Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
16.06.2010
Erstellt
14.06.10, 15:59
Aktualisiert
14.06.10, 15:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
16.06.2010
ö. S.
X
Herr Klein
(Verfasser/in)
163/2010
nö. S. TOP
4
15.04.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1303
Bereich: Diamantallee, Achatweg, Jadeweg
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger/innen
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, dem Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim 1303 nicht zuzustimmen.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Antragsteller wünschen eine Änderung des Bebauungsplanes, um eine nicht ihren Erwartungen entsprechende Bebauung des letzten Bauabschnittes zu verhindern. Diese Erwartungen basieren dem Anschein nach auf Äußerungen des ursprünglichen Bauträgers, der die Grundstücke
im letzten Bauabschnitt zur Bebauung durch Dritte veräußert hat. Dort sind in einer großen Zahl
Baugenehmigungen erteilt und teilweise bereits umgesetzt worden, die nach Auffassung der Ver-1-
waltung jedoch im Einklang mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan stehen. Eine ausführliche
Stellungnahme hierzu ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Für eine Änderung des Bebauungsplanes ist aus Sicht der Verwaltung kein planerisches Erfordernis zu erkennen. Dies muss jedoch nach § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen, der eine Aufstellung vorsieht, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“.
Eine nachträgliche Veränderung der Festsetzungen z.B. im Sinne einer Reduzierung der Bebaubarkeit erscheint darüber hinaus rechtlich als unzulässig, zumal hierfür eine stichhaltige Begründung vorliegen müsste, die auch einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Die kritisierten Abweichungen von der Dachform wurden unter der Berücksichtigung nachbarlicher Belange erteilt., wobei die Regelung der Dachform keine nachbarschützende Wirkung vermittelt.
Die Antragsteller wurden zusammen mit einer Stellungnahme der Verwaltung schriftlich darüber
informiert, dass der Punkt in der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses am 16.06.2010
behandelt wird.
-2-