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Beschlussvorlage (Bildung einer kommunalen Dienstleistungsgesellschaft mbH)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Datum
04.03.2009
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum ------------------------- BM/Schr. 18.11.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 27.11.2003 Rat 10.12.2003 TOP Ein Ja Nein 408/2003 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: Bildung einer kommunalen Dienstleistungsgesellschaft mbH Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt, gemeinsam mit den Städten Jülich und Linnich sowie den Gemeinden Aldenhoven, Niederzier und Merzenich die Gründung der Mijlan-Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH mit einem Gesellschafteranteil in Höhe von 16,66 % = 5.000 €. Dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt. Als Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird der Bürgermeister bzw. dessen Allgemeiner Vertreter bestellt. Begründung: Die Gemeindeordnung NW verpflichtet die Kommunen zur sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Zur Erreichung dieses Ziels ist es unerlässlich, sich bietende Einsparpotentiale zu nutzen. Angesichts der zunehmenden Verflechtung und Konzentration der Privatwirtschaft ist es erforderlich, auch im kommunalen Sektor entsprechend durch Kooperations- und Verbundlösungen zu reagieren. Dabei steht es den Kommunen im Rahmen ihrer grundgesetzlich garantierten Organisationsfreiheit zu, sich sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher Formen zur Aufgabenerledigung zu bedienen. Die Städte und Gemeinden im Nordkreis, Merzenich eingeschlossen, arbeiten bereits in einigen Bereichen und auf unterschiedlichen Ebenen zusammen. Die Gesellschaft für kommunale Dienstleistungen strebt nunmehr an, wirtschaftliche Vorteile und Synergieeffekte auf dem Dienstleistungssektor zu erzielen und darüber hinaus Verwaltungstätigkeiten zu bündeln. Die Gründung einer derartigen Gesellschaft stellt sich als eine formelle Privatisierung dar. Die sechs kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen weiterhin selbst die ihnen obliegenden Aufgaben, bedienen sich dabei jedoch einer Organisationsform des privaten Rechts. Die Besonderheit liegt darin, dass die der Kommune zustehenden Aufgaben nicht vollständig oder zumindest teilweise auf ein privates Unternehmen übertragen werden, sondern dass sie sich in einem Teilbereich privat-rechtlich organisiert, die Aufgaben jedoch weiterhin selbst erfüllt. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 2 - Nach Vorstellung der beteiligten Städte und Gemeinden soll die Gesellschaft als zentrale Stelle fungieren. Dabei nimmt sie die Aufträge der einzelnen Kommunen entgegen, tätigt die erforderlichen Einkäufe an Material und Dienstleistungen am Markt und führt die damit verbundenen Verfahrensabläufe aus. Sie ist damit Dienstleister der jeweiligen Kommune. So erfolgt die Bedarfsdeckung auch künftig – lediglich mittelbar – durch die öffentliche Hand bzw. die beteiligte Kommune, die sich weiterhin mit ihrer Fiskalätigkeit (die nunmehr von der Dienstleistungsgesellschaft gemeinsam ausgeübt werden soll) im Rahmen der ihr nach § 28 Grundgesetz (GG) ausschließlich zugewiesenen Kernaufgaben der Selbstverwaltung bewegt. Die Gründung einer derartigen Gesellschaft sowie die damit bezweckte organisatorische Ausgliederung der Bedarfsdeckung aus dem einzelnen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Kommune hat das Ziel, über eine Bündelung der Nachfrage günstigere Konditionen und Einsparungen zu erzielen. Im Kreis Borken und zuvor im Kreis Kleve wurde eine ähnliche Gesellschaft gegründet. Von dort aus wurde überprüft, ob 1. bereits die Gründung dieser Gesellschaft sowie die anschließende Übertragung der von der jeweiligen Kommune bisher in Eigenregie erfüllten Aufgaben des Einkaufs von Waren und Dienstleistungen von Privaten auf die Gesellschaft einen eigenen vergaberechtlichen Tatbestand erfüllt und 2. inwieweit die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft nationalen und insbesondere europarechtlichen Vergabegrundsätzen unterliegt und welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Zu 1: Die Prüfung hat ergeben, dass die Gründung einer derartigen Gesellschaft sowie die damit bezweckte organisatorische Ausgliederung der Bedarfsdeckung aus dem einzelnen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Kommune mit dem Ziel, über eine Bündelung der Nachfrage günstigere Konditionen und Einsparungen zu erzielen, keinen vergaberechtlichen Tatbestand erfüllt, der als Vorgang der formellen Privatisierung einen Ausnahmetatbestand der Vergabeordnung darstellt. Zu 2: Die Dienstleistungsgesellschaft mbH als Tochtergesellschaft der beteiligten Städte und Gemeinden hat hingegen bei ihrer Tätigkeit das Vergaberecht nur dann zu beachten, wenn die von ihr erteilten Aufträge ihrem Wert nach die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte von 5 Millionen Euro für Bauaufträge und 200.000 Euro für die meisten Lieferund Dienstleistungsaufträge überschreiten. Oberhalb dieser Wertgrenzen muss dann der Auftrag im Rahmen des jeweiligen einschlägigen Vergabeverfahrens erteilt und damit europaweit ausgeschrieben werden. Unterhalb dieser Schwellenwerte unterliegt die Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit keinen vergaberechtlichen Beschränkungen. So ist sie nicht wie die einzelnen Kommunen selbst an nationales Vergaberecht, insbesondere an die strengen Vergabeformen, gebunden. Von Vorteil ist dabei u.a., dass sie nicht dem Verhandlungsverbot unterliegt. Die GmbH kann somit bei Aufträgen unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte bei Unternehmen ausschreiben und mit diesen frei über Vertragskonditionen und Preise verhandeln. Gegenüber dem Handlungsspielraum der einzelnen Kommunen besitzt sie damit ein erheblich höheres Maß an Flexibilität. Bei dem zuständigen Finanzamt wurde die Gesellschaftsgründung erörtert. Aus steuerlichen Gründen gib es keine Bedenken. Auch aus Sicht der Kommunalaufsicht des Kreises Düren gibt es keine rechtlichen Hindernisse, die der Gründung einer derartigen Gesellschaft entgegenstehen. Im Übri- Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 3 - gen hat inzwischen auch aufgrund einer kleinen Anfrage im Landtag der Innenminister keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht. Neben der erheblichen Vereinfachungen bei der Ausschreibung von Material und Dienstleistungen werden mit der Gründung der Gesellschaft finanzielle Vorteile erwartet. Bei einem zum Beispiel für die Gemeinde Niederzier zu unterstellenden jährlichen ausschreibungspflichtigen Haushaltsvolumen von rd. 3 Mio. Euro wird von einer jährlichen Einsparung von ca. 5 % = 150.000 € ausgegangen. Diese Zahl beruht auf den Erfahrungswerten, die die Gesellschaften in Kleve und Borken in den letzten Jahren gemacht haben. Ein weiterer Vorteil besteht in umfangreicher Flexibilität bei Ausschreibungen. So können z.B. Aufträge zur Abgabe von Angeboten gezielt an Anbieter aus den jeweiligen Kommunen bzw. dem heimischen Raum gerichtet werden, wenn feststeht und sie in der Lage sind, dass sie die geforderten Standards sowohl in preislicher wie auch in qualitativer Hinsicht erfüllen. Die Aufgaben, die von der Gesellschaft zu erledigen sind, sollen durch eine einzustellende geeignete Ganztagskraft bewältigt werden. Hierfür entstehen Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 50.000 Euro jährlich, die mit einem Sockelbetrag, der für alle Gemeinden gleich ist, von 5.000 Euro und einem Betrag von 0,3 % je Auftragswert gedeckt werden. Der konkrete Ablauf einer Ausschreibung würde demnach wie folgt aussehen: 1. Die jeweilige Kommune erstellt die Ausschreibungsunterlagen. 2. Die Gesellschaft schreibt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune kompetente Anbieter an. 3. Der Geschäftsführer ermittelt gemeinsam mit der ausschreibenden Kommune den günstigsten Anbieter, der den Auftrag erhält. 4. Die Gesellschaft vergibt den Auftrag im eigenen Namen. 5. Unter der Kontrolle der jeweiligen Kommune wird die Auftrag durchgeführt. 6. Die Gesellschaft zahlt den vereinbarten Preis in einer Summe oder mit Abschlägen. 7. Die jeweilige Kommune erstattet den vereinbarten Preis an die Gesellschaft. Einzelheiten der Gesellschaft regelt der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag, der bei Gründung der Gesellschaft beschlossen werden soll.