Daten
Kommune
Pulheim
Größe
26 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr.:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.06.2010
X
06.07.2010
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
187/2010
nö. S. TOP
05.05.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern
Bolzplatz Wacholderweg
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 + 2) und 4 (1 + 2)
BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 6, Niederschrift Seite 10
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
SPD-Fraktion / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
-1-
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) den Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung sowie textlichen Festsetzungen.
3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Begründung
beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 24.02.2010 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim
den Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 96 Sinthern und beauftragte die Verwaltung,
den Planentwurf mit dem Entwurf der Begründung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 09.03.2010.
Der Entwurf des Bebauungsplanes lag nebst Begründung in der Zeit vom 17.03.2010 bis einschließlich 03.05.2010 aus. Mit Schreiben vom 09.03.2010 wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf gebeten.
Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten Äußerungen werden im Abwägungsvorgang behandelt.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung drei Stellungnahmen (T 2 fBÖ, T 3 fBÖ und T 5 fBÖ) mit abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen. Im
Rahmen der Auslegung ging die abwägungsrelevante Stellungnahme T 3 ein.
Von Seiten der Bürger wurden während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zwei Stellungnahmen eingereicht (B 1 fBÖ und B 2 fBÖ, siehe Anlage, nicht-öffentlicher Teil).
Im Rahmen der Auslegung sind von Seiten der Bürger keine Stellungnahmen abgegeben worden.
In der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 24.02.2010 ist angeregt worden, die
auf dem bestehenden Spielplatz vorhandene Begrünung zum Erhalt als öffentliche Fläche festzusetzen, weil erfahrungsgemäß damit ein dauerhafter Erhalt besser gesichert ist gegenüber einer
Festsetzung auf einer privaten Fläche (vgl. Niederschrift UPA, TOP 5, S. 8.)
Unter Berücksichtigung dieser Anmerkung ist der jetzt zum Satzungsbeschluss vorliegende Bebauungsplan dahingehend geändert, dass zur Sicherung der bestehenden, den bisherigen Spielplatz nach Osten und Süden einfassenden umfangreichen Begrünung dieser Bereich als 'öffentliche Grünfläche / Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen'
festgesetzt wird (siehe Anlage, Begründung und Planzeichnung).
Diese Änderung des Planes ist nur geringfügig, da sich an der Zielsetzung des Erhalts als Pflanzfläche nichts ändert, diese lediglich stärker gesichert wird. Eine erneute Offenlage ist daher nicht
erforderlich.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 96 Sinthern zu fassen.
-2-
Bebauungsplan Nr. 96 Sinthern
Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen
Eingabesteller T 2 fBÖ:
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH
Schreiben vom 05.10.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Eingabesteller weist darauf hin, dass die Abfallgefäße für die neue Wohnbebauung am Straßenbereich Wacholderweg / Ecke Espenweg zu platzieren sind.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Mit dem Bebauungsplan werden keine Standorte für Abfallbehälter festgesetzt. Da das geplante
Wohngebiet nur einen geringen Umfang aufweist und damit mögliche Gebäude nah an der Erschließungsstraße liegen, ist die im Baugenehmigungsverfahren zu regelnde Anordnung der Abfallgefäße im vom Eingabesteller genannten Bereich möglich.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller T 3 fBÖ:
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Schreiben vom 06.10.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
In Schreiben T 3 wurde vom Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW auf eine mögliche geophysikalische Untersuchung des Plangebietes sowie eine Sicherheitsdetektion, die entsprechend des beigefügten Merkblatts zu erfolgen hat, hingewiesen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Derartige Maßnahmen sind, falls notwendig, im Zusammenhang mit der Ausführung baulicher
Maßnahmen in dem Plangebiet durchzuführen.
In den textlichen Festsetzungen ist ein Hinweis aufgenommen, dass Bauarbeiten bei Kampfmittelfunden sofort einzustellen sind und der Kampfmittelräumdienst NRW zu verständigen ist.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
-3-
Eingabesteller T 5 fBÖ:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Schreiben vom 04.11.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
a)
Seitens des Amtes für Kreisplanung und Naturschutz wird angeregt, die Gehölze entlang der
Grundstücksgrenze des bestehenden Spielplatzes zur Erhaltung festzusetzen.
b)
Die durch den Bebauungsplan unvermeidbaren Eingriffe sollten durch eine intensive Ortsrandeingrünung des Bolzplatzes ausgeglichen werden.
c)
Es wird angeregt, das Niederschlagswasser über eine Belebtbodenschicht zu versickern. Zur
Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens ist ein hydrologisches Gutachten erforderlich.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
zu a)
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum Erhalt der am bisherigen Spielplatz bestehenden
Gehölze aufgenommen (siehe Anlage, textliche Festsetzungen und Planzeichnung).
zu b)
Aufgrund der Erhöhung der ökologischen Wertigkeit der Ackerfläche in weiten Teilen können unvermeidliche Eingriffe im Plangebiet selbst ausgeglichen werden (siehe Anlage, Begründung).
Hierzu ist nicht die Anlage einer ökologisch besonders hochwertigen Ortsrandeingrünung notwendig. Im Rahmen der zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Ausführungsplanung können
solche Bepflanzungen, falls gestalterisch sinnvoll, in der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche angelegt werden.
zu c)
Zur entwässerungstechnischen Erschließung des Baugebiets ist der Bau von Kanälen im Trennsystem erforderlich. Dementsprechend ist das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser in einen Regenwasserkanal einzuleiten. Das Schmutzwasser ist in einen
Schmutzwasserkanal einzuleiten (siehe Begründung). Ein hydrologisches Gutachten zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens ist hierfür nicht erforderlich.
Beschlussentwurf:
zu a)
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
zu b)
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
zu c)
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
-4-
Eingabesteller B 1 fBÖ:
Schreiben vom 09.09.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
In der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses am 09.09.2009 ist durch einen Bürger ein
alternatives Planungskonzept erörtert und als Skizze abgegeben worden.
Der Entwurf sieht im Wesentlichen anstelle der Wohnbebauung Bäume mit einem Altensitzplatz
und einer Boccia-Bahn vor. Der Bolzplatz soll von einer Inlineskatebahn umfahren werden.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Aus planerischer Sicht ist dieses Konzept dahingehend problematisch, dass durch die Inlineskatebahn die Problematik möglicher Lärmimmissionen noch verstärkt wird. Aus ökonomischer Sicht
entfallen mit dem Verzicht auf die Wohnbebauung Einnahmen aus Grundstücksverkäufen.
Die skizzierte Anlage eines Lärmschutzwalls westlich des Bolzplatzes, entlang des Wacholderwegs, könnte zwar eine Verbesserung des Schallschutzes bewirken, die Möglichkeit der sozialen
Kontrolle würde jedoch eingeschränkt werden.
Demgegenüber könnte der beabsichtigte Lärmschutzwall zwischen dem geplanten Spielplatz und
dem Bolzplatz so integriert werden, dass dieser als Spielhügel dienen könnte. Damit wäre auch
eine bessere soziale Kontrolle gegeben. Die Höhe des Lärmschutzwalles ist im Zusammenhang
mit einem Lärmschutzgutachten errechnet worden.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
Eingabesteller B 2 fBÖ:
Bürger
Schreiben vom 21.09.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
In dem Schreiben werden Bedenken gegen die Verlagerung des Spielplatzes vorgetragen, da dieser u. a. erst vor drei Jahren neu konzipiert worden ist und es dementsprechend Verschwendung
auch von Steuergeldern sei, den Platz weiter südlich neu anzulegen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Aus ökonomischer Sicht ist es jedoch durchaus sinnvoll, zwei Baugrundstücke zu schaffen, deren
Erlös auch zur Finanzierung der Anlage des Bolzplatzes aufgewendet werden kann. Dementsprechend wird empfohlen, an dem Plankonzept, dass eine Verlagerung des Spielplatzes beinhaltet,
festzuhalten.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
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Eingabesteller T 3:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Schreiben vom 03.05.2010
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Eingabesteller regt an, eine Ortsrandeingrünung im Bereich des Spielplatzes und des Bolzplatzes festzusetzen sowie den geplanten Lärmschutzwall in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufzunehmen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es aufgrund der noch zu erstellenden Ausführungsplanung nicht sinnvoll, eine Ortsrandeingrünung festzusetzen. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu bedenken, ob dies bei der vergleichsweise geringen Tiefe des Grundstücks und der flächenintensiven Nutzung mit einem Bolzplatz überhaupt dergestalt möglich ist, dass die Ortsrandeingrünung eine sinnvolle Tiefe, die über eine schmale Randbepflanzung auf der Grünfläche hinausgeht, aufweisen kann.
Aufgrund der noch zu erarbeitenden Ausführungsplanung kann der exakte Standort des Lärmschutzwalls nicht festgesetzt werden. Auf dem Bebauungsplan findet sich, entsprechend des erstellten Lärmschutzgutachtens ein Hinweis, dass im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung die Errichtung eines Lärmschutzwalls notwendig ist.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen.
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