicklung einer Rahmenvereinbarung zur Kooperation im Kinderschutz., die Anfang Dezember unterzeichnet wird. Der o.g. Entwurf für die Pulheimer Schulen liegt bereits vor, muss jedoch noch nach den Schulferien mit den Leiterinnen und Leitern der o.g. Schulen und dem Jugendamt abgestimmt werden. V. Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls zwischen den Jugendämtern des Rhein- Erft- Kreises und der ARGE Rhein-Erft (siehe Vorlage 206/210) VI. Kooperationsvereinbarungen mit den freien Trägern zum Kinderschutz sind bereits in 2007 abgeschlossen worden.( siehe Jugendhilfeausschuss 10/2007). Dezernent Amtsleitung -5- Sachbearbeiterin -6-