Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
09.09.2010
Erstellt
11.10.10, 18:49
Aktualisiert
11.10.10, 18:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Stand: 18.08.2010
Rahmenvereinbarung zwischen den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
im Rhein-Erft-Kreis
und
dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis
(und
der Bezirksregierung Köln)
nach
§ 42 Schulgesetz NRW i. V. m.
§ 8 a SGB VIII
Diese Vereinbarung gilt für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen (und die weiterführenden
Schulen) sowie für die nachfolgenden Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis:
-
Jugendamt der Stadt Bedburg
Jugendamt der Kreisstadt Bergheim
Jugendamt der Stadt Brühl
Jugendamt der Stadt Elsdorf
Jugendamt der Stadt Erftstadt
Jugendamt der Stadt Frechen
Jugendamt der Stadt Hürth
Jugendamt der Stadt Kerpen
Jugendamt der Stadt Pulheim
Jugendamt der Stadt Wesseling
Präambel
Die Jugendämter haben die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB VIII. Hierzu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes
und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung
ihres Wohles.
Den Schulen obliegt die Verantwortung für den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag
entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften unter der Fachaufsicht des Schulamtes
bzw. der Bezirksregierung. Zur Verpflichtung der Schulen gehört nach § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, jedem Anschein von Vernachlässigung/Misshandlung eines/r Schülers/Schülerin
nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt bzw. andere Stellen einzubeziehen.
Sofern Kinder und Jugendliche in oben genannten Schulen beschult werden, wird die Wahrnehmung des Schutzauftrages entsprechend § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW in Verbindung
mit § 8 a SGB VIII auf der Grundlage nachfolgender Vereinbarungen sichergestellt.
Die Gestaltung eines über diese Vereinbarung hinausgehenden Kinderschutzkonzeptes ist
den Kommunen unbenommen.
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Stand: 18.08.2010
1.
Risikoeinschätzung der/s Lehrerin/s
1.1
Vermutet ein Lehrer/eine Lehrerin in einer Schule, dass gewichtige Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Wohls eines Kindes/Jugendlichen vorliegen, informiert er/sie die
Schulleitung bzw. eine von der Schulleitung beauftragte Person.
1.2
Zwischen dem/der unter 1.1 genannten Lehrer/in und der Schulleitung/beauftragten
Person findet - ggf. unter Beteiligung weiterer Lehrkräfte - auf der Basis der von
dem/der Lehrer/in genannten Anhaltspunkte umgehend eine gemeinsame Einschätzung statt, ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Hilfreich für diese Einschätzung ist der Wegweiser zum Kindesschutz „Ich kann etwas tun!“ (Anlage 1).
1.3
Kommen die Lehrkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine „hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft“
zur grundsätzlich anonymen Fallberatung hinzugezogen. Wer „insoweit erfahrene
Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) ist, ergibt sich aus der Liste der Jugendhilfeträger,
Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe und Kinderschutzfachkräfte (Anlage 2). Verbindliche Absprachen darüber werden auf der kommunalen Ebene getroffen.
1.4
Gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft nehmen der/die betroffene Lehrer/in und
die Schulleitung/beauftragte Person eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden und dokumentieren diese.
2.
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes
2.1
Auf der Basis der erarbeiteten Dokumentation erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in
Frage gestellt wird. Durch wen die Kontaktaufnahme stattfindet, wird im Einzelfall
festgelegt.
2.2
In der Regel wird das Kind einbezogen, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des
Kindes in Frage gestellt wird.
3.
Beratung der Eltern und Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
3.1
Im Rahmen der regelmäßigen schulischen Elterngespräche werden auch die gewonnenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles des Kindes besprochen und
gemeinsam beraten, wie der Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Ergibt sich
die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen nach § 27 ff SGB VIII
erforderlich sind, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Hilfen aufgezeigt. Dazu kann neben der Benennung
von Ansprechpartner und Kontaktadressen auch das Angebot einer gemeinsamen
Beratung mit einem Vertreter der Jugendhilfe gehören.
3.2
Sofern es im schulischen Rahmen möglich ist, vergewissert sich die Schulleitung
bzw. die beauftragte Person, ob die angeregten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet wird.
4.
Einbeziehung des Jugendamtes durch die Schule
4.1
Falls die Schule den Eindruck gewinnt, dass mit der Umsetzung der vereinbarten
Maßnahmen der Kindeswohlgefährdung nicht wirksam begegnet wird oder falls die
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Erziehungsberechtigten die Annahme von Hilfen verweigern, informiert sie die Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information an den Allgemeinen Sozialen
Dienst (ASD) bzw. die zuständigen Stellen des Jugendamtes erfolgt.
4.2
Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, der vorgenommenen Risikoeinschätzung,
den, den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden oder die Schulleitung bzw. die beauftragte Person sich nicht ausreichend Gewissheit über die Wirksamkeit der Hilfen verschaffen konnte.
4.3
Die Information an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf.
auch solche, die dem besonderen Vertrauensschutz unterliegen können.
Obwohl eine Weitergabe der Information an das Jugendamt grundsätzlich nur mit
Einwilligung der Betroffenen möglich ist, ist aufgrund der nach dieser Vereinbarung
vorgenommenen sorgfältigen Risikoeinschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes eine Informationsweitergabe an
das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 42
Schulgesetz NRW zulässig.
4.4
In den Fällen, in denen erzieherische und schulische Probleme vorliegen, soll im Hilfeplanverfahren die Schule mit ihren Fachkräften beteiligt werden. Im Einzelfall kann
anders entschieden werden, dies ist jedoch fachlich zu erklären.
Die Lehrerinnen/Lehrer sollen vom Jugendamt unter Berücksichtigung dienstlicher
Verpflichtungen rechtzeitig unterrichtet werden. Es ist darauf zu achten, dass die abgestimmten Termine in der Schule nicht zu Unterrichtsausfall führen.
5.
Akute Gefahr für das Wohl des Kindes
Ist die Gefährdung des Kindeswohls so aktuell, dass bei Durchführung der vorstehenden Verfahrensabläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht
adäquat gesichert werden kann, so liegt ein Fall der akuten Kindeswohlgefährdung
vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information an
das Jugendamt zwingend erforderlich.
6.
Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achter Teil (SGB
VIII) sind zu beachten.
7.
Gestaltung der Kooperation
7.1
Die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung erfolgt auf
der kommunalen Ebene.
Erforderlich ist dabei, dass in den Kommunen Listen der Ansprechpartner in Schulen
und Jugendamt erstellt werden, dass die handelnden Personen sich kennen lernen,
gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen angeboten und verlässliche Kommunikationsstrukturen vereinbart werden.
7.2
Eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen
ist nur möglich, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen zwischen den Schulen und dem Jugendamt bestehen und wenn die Verfahrensabläufe klar sind. Des--3--
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halb erfolgt durch das Jugendamt eine den besonderen Vertrauensschutz nach § 65
SGB VIII berücksichtigende Information an die den Verdacht meldenden Schule über
den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung.
8.
Evaluation
8.1
Zwischen den Schulen, beteiligten Einrichtungen und Kinderschutzfachkräften erfolgt
unter Federführung des Jugendamtes eine gemeinsame Auswertung der Fälle von
Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der weiteren Verfahrensabläufe zu erreichen und grundsätzliche Fragen der Kooperation zu
besprechen.
8.2
Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine
Überarbeitung dieser Vereinbarung. Verbindliche Absprachen darüber werden auf der
kommunalen Ebene getroffen.
9.
Inkrafttreten
9.1
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
9.2
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf
gekündigt wird.
Bergheim,
Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis:
für das Jugendamt der Stadt Bedburg
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für das Jugendamt der Kreisstadt Bergheim
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für das Jugendamt der Stadt Brühl
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für das Jugendamt der Stadt Elsdorf
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für das Jugendamt der Stadt Erftstadt
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Entwurf
für das Jugendamt der Stadt Frechen
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für das Jugendamt der Stadt Hürth
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für das Jugendamt der Stadt Kerpen
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für das Jugendamt der Stadt Pulheim
______________________________________________________
für das Jugendamt der Stadt Wesseling
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Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis:
für die Grundschulen
______________________________________________________
für die Hauptschulen
______________________________________________________
für die Förderschulen
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Entwurf
Schulabteilung der Bezirksregierung Köln:
für die Realschulen
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für die Gymnasien
______________________________________________________
für die Gesamtschulen
______________________________________________________
für die Berufskollegs
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