Daten
Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.06.2010
X
06.07.2010
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
194/2010
nö. S. TOP
10.05.2010
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.1 - Ortsteil Sinthern
Bolzplatz Wacholderweg
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 und 4 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 5, Niederschrift Seite 8
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
SPD-Fraktion / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit ein-1-
gegangenen Äußerungen / Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Änderung Nr. 16.1 des Flächennutzungsplanes der
Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) eine Begründung mit den Angaben nach
§ 2a beigefügt ist.
Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 24.02.2010 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim
den Auslegungsbeschluss zur Teilbereichsänderung Nr. 16.1 - Ortsteil Sinthern und beauftragte
die Verwaltung, den Entwurf der Änderung mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2)
BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 09.03.2010.
Der Entwurf der vorgenannten Änderung lag nebst Begründung in der Zeit vom 17.03.2010 bis
einschließlich 03.05.2010 aus.
Mit Schreiben vom 09.03.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
um Stellungnahme zu dem Änderungsverfahren gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten Äußerungen werden im Abwägungsvorgang behandelt.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zwei Stellungnahmen (T 4 fBÖ und T 6 fBÖ) mit abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen. Im Rahmen
der Auslegung ging die abwägungsrelevante Stellungnahme T 3 ein.
Von Seiten der Bürger wurden während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen eingereicht.
Im Rahmen der Auslegung sind ebenfalls keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben worden.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und die Teilbereichsänderung Nr. 16.1 des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
-2-
FNP Teilbereichsänderung Nr. 16.1
Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen
Eingabesteller T 4 fBÖ:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Schreiben vom 04.11.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
a)
Seitens des Amtes für Kreisplanung und Naturschutz wird angeregt, die Gehölze entlang der
Grundstücksgrenze des bestehenden Spielplatzes zur Erhaltung festzusetzen.
b)
Die durch den Bebauungsplan unvermeidbaren Eingriffe sollten durch eine intensive Ortsrandeingrünung des Bolzplatzes ausgeglichen werden.
c)
Es wird angeregt, das Niederschlagswasser über eine Belebtbodenschicht zu versickern. Zur
Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens ist ein hydrologisches Gutachten erforderlich.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu a)
Im Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern werden Festsetzungen zum Erhalt der am bisherigen Spielplatz
bestehenden Gehölze aufgenommen (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern).
zu b)
Aufgrund der Erhöhung der ökologischen Wertigkeit der Ackerfläche in weiten Teilen können unvermeidliche Eingriffe im Plangebiet selbst ausgeglichen werden (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern).
Hierzu ist nicht die Anlage einer ökologisch besonders hochwertigen Ortsrandeingrünung notwendig. Im Rahmen der zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Ausführungsplanung können
solche Bepflanzungen, falls gestalterisch sinnvoll, in der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche angelegt werden.
zu c)
Zur entwässerungstechnischen Erschließung des Baugebiets ist der Bau von Kanälen im Trennsystem erforderlich. Dementsprechend ist das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser in einen Regenwasserkanal einzuleiten. Das Schmutzwasser ist in einen
Schmutzwasserkanal einzuleiten (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 96 Sinthern). Ein hydrologisches Gutachten zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des
Bodens ist hierfür nicht erforderlich.
Grundsätzlich sind die vorgebrachten Anregungen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
dahingehend nicht von Bedeutung, da sie detaillierte Fragen einzelner Festsetzungen betreffen,
die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern behandelt werden (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern).
-3-
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller T 6 fBÖ:
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Schreiben vom 25.11.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Eingabesteller regt an, in den Bebauungsplan einen Hinweis zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden oder Befunden in dem Plangebiet aufzunehmen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist ein solcher Hinweis nicht von Bedeutung, da Darstellungen oder Erörterungen im Flächennutzungsplan nicht derart detailliert zu erfolgen haben.
Ein entsprechender Hinweise ist jedoch im parallel zur Flächennutzungsplanänderung 16.1 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern unter 'Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen'
aufgenommen.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller T 3:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Schreiben vom 03.05.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Eingabesteller regt an, eine Ortsrandeingrünung im Bereich des Spielplatzes und des Bolzplatzes festzusetzen sowie den geplanten Lärmschutzwall in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufzunehmen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es aufgrund der noch zu erstellenden Ausführungsplanung nicht sinnvoll, eine Ortsrandeingrünung festzusetzen. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu bedenken, ob dies bei der vergleichsweise geringen Tiefe des Grundstücks und der flächenintensiven Nutzung mit einem Bolzplatz überhaupt dergestalt möglich ist, dass die Ortsrandeingrünung eine sinnvolle Tiefe, die über eine schmale Randbepflanzung auf der Grünfläche hinaus geht, aufweisen kann.
Aufgrund der noch zu erarbeitenden Ausführungsplanung kann der exakte Standort des Lärmschutzwalls nicht festgesetzt werden. Auf dem Bebauungsplan findet sich, entsprechend des erstellten Lärmschutzgutachtens ein Hinweis, dass im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung die Errichtung eines Lärmschutzwalls notwendig ist.
-4-
Grundsätzlich sind die vorgebrachten Anregungen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
dahingehend nicht von Bedeutung, da sie detaillierte Fragen einzelner Festsetzungen betreffen,
die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern behandelt werden (vgl. Vorlage zum Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern).
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
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