Daten
Kommune
Inden
Größe
47 kB
Datum
04.03.2009
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
99/2001
1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Steueramt
II/J.
16.10.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
TOP Ein Ja
Hauptausschuss
04.10.2001
Hauptausschuss
04.12.2002
Rat
19.12.2002
Nein
Ent Bemerkungen
abgesetzt
Betrifft:
Neue Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte neue Hundesteuersatzung der
Gemeinde Inden vom 19.12.2002 einschl. der ab 01.01.2003 gültigen neuen Hundesteuersätze.
Begründung:
In der beigefügten Gegenüberstellung habe ich in der linken Hälfte eine Zusammenfassung der zurzeit
gültigen Hundesteuersatzung einschl. der Änderungssatzungen aufgeführt. Dem gegenübergestellt ist der
Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung auf der Grundlage der Hundesteuermustersatzung des Städteund Gemeindebundes NRW, in der die bisherigen Bestimmungen der jetzigen Hundesteuer-satzung
insoweit übernommen wurden.
Sodann sind die Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Hundesteuermustersatzung
beigefügt, aus der Sie die Gründe erkennen können, weshalb m.E. eine neue Hundesteuersatzung für die
Gemeinde Inden beschlossen werden sollte.
Außerdem habe ich in dem Satzungsentwurf die neuen Hundesteuersätze wie folgt eingearbeitet:
Unterschied
derzeit/neu
in Euro
derzeitiger
Betrag
in DM
derzeitiger
Betrag
in Euro
a) nur ein Hund gehalten wird
100,00
51,13
54,00
60,00
+8,87
b) zwei Hunde gehalten werden - je Hund
144,00
73,63
78,00
90,00
+16,37
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
- je Hund
168,00
85,90
90,00
120,00
+34,10
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
800,00
409,03
432,00
480,00
+70,97
1.000,00
511,29
540,00
600,00
+88,71
Vergleich zwischen DM und Euro gemäß dem Entwurf
der neuen Hundesteuersatzung, wenn
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden - je Hund
nächster durch
12 teilbarer
Euro-Betrag
neue Steuersätze
in Euro
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 2 -
Sollte der Rat andere Steuersätze als von mir vorgeschlagen beschließen, sollten diese durch 12 teilbar
sein und der Steuersatz eines "gefährlichen" Hundes (s. Buchstabe d) das achtfache eines "normalen"
Hundes (s. Buchstabe a) betragen.
Sodann wurden entsprechend der neuen Hundesteuermustersatzung alle Hunderassen übernommen, die
als sog. "gefährliche" Hunde anzusehen sind. Da gegenüber der bisherigen Satzung nunmehr u.a. auch die
Hunderasse "American Staffordshire Terrier" aufgeführt ist, bedeutet dies, dass neben der bisherigen
Steuerfestsetzung eines gefährlichen Hundes gem. den Unterlagen des Ordnungsamtes ab dem Jahr 2003
weitere sechs Hundehalter die höhere Hundesteuer bezahlen müssen. Inwieweit dies zu Widersprüchen
gegen den Steuerfestsetzungsbescheid führen wird, bleibt abzuwarten.
Obwohl das bereits seit Monaten angekündigte Landeshundegesetz noch nicht verabschiedet ist, sollte die
neue Hundesteuersatzung verabschiedet werden, da in dieser Satzung der Kreis der sogen. Kampfhunde
ausgeweitet wird und – infolge der höheren Hundesteuersätze - die Gemeinde Inden Mehreinnahmen
erwarten kann. Hierzu teilt die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW am 12.06.2002 auf
Anfrage mit, das die Musterhundesteuersatzung nur bei zwingendem Anpassungsbedarf geändert würde.
Zurzeit erscheine jedoch eine Anpassung eher zweifelhaft.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 3 Gegenüberstellung
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996;
in Kraft getreten am 29.04.1982
Entwurf
einer neuen Hundesteuersatzung
(auf der Grundlage der neuen
Hundesteuermustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW)
in der z.Zt. gültigen Fassung der
1. Änderungssatzung vom 11.12.1977; in Kraft getreten
am 01.01.1978
2. Änderungssatzung vom 13.04.2000; in Kraft getreten
am 01.01.1986
3. Änderungssatzung vom 30.08.2000; in Kraft getreten
am 01.09.2000
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und der
§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des
Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro
vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat
der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19.
Dezember
2002
folgende
Hundesteuersatzung
beschlossen:
§1
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im
Gemeindegebiet.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden
im Gemeindegebiet.
2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist,
wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt
aufgenommen hat.
Alle in einen
Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Inden
gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist,
wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt
aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei
Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Inden
gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass
der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder die Haftung auf Probe oder zum
Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder
zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann,
dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall
ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf
Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des
Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 4 -
§2
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter
oder mehreren Personen gemeinsam
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem
Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
60,00 Euro,
b) zwei Hunde gehalten werden
90,00 Euro je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
120,00 Euro je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
432,00 Euro,
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
540,00 Euro je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird,
werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
berücksichtigt.
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
100,00 DM,
144,00 DM je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
168,00 DM je Hund,
d) ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über
das Halten, die Zucht, die Ausbildung und
das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHVNRW) vom 30.06.
2000 (GV NRW S. 2060) oder ein sog.
Kampfhund gehalten wird
800,00 DM je Hund,
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde und/oder
sog. Kampfhunde gehalten werden
1.000,00 DM je Hund.
2) Sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind
insbesondere:
Bullterrier, Pitbull, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro,
Dogue de Bordeaux, Mastin Expanol, StaffordshireBullterrier, Dogo Argentino, Chinesischer Kampfhund,
Tosa Inu sowie die Kreuzungen dieser Hunderassen.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird,
werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
berücksichtigt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1
Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung
zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen
oder
Verbänden
durchgeführte
sogenannte
Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine
Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b)die sich nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen
angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind
insbesondere Hunde der Rassen
1. American Staffordshire Terrier
2. Pitbull Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Mastino Napolitano
6. Mastino Espanol
7. Bordeaux Dogge
8. Dogo Argentino
9. Fila Brasileiro
10. Römischer Kampfhund
11. Chinesischer Kampfhund
12. Bandog
13. Tosa Inu
oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 5 Rassen oder Mischlingen.
§3
§3
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung
1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der
Gemeinde Inden aufhalten, sind für diejenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder
von der Steuer befreit sind.
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in
der Gemeinde Inden aufhalten, sind für diejenigen
Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen,
wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst
hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B",
"BL", "aG" oder "H" besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst
hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B„,
„BL„, „aG„ oder „H„ besitzen.
3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde,
die der Halter von einem seitens der Gemeinde Inden
anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren
Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat. Die
Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem
Tag der Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von
Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt
auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die
antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme
und Weitervermittlung von Hunden verfügt.
(3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt,
die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die
Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und
beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus
der Einrichtung übernommen worden ist."
4) Für gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde im Sinne
dieser Satzung wird eine Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird
eine Steuerbefreiung nicht gewährt.
§4
§4
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung
1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur gewährt,
wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur gewährt,
wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginns des Monats, in dem die
Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei
der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird
die Steuer für den nach Eingang des Antrages
beginnenden Kalendermonat auch dann nach den
Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in dem die
Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich
bei der Gemeinde Inden zu stellen. Bei verspätetem
Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des
Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach
den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die
Voraussetzungen
für
die
beantragte
Steuervergünstigung vorliegen.
3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie
(3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 6 -
beantragt und bewilligt worden ist.
beantragt und bewilligt worden ist.
4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem
Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem
Wegfall der Gemeinde Inden schriftlich anzuzeigen.
§5
§5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in
dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden,
die dem Halter durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt
geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in
dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden,
die dem Halter durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate
alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem
der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden
ist.
2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf
den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines
Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§6
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen
Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf
den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines
Hundehalters aus der Gemeinde Inden endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der
Wegzug fällt.
§6
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem
Zugehen
des
Festsetzungsbescheides
für
die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit
einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das
ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit
einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das
ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der
Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften,
abhanden
gekommenen
oder
eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann
die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die den gleichen Zeitraum zu
entrichtende Steuer verlangen.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften,
abhanden
gekommenen
oder
eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann
die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen
Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 7 -
§7
§7
Sicherung und Überwachung der Steuer
Sicherung und Überwachung der Steuer
1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb
von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der
Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist - unter
Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung
innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und
in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten
zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund
innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von
zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der
Gemeinde Inden anzumelden. In den Fällen des § 1
Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des
§ 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des
auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei
Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der
Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde
abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch
vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die
Anschrift dieser Person anzugeben.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei
Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden
gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der
Halter aus der Gemeinde Inden weggezogen ist, bei der
Gemeinde Inden abzumelden. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an
die Gemeinde Inden zurückzugeben. Im Falle der
Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der
Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person
anzugeben.
3) Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid
oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Hundemarke. Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der
Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen
oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehe, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke
wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke
gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(3) Die Gemeinde Inden übersendet mit dem
Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung
für
jeden
Hund
eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen
Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist
verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden die
gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der
gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag
eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und
deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten
der Gemeinde auf
Nachfrage über die auf dem
Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde
und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§
12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der
Hundehalter verpflichtet.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und
deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten
der Gemeinde Inden auf Nachfrage über die auf dem
Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung
mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 8 -
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen
sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände
sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten
Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung
mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen
wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den
Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen
sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten
Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in
Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und
Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§8
§8
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
Ordnungswidrigkeiten
1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige
Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach
den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (BGBL. I S. 17) und dem Gesetz
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im
Lande Nordrhein-Westfalen (AG NwGO) vom 26. März
1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957
(GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweils
gültigen Fassung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b)
des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund
nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder
falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999
(GV NW S. 386/390), handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 4 den Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht
rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht
oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse
anmeldet.
3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund nicht
oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund
außerhalb seiner Wohnung oder seinen umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf
Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund
nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf
Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Inden nicht
vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter
entgegen § 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5 die vom
Steueramt
übersandten
Nachweisungen
nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§9
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom
20.12.1996, zuletzt
geändert
durch
die
3.
Änderungssatzung vom 30.08.2000 außer Kraft.
Vorlage: 1. Ergänzung
Seite - 9 -
oder deren Stellvertreter sowie als Hundhalter entgegen §
7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5 die vom
Steueramt übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Hundesteuermustersatzung:
Anmerkung:
Die kursiv gedruckten Passagen dieser Mustersatzung sind nicht rechtlich zwingend, sondern betreffen
Steuerermäßigungstatbestände, die im Rahmen der politischen Entscheidung des Rates fakultativ sind.
Im dem von mir erarbeiteten Entwurf der neuen Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden wurde diese
Tatbestände nur dann übernommen, wenn diese in der derzeit gültigen Hundesteuersatzung enthalten sind.
1. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um
eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden
soll„ (BVerfGE 16, 64 (74)).
Die bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff;
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und nun auch vom OVG NW in dessen
Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, dass zum einen als
Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der
Vorgaben des Artikel 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer
unterliegen.
2. Die Hundesteuermustersatzung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1970
(SMBl NW 61215) entsprach in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums ist jedoch
nicht beabsichtigt. Die vorliegende Neufassung einer Hundesteuermustersatzung berücksichtigt die
verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG NW aufgestellt hat. Die insoweit in der
Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit denen des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
3. Zu den Regelungen im einzelnen ist folgendes festzuhalten:
a) In § 1 ist die Definition des Hundehalters enger gefasst, als dies in der bisherigen Mustersatzung der Fall
war. Da nur eine natürliche Person Hundesteuerschuldner sein kann, wurde folgerichtig als Hundehalter nur
derjenige definiert, welcher einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
b) In § 2 sind - als optionale Regelung - Formulierungsvorschläge für die Erhebung einer erhöhten Steuer für
gefährliche Hunde (Kampfhundesteuer) aufgenommen worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 19. Januar 2000 (Az: 11 C 8.99) hat die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten
Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluss gebracht. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung,
die eine entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Die in der
Mustersatzung aufgeführten Hunderassen decken sich mit der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW
vom 30.6.2000. Der gegenüber der LHV NRW zusätzliche Hinweis auf die Unterscheidung zwischen einer
"Schutzhundeausbildung" und einer "Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung" war erforderlich, um das
Verhältnis der Definition eines gefährlichen Hundes zu der fakultativen Steuerermäßigung in § 4 Abs. 1 b)
der Mustersatzung zu verdeutlichen (vgl. hierzu auch Abschnitt II Ziff. 2.2.2. der Verwaltungsvorschriften
zur LHV NRW; RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - II C 3 - 4200-5018 - vom 13.10.2000).
Vorlage: 1. Ergänzung
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Auf eine Einbeziehung der Hunde der Anlage 2 wurde verzichtet, da zum einen praktische Probleme damit
verbunden wären (Beispiel: steuerliche Behandlung von Hunden, die erfolgreich eine Wesensprüfung
abgelegt haben) und zum anderen - anders als bei den Rassen der Anlage 1 - Rechtsprechung zur
Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung noch nicht vorliegt.
Bei Übernahme der Regelung in § 2 Absatz 2 sollten auch die entsprechenden Folgeregelungen in den §§ 3,
4 (Steuerbefreiungen und -ermäßigungen) sowie §§ 8 und 9 (Angabe der Hunderasse) aufgenommen werden.
Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Hinsichtlich der
erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches des "normalen"
Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des "normalen" Steuersatzes betragen. Soweit
bereits eine nachrichtliche Angabe der Steuersätze in Euro beabsichtigt ist, muss der Euro-Betrag unter
Anwendung des genauen Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM) ermittelt werden. Es ist nicht möglich,
schon heute sowohl einen "glatten" DM-Betrag als auch einen "glatten" Euro-Betrag festzusetzen.
c) Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuermustersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese
Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde, deren
Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre
und schon von daher nicht der Hundesteuer unterfallen kann. Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs. 2 die
Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um
Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines
besonderen persönlichen Bedarfes. Die im neugefassten § 3 Abs. 3 geregelten Steuerbefreiungen, die sich
auf von natürlichen Personen gehaltene Hunde beziehen, konnten ebenfalls aufrechterhalten bleiben. Sie
stellen allerdings fakultative Befreiungen dar, auf die der Satzungsgeber verzichten kann. Rechtlich zulässig
dürfte auch eine befristete Steuerbefreiung (oder -ermäßigung) für Hunde sein, die aus Tierheimen
übernommen werden, da vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung solcher
Einrichtungen das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht verletzt wird. Eine denkbare Formulierung könnte wie
folgt aussehen:
"Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt,
die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für ... Monate erteilt und beginnt mit
dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist."
d) Die im - kursiv gedruckten - § 4 vorgesehene Möglichkeit einer allgemeinen Steuerermäßigung wurde
beibehalten. Es ist aber auch hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um eine fakultative
Regelung handelt, auf die der Ortsrechtsgeber aus politischen Gründen verzichten kann.
e) Die alte Mustersatzung enthielt weiterhin folgende Steuerermäßigung in der Form der sog.
„Zwingersteuer„:
„§ 6
Steuerermäßigung für Hundezüchter
(Zwingersteuer)
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter,
darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der
Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig
von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen.
Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der
Steuer befreit.
(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine
Hunde gezüchtet werden.„
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Insoweit hat das OVG NW in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96) folgendes ausgeführt:
„Erheblichen Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung der
Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung
erscheint so gefasst, dass eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der
Vorschrift möglich ist.„
Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich
betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen
des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der
Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die Mustersatzung
abgesehen.
f) Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hunden von Jagdausübungsberechtigten ist darauf
hinzuweisen, dass derartige Hunde in der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt
waren. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer
derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen spricht, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist,
der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des
Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung
eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht davon aus, dass trotz der öffentlichen
Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so
dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben ist.
Diesen Standpunkt vertreten im übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des Landes BadenWürttemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Innern und der Finanzen, die gemeinsam
eine neue Hundesteuermustersatzung herausgegeben haben, welche ebenfalls keine Ermäßigung für
Jagdhunde enthält (vgl. BWGZ 16/1996, „Neues Muster einer Hundesteuersatzung„).
Es mag durchaus sein, dass in einzelnen Städten und Gemeinden aufgrund besonderer örtlicher
Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall hinausgehendes
Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden im erheblichen Umfang in der fraglichen Kommune auftreten und
nur durch die Tätigkeit der Jagdausübungsberechtigten in Grenzen gehalten werden können. In einem
solchen Fall steht es u.E. dem Rat frei, im Rahmen seines politischen Ermessens auch eine
Steuerermäßigung für Jagdhunde im Sinne der alten Mustersatzung vorzusehen. Hierbei handelt es sich
letztlich um eine Abwägung, die in das politische Ermessen des Rates fällt und die gerichtlicherseits nur
einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden kann.
Stand: 28.11.2000