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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 219/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.2 BEGRÜNDUNG zur Teilbereichsänderung Nr. 17.2 Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Stand: Mai 2010 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grenzen des Änderungsbereichs 2. Planungsrechtliche Situation 3. Ziel und Zweck der Planung 4. Umweltbericht 5. Eingriff in Natur und Landschaft 1. Grenzen des Änderungsbereichs Der Geltungsbereich der geplanten Teilbereichsänderung 17.2 des Flächennutzungsplans der Stadt Pulheim umfasst lediglich das Flurstück 121 in der Flur 1 der Gemarkung Pulheim. Es ging durch Teilung aus dem ehemaligen Flurstück 13 hervor, welches sich zwischen Bahnlinie und Venloer Straße erstreckte. 2. Planungsrechtliche Situation Das im unter 1. beschriebenen Geltungsbereich der FNP-Änderung 17.2 befindliche Grundstück ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Es handelt sich um ein Grundstück im Außenbereich. Bauvorhaben wären nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 35 BauGB zulässig. Der Regionalplan weist die Flächen als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich aus. 3. Ziel und Zweck der Planung Anlass der Änderungsplanung ist die erforderliche Standortverlagerung einer Bauschuttrecyclinganlage. Vom heutigen Betriebsstandort soll eine Umsiedlung auf die Flurstücke 89 und 121 der Flur 1 in der Gemarkung Pulheim erfolgen. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Umsiedlung sollen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Dieser wird in geeigneter Weise den Bau und Betrieb der Anlage, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bedarf, zulässig machen. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, bedingt eine Nutzungsdarstellung, die die verbindliche Planung eines Industriebetriebes ermöglicht. Für das Flurstück 89 ist bereits 1998 die FNP-Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Industriegebiet“ geändert worden. Gleiches soll jetzt für das Flurstück 121 erfolgen. 4. Umweltbericht Die Aufstellung der FNP-Teilbereichsänderung 17.2 und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim ist im sog. Parallelverfahren beabsichtigt. In § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebiets eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Dieser Begründung zur FNP-Änderung wird der Umweltbericht mit den notwendigen Anpassungen beigefügt. 5. Eingriff in Natur und Landschaft Mit der Flächennutzungsplan-Teilbereichsänderung 17.2 wird eine Bebauungsplanung vorbereitet, die die gewerbliche bzw. industrielle Nutzung heutiger Ackerflächen zulässig machen soll. Damit werden zukünftig Baumaßnahmen möglich, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Um die Eingriffsintensität und die daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen bewerten und bestimmen zu können, wird ein landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet werden. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird also im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen, da auch erst auf der Grundlage einer gegenüber dem Flächennutzungsplan konkretisierten Planung von Bau-, Erschließungs- und Freiflächen eine arithmetische Gegenüberstellung möglich ist. Pulheim, den 26.05.2010 Planungsabteilung