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Beschlussvorlage (Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
47 kB
Datum
04.03.2009
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 99/2001 1. Ergänzung Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Steueramt II/J. 16.10.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Hauptausschuss 04.10.2001 Hauptausschuss 04.12.2002 Rat 19.12.2002 Nein Ent Bemerkungen abgesetzt Betrifft: Neue Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte neue Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002 einschl. der ab 01.01.2003 gültigen neuen Hundesteuersätze. Begründung: In der beigefügten Gegenüberstellung habe ich in der linken Hälfte eine Zusammenfassung der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung einschl. der Änderungssatzungen aufgeführt. Dem gegenübergestellt ist der Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung auf der Grundlage der Hundesteuermustersatzung des Städteund Gemeindebundes NRW, in der die bisherigen Bestimmungen der jetzigen Hundesteuer-satzung insoweit übernommen wurden. Sodann sind die Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Hundesteuermustersatzung beigefügt, aus der Sie die Gründe erkennen können, weshalb m.E. eine neue Hundesteuersatzung für die Gemeinde Inden beschlossen werden sollte. Außerdem habe ich in dem Satzungsentwurf die neuen Hundesteuersätze wie folgt eingearbeitet: Unterschied derzeit/neu in Euro derzeitiger Betrag in DM derzeitiger Betrag in Euro a) nur ein Hund gehalten wird 100,00 51,13 54,00 60,00 +8,87 b) zwei Hunde gehalten werden - je Hund 144,00 73,63 78,00 90,00 +16,37 c) drei oder mehr Hunde gehalten werden - je Hund 168,00 85,90 90,00 120,00 +34,10 d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 800,00 409,03 432,00 480,00 +70,97 1.000,00 511,29 540,00 600,00 +88,71 Vergleich zwischen DM und Euro gemäß dem Entwurf der neuen Hundesteuersatzung, wenn e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden - je Hund nächster durch 12 teilbarer Euro-Betrag neue Steuersätze in Euro Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 2 - Sollte der Rat andere Steuersätze als von mir vorgeschlagen beschließen, sollten diese durch 12 teilbar sein und der Steuersatz eines "gefährlichen" Hundes (s. Buchstabe d) das achtfache eines "normalen" Hundes (s. Buchstabe a) betragen. Sodann wurden entsprechend der neuen Hundesteuermustersatzung alle Hunderassen übernommen, die als sog. "gefährliche" Hunde anzusehen sind. Da gegenüber der bisherigen Satzung nunmehr u.a. auch die Hunderasse "American Staffordshire Terrier" aufgeführt ist, bedeutet dies, dass neben der bisherigen Steuerfestsetzung eines gefährlichen Hundes gem. den Unterlagen des Ordnungsamtes ab dem Jahr 2003 weitere sechs Hundehalter die höhere Hundesteuer bezahlen müssen. Inwieweit dies zu Widersprüchen gegen den Steuerfestsetzungsbescheid führen wird, bleibt abzuwarten. Obwohl das bereits seit Monaten angekündigte Landeshundegesetz noch nicht verabschiedet ist, sollte die neue Hundesteuersatzung verabschiedet werden, da in dieser Satzung der Kreis der sogen. Kampfhunde ausgeweitet wird und – infolge der höheren Hundesteuersätze - die Gemeinde Inden Mehreinnahmen erwarten kann. Hierzu teilt die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW am 12.06.2002 auf Anfrage mit, das die Musterhundesteuersatzung nur bei zwingendem Anpassungsbedarf geändert würde. Zurzeit erscheine jedoch eine Anpassung eher zweifelhaft. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 3 Gegenüberstellung Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996; in Kraft getreten am 29.04.1982 Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung (auf der Grundlage der neuen Hundesteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW) in der z.Zt. gültigen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.1977; in Kraft getreten am 01.01.1978 2. Änderungssatzung vom 13.04.2000; in Kraft getreten am 01.01.1986 3. Änderungssatzung vom 30.08.2000; in Kraft getreten am 01.09.2000 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2002 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: §1 §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Inden gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Inden gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haftung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 4 - §2 §2 Steuermaßstab und Steuersatz Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 60,00 Euro, b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 Euro je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 Euro je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 432,00 Euro, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 540,00 Euro je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden 100,00 DM, 144,00 DM je Hund, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 168,00 DM je Hund, d) ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHVNRW) vom 30.06. 2000 (GV NRW S. 2060) oder ein sog. Kampfhund gehalten wird 800,00 DM je Hund, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde und/oder sog. Kampfhunde gehalten werden 1.000,00 DM je Hund. 2) Sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: Bullterrier, Pitbull, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Mastin Expanol, StaffordshireBullterrier, Dogo Argentino, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu sowie die Kreuzungen dieser Hunderassen. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b)die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. American Staffordshire Terrier 2. Pitbull Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Mastino Napolitano 6. Mastino Espanol 7. Bordeaux Dogge 8. Dogo Argentino 9. Fila Brasileiro 10. Römischer Kampfhund 11. Chinesischer Kampfhund 12. Bandog 13. Tosa Inu oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 5 Rassen oder Mischlingen. §3 §3 Steuerbefreiung Steuerbefreiung 1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Inden aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Inden aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B„, „BL„, „aG„ oder „H„ besitzen. 3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der Gemeinde Inden anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden verfügt. (3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist." 4) Für gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt. §4 §4 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung 1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginns des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Inden zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. 3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie (3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 6 - beantragt und bewilligt worden ist. beantragt und bewilligt worden ist. 4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Inden schriftlich anzuzeigen. §5 §5 Beginn und Ende der Steuerpflicht Beginn und Ende der Steuerpflicht 1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. §6 (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Inden endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. §6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. 3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 7 - §7 §7 Sicherung und Überwachung der Steuer Sicherung und Überwachung der Steuer 1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist - unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Inden anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. 2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Inden weggezogen ist, bei der Gemeinde Inden abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Inden zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 3) Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundemarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehe, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (3) Die Gemeinde Inden übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. 4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 8 - (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. §8 §8 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen Ordnungswidrigkeiten 1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBL. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG NwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet. 3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seinen umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand 2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Inden nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, 4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. §9 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20.12.1996, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 30.08.2000 außer Kraft. Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 9 - oder deren Stellvertreter sowie als Hundhalter entgegen § 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Hundesteuermustersatzung: Anmerkung: Die kursiv gedruckten Passagen dieser Mustersatzung sind nicht rechtlich zwingend, sondern betreffen Steuerermäßigungstatbestände, die im Rahmen der politischen Entscheidung des Rates fakultativ sind. Im dem von mir erarbeiteten Entwurf der neuen Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden wurde diese Tatbestände nur dann übernommen, wenn diese in der derzeit gültigen Hundesteuersatzung enthalten sind. 1. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll„ (BVerfGE 16, 64 (74)). Die bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und nun auch vom OVG NW in dessen Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des Artikel 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen. 2. Die Hundesteuermustersatzung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1970 (SMBl NW 61215) entsprach in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums ist jedoch nicht beabsichtigt. Die vorliegende Neufassung einer Hundesteuermustersatzung berücksichtigt die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG NW aufgestellt hat. Die insoweit in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit denen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. 3. Zu den Regelungen im einzelnen ist folgendes festzuhalten: a) In § 1 ist die Definition des Hundehalters enger gefasst, als dies in der bisherigen Mustersatzung der Fall war. Da nur eine natürliche Person Hundesteuerschuldner sein kann, wurde folgerichtig als Hundehalter nur derjenige definiert, welcher einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. b) In § 2 sind - als optionale Regelung - Formulierungsvorschläge für die Erhebung einer erhöhten Steuer für gefährliche Hunde (Kampfhundesteuer) aufgenommen worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (Az: 11 C 8.99) hat die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluss gebracht. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung, die eine entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Die in der Mustersatzung aufgeführten Hunderassen decken sich mit der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW vom 30.6.2000. Der gegenüber der LHV NRW zusätzliche Hinweis auf die Unterscheidung zwischen einer "Schutzhundeausbildung" und einer "Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung" war erforderlich, um das Verhältnis der Definition eines gefährlichen Hundes zu der fakultativen Steuerermäßigung in § 4 Abs. 1 b) der Mustersatzung zu verdeutlichen (vgl. hierzu auch Abschnitt II Ziff. 2.2.2. der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW; RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II C 3 - 4200-5018 - vom 13.10.2000). Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 10 - Auf eine Einbeziehung der Hunde der Anlage 2 wurde verzichtet, da zum einen praktische Probleme damit verbunden wären (Beispiel: steuerliche Behandlung von Hunden, die erfolgreich eine Wesensprüfung abgelegt haben) und zum anderen - anders als bei den Rassen der Anlage 1 - Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung noch nicht vorliegt. Bei Übernahme der Regelung in § 2 Absatz 2 sollten auch die entsprechenden Folgeregelungen in den §§ 3, 4 (Steuerbefreiungen und -ermäßigungen) sowie §§ 8 und 9 (Angabe der Hunderasse) aufgenommen werden. Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches des "normalen" Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des "normalen" Steuersatzes betragen. Soweit bereits eine nachrichtliche Angabe der Steuersätze in Euro beabsichtigt ist, muss der Euro-Betrag unter Anwendung des genauen Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM) ermittelt werden. Es ist nicht möglich, schon heute sowohl einen "glatten" DM-Betrag als auch einen "glatten" Euro-Betrag festzusetzen. c) Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuermustersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde, deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre und schon von daher nicht der Hundesteuer unterfallen kann. Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs. 2 die Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes. Die im neugefassten § 3 Abs. 3 geregelten Steuerbefreiungen, die sich auf von natürlichen Personen gehaltene Hunde beziehen, konnten ebenfalls aufrechterhalten bleiben. Sie stellen allerdings fakultative Befreiungen dar, auf die der Satzungsgeber verzichten kann. Rechtlich zulässig dürfte auch eine befristete Steuerbefreiung (oder -ermäßigung) für Hunde sein, die aus Tierheimen übernommen werden, da vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung solcher Einrichtungen das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht verletzt wird. Eine denkbare Formulierung könnte wie folgt aussehen: "Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für ... Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist." d) Die im - kursiv gedruckten - § 4 vorgesehene Möglichkeit einer allgemeinen Steuerermäßigung wurde beibehalten. Es ist aber auch hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um eine fakultative Regelung handelt, auf die der Ortsrechtsgeber aus politischen Gründen verzichten kann. e) Die alte Mustersatzung enthielt weiterhin folgende Steuerermäßigung in der Form der sog. „Zwingersteuer„: „§ 6 Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. (2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.„ Vorlage: 1. Ergänzung Seite - 11 - Insoweit hat das OVG NW in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96) folgendes ausgeführt: „Erheblichen Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefasst, dass eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift möglich ist.„ Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die Mustersatzung abgesehen. f) Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hunden von Jagdausübungsberechtigten ist darauf hinzuweisen, dass derartige Hunde in der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt waren. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen spricht, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht davon aus, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben ist. Diesen Standpunkt vertreten im übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des Landes BadenWürttemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Innern und der Finanzen, die gemeinsam eine neue Hundesteuermustersatzung herausgegeben haben, welche ebenfalls keine Ermäßigung für Jagdhunde enthält (vgl. BWGZ 16/1996, „Neues Muster einer Hundesteuersatzung„). Es mag durchaus sein, dass in einzelnen Städten und Gemeinden aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall hinausgehendes Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden im erheblichen Umfang in der fraglichen Kommune auftreten und nur durch die Tätigkeit der Jagdausübungsberechtigten in Grenzen gehalten werden können. In einem solchen Fall steht es u.E. dem Rat frei, im Rahmen seines politischen Ermessens auch eine Steuerermäßigung für Jagdhunde im Sinne der alten Mustersatzung vorzusehen. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Abwägung, die in das politische Ermessen des Rates fällt und die gerichtlicherseits nur einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden kann. Stand: 28.11.2000