Daten
Kommune
Pulheim
Größe
40 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 96 SINTHERN
BEGRÜNDUNG
1.
Planungserfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA)
6.1.2
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Bolzplatz
6.1.3
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz
6.2.
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1
Grundflächenzahl
6.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.4
Nebenanlagen
6.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
6.6
6.6.1
6.6.2
6.6.3
6.6.4
6.6.5
6.6.9
Umweltbericht
Einleitung
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Ausgleichsflächenbedarf BP 96 Sinthern
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben, Maßnahmen zur Überwachung
Zusammenfassung
7.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
6.6.6
6.6.7
6.6.8
Seite 1 von 10
1.
Planungserfordernis
In den Ortsteilen Geyen und Sinthern besteht bislang kein Bolzplatz. Gleichzeitig ist die
Nachfrage nach einer solchen Einrichtung für Kinder und Jugendliche vorhanden. Aufgrund
dieses Defizits sollen mit diesem Bebauungsplan die verbindlichen bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Anlage eines Bolzplatzes geschaffen werden.
Im Zusammenhang mit dieser Nutzung ist darüber hinaus die Errichtung einer Wohnbebauung sowie die Verlagerung des bestehenden Spielplatzes vorgesehen.
Ursächlich für die Wahl des Standortes ist die Schallschutzproblematik, die es nicht ermöglicht, gerade auch in Ruhezeiten nutzbare Bolzplätze innerhalb der Wohnbaugebiete zu planen. Dennoch soll der Standort nicht isoliert, sondern möglichst nahe zur Siedlung liegen,
um eine soziale Kontrolle zu erzielen.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am süd-östlichen Ortsrand Sintherns östlich des Wacholderwegs. Es beinhaltet die Parzellen Gemarkung Brauweiler, Flur 9, Flurstück 668 sowie einen
Teil des Flurstücks 565.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 7042 m². Davon sind ca.
1445 m² für die Wohnbebauung, ca. 1445 m² für den Spielplatz und ca. 4152 m² für den
Bolzplatz vorgesehen.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Das Plangebiete wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als 'allgemeiner Freiraum und Agrarbereich' dargestellt.
Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde auf dem Dienstwege bei der Bezirksregierung angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Planung der Stadt Pulheim bestehen. Mit Schreiben vom 18.01.2010 wurde bestätigt, dass keine Bedenken bestehen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird der nördliche Teil der Plangebiets als
'Wohnbaufläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz' dargestellt.
Bei dem übrigen Plangebiet handelt es sich bislang um eine Außenbereichsfläche im Sinne
des § 35 BauGB mit der Ausweisung als 'Fläche für die Landwirtschaft'.
Im Rahmen der Teiländerung Nr. 16.1 – Ortsteil Sinthern, durchläuft der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes das Änderungsverfahren mit dem Ziel
der Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung
'Kinderspielplatz bzw. Bolzplatz'.
Für das Plangebiet besteht derzeit lediglich für den am nördlichem Rand vorhandenen Spielplatz ein Bebauungsplan. Der Bebauungsplan Nr. 25 Sinthern, 1. Änderung von 1972 beinhaltet die Festsetzung 'öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz'.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Die Fläche des Plangebietes wird, mit Ausnahme des am nördlichem Rand vorhandenen
Spielplatzes, bisher landwirtschaftlich als Acker genutzt.
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Nördlich des Spielplatzes besteht eine niedrige Wohnbebauung. Westlich befindet sich der
Wacholderweg mit anschließenden Gärten. Östlich- und südlich sind Ackerflächen vorhanden.
5.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept sieht eine Wohnbebauung am nördlichen Rand des Plangebietes anstelle des bestehenden Spielplatzes vor. Der Spielplatz wird südlich angrenzend auf
eine bislang als Acker genutzte Fläche verlegt. Der Bolzplatz ist daran anschließend vorgesehen.
Da die nördlich angrenzende Bestandsbebauung am Wacholderweg sehr niedrig ist (eingeschossige Flachdachbungalows), soll im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung
nachbarlicher Belange die neu hinzukommende Bebauung, in ähnlicher Form, erfolgen.
Die verkehrliche Anbindung der neuen Wohnbebauung soll über die im Bebauungsplan
Nr. 25 Sinthern, 1. Änderung ausgewiesene Verkehrsfläche des Wacholderwegs erfolgen.
Da die Verlängerung des Wacholderwegs ab der Einmündung zum Espenweg bislang als
Wirtschaftsweg nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist und nicht im Standard einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgebaut ist, muss der Kreuzungsbereich Wacholderweg/Espenweg ausgebaut und die öffentliche Verkehrsfläche bis zur Einmündung zu den
neuen Baugrundstücken hergestellt werden.
Der Spielplatz sowie der Bolzplatz können über den vorhandenen Wirtschaftsweg (Verlängerung des Wacholderwegs) angefahren werden.
6.
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen
Wohngebietes zugunsten des flexibleren allgemeinen Wohngebietes verzichtet.
Einer veränderten Arbeitswelt, mit verträglichen häuslichen Erwerbsformen, wird somit Rechnung getragen.
Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4
Abs. 3 BauNVO (z.B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht
geeignet ist. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen
Wohnnutzung.
Zur Erschließung des rückwärtigen Teils der Baufläche in dem allgemeinen Wohngebiet wird
eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, zugunsten der Anlieger, festgesetzt.
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Änderungen nach der Offenlage: kursiv makiert
Zur Sicherung der bestehenden, den bisherigen Spielplatz nach Osten und Süden einfassenden umfangreichen Begrünung, wird dieser den Gärten der neuen Wohnbebauung zugeschlagene Bereich als 'Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen' festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche / Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Zur Sicherung der bestehenden, den bisherigen Spielplatz nach Osten und Süden einfassenden umfangreichen Begrünung, wird dieser Bereich als 'öffentliche Grünfläche / Fläche
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen' festgesetzt.
6.1.2
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Bolzplatz
Entsprechend dem wesentlichen Planungsziel dieses Bebauungsplanes wird eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz festgesetzt.
6.1.3
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz
Zur Ermöglichung der Neuanlage des vorhandenen Spielplatzes erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz.
Flächenbilanz BP 96 Sinthern
m²
Allgemeines Wohngebiet
Davon sind 40% nicht versiegelt
Öffentliche Grünfläche / Fläche für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
m²
1100
345
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Bolzplatz
4152
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz
1445
Gesamtfläche BP 96 Sinthern
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1
Grundflächenzahl
7042
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die
Festsetzung der maximalen Oberkante der baulichen Anlage bestimmt. Die Grundflächenzahl wird mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 festgesetzt, was eine
für Einfamilienhausgebiete verträgliche Grundstücksausnutzung gewährleistet.
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6.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
Durch Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wird die maximale Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen festgesetzt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Diese Höhe orientiert sich an der angrenzenden niedrigen Einfamilienhausbebauung mit Flachdächern.
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Für das Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines Einfamilienhausgebietes die offene Bauweise festgesetzt.
Im Übrigen ist die Stadt alleinige Eigentümerin der Flächen und hat so die notwendigen
Steuerungsinstrumente zur Verfügung. Städtebaulich unerwünschte Entwicklungen können
über die Grundstücksparzellierung und die privatrechtlichen Verträge ausgeschlossen werden.
Die Baugrenzen werden so festgesetzt, dass die mögliche Neubebauung von der vorhandenen umfangreichen Begrünung des bestehenden, weiter nach Süden zu verlagernden Spielplatzes, abrückt.
6.4
Nebenanlagen
Die Festsetzung des maximalen Umfangs der Zulässigkeit von Nebenanlagen begrenzt diese Anlagen auf ein städtebaulich vertretbares Maß.
6.5. Niederschlagswasser und Abwasser
Zur entwässerungstechnischen Erschließung des Baugebiets ist der Bau von Kanälen im
Trennsystem erforderlich.
Dementsprechend ist das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser in einen Regenwasserkanal einzuleiten. Das Schmutzwasser ist in einen Schmutzwasserkanal
einzuleiten.
6.6
Umweltbericht
6.6.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist.
6.6.2
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Ziel der Planung ist es, Festsetzungen für die Anlage eines Bolzplatzes, eines Spielplatzes
sowie einer Wohnbebauung am Wacholderweg in Geyen zu schaffen.
Die Wohnbebauung soll dabei am nördlichen Rand des Plangebietes anstelle des bestehenden Spielplatzes erfolgen. Der Spielplatz wird südlich angrenzend auf eine bislang als Acker
genutzten Fläche verlagert. Der Bolzplatz ist daran anschließend vorgesehen.
Entsprechend der vorgesehenen Nutzungen ist die Festsetzung eines Wohngebietes sowie
von Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' bzw. 'Bolzplatz' geplant.
Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Wacholderweg.
Da die nördlich angrenzende Bestandsbebauung am Wacholderweg sehr niedrig ist (eingeschossige Flachdachbungalows), soll im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung
nachbarlicher Belange die neu hinzukommende Bebauung in ähnlicher Form erfolgen.
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Das Plangebiet umfasst ca. 7042 m². Davon sind ca. 1445 m² für die Wohnbebauung (einschließlich der zu erhaltenden Bepflanzung), ca. 1445 m² für den Spielplatz und ca. 4152 m²
für den Bolzplatz vorgesehen.
6.6.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Bestehendes Grün:
Spielplatz
Im Bereich des bestehenden Spielplatzes findet sich ein umfangreicherer Strauch- und
Baumbestand, der möglichst erhalten bleiben sollte.
Acker
Der restliche Teil des Plangebietes wird bislang als Acker genutzt.
Lärmschutz:
Zur Untersuchung möglicher Lärmimmissionen ist durch das Ingenieurbüro Graner + Partner
ein schalltechnisches Gutachten angefertigt worden.
Das Gutachten hat ergeben, dass zur Vermeidung einer nicht-vertretbaren Beeinträchtigung
der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung die Errichtung eines Lärmschutzwalls am
nördlichen Rand des Bolzplatzes erforderlich sein wird.
Der Lärmschutzwall kann in den Spielplatz integriert werden und z. B. als Hügel für eine Rutsche dienen.
Die Höhe des Walls hängt dabei von der Höhe der neu zu errichtenden Wohnbebauung ab.
Wird diese eingeschossig mit Flachdach oder ohne ausgebautes Dach ausgeführt, ist eine
Höhe des Lärmschutzes von 2.5 m ausreichend.
Aus städtebaulicher Sicht und zum weitestgehenden Erhalt der sozialen Kontrolle für den
Bolzplatz sollte der Lärmschutzwall auf jeden Fall so niedrig wie möglich ausgeführt werden.
Dementsprechend ist eine Wohnbebauung, mit eingeschossigen Flachdachbungalows, sinnvoll.
Sonstiges:
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Europäische Schutzgebiete gemäß der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien liegen weder im
Plangebiet noch in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes vor.
6.6.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf
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Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen ⇒ Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen
durch Versiegelung und Überbauung.
Boden ⇒ Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen ⇒ Mit der Realisierung von ca. 2 zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen nur geringfügig.
Gutachterliche Untersuchungen über das schalltechnische Gutachten hinaus liegen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind wegen der insgesamt nur
kleinräumigen Planung nicht nötig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche
in ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu
mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
6.6.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit
Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante
Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des
Eingriffs in den Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
⇒ Schutz und Erhalt von Gehölzen im Bereich des bestehenden Spielplatzes
⇒ Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von
Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (Spielplatz / Bolzplatz)
Boden
⇒ fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Wasser
⇒ Verwendung wasserdurchlässiger Wegeaufbauten und –beläge
⇒ örtliche Versickerung von anfallendem unbelastetem Oberflächenwasser
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Ortsbild
⇒ Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen
(niedrige Bauweise am Ortsrand)
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt.
6.6.6
Ausgleichsflächenbedarf BP 96 Sinthern
Bewertung des Istzustandes
Größe des Plangebiets insgesamt
7042 m²
Biotoptyp
Ackerland
Begrünung Spielplatz
Spielplatz (ohne Begrünung)
Summe
m²
Wertstufe
gewertete
Fläche
5597
345
1,5
4
8395
1380
1100
1,5
1650
7042
11425
Bewertung des Zustands nach der Planung
Größe des Plangebiets insgesamt
7042 m²
m²
Wertstufe
Bolzplatz
4152
2
gewertete
Fläche
8304
Spielplatz
1445
2
2890
345
4
1380
440
3
1320
660
0
0
Biotoptyp
Fläche für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Hausgärten
Versiegelbare Fläche
Baugrundstücke
Summe
7042
13894
Die Beurteilung des neu anzulegenden Spielplatzes und des Bolzplatzes mit der Wertstufe 2
resultiert daraus, dass auf diesen Flächen aufgrund ihres vergleichsweise großen Umfangs
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Raum für die Anlage einer hochwertigen Begrünung, mit der sich der ökologische Wert erhöht vorhanden ist. Die Begrünung soll im Zuge der Ausführungsplanung vorgenommen werden.
Aus dem Vergleich des Ist-Zustandes mit dem nach der Durchführung der Planung zu erwartenden Zustand ergibt sich kein Defizit, dem Biotopwert von insgesamt 11425 Wertpunkten,
bezogen auf den Ist-Zustand, steht ein Biotopwert von 13894 Wertpunkten nach der Planung
gegenüber. Somit entsteht kein Defizit, das außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden
müsste.
6.6.7
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund des Fehlens eines Bolzplatzes in Sinthern und Geyen und der grundsätzlichen Schwierigkeit, einen Standort für eine solche vergleichsweise lärmintensive Nutzung zu finden, bestehen derzeit keine Alternativen zu dem gewählten Standort. Im Vorfeld
der Planung sind mehrere mögliche Standorte begutachtet und als nicht geeignet betrachtet
worden, hierbei ist auch die Verfügbarkeit von Grundstücken von Bedeutung.
6.6.8 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben, Maßnahmen zur Überwachung
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und
haben rein beschreibenden Charakter, ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle
Beeinträchtigung identifiziert, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen
fehlen.
Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im
Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen
Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung
der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt
nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
6.6.9 Zusammenfassung
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden
oder vermindern. Hier ist besonders der Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen des bestehenden Spielplatzes von ausschlaggebender Bedeutung.
Unterstützt wird dieser Aspekt durch die umfangreiche Ausweisung neuer Grünflächen (Bolzplatz und Spielplatz), wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen
auf das Landschaftsbild minimiert werden.
Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als als Filter für Luftschadstoffe. Maßgeblich erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Spiel- und Sportflächen. Sie beeinflussen die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden positiv und führen
damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden,
der im Plangebiet selbst möglich ist.
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Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
7.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
Belange bezüglich der Wasserschutzzone zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt.
Pulheim, den 20.01.2010
Planungsabteilung
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