Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Frau StV
Christiane Obladen
Im Bungert 15
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt Frau Hülsebus
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-810
Ihre Anfrage vom 01.09.2009
Rat
Betrifft:
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Datum
06.11.2009
F 463/2009
27.10.2009
Anfrage bzgl. der Genehmigung eines Infostandes zu Wahlzwecken der NPD
Sehr geehrte Frau Obladen!
Zu 1.
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), Kreisverband Düren, hat am
15.08.2009 bei mir einen Antrag gestellt, am 22.08.2009, einen Infostand in der Größe von
4 m² im Bereich des Einkaufszentrums Erftstadt-Liblar, aufstellen zu dürfen. Bei diesem
Antrag handelte es sich um einen Antrag auf Ausstellung einer Sondernutzungserlaubnis,
d.h. die NPD wollte nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes öffentliche
Straßenfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzen.
Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung
soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicher stellen, die den
Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt.
Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs.
Geht es um die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungseralubnis zum Zwecke
der „politschen Werbung“ kann es zu einer Kollission mit dem Grundrecht der freien
Meinungsäußerung gemaß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, unter Umständen auch mit der
grundrechtlichichen Garantie der Mitwirkung der politischen Parteien bei der politischen
Willensbildung gemäß Art. 21 GG kommen.
Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen
Sondernutzungserlaubnis, die darauf gerichtet ist, ihnen Wahlwerbung auf öffentlichen
Straßen zu ermöglichen. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und
die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen schränken das behördliche Ermessen bei
der Entscheidung über die Erlaubnis von Wahlwerbung wie u.a. Infostände durch Parteien
in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein grundsätzlicher
Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht.
Da nicht zu erwarten war, dass die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt
oder der Straßenkörper nachhaltig beeinträchtigt werden würde und keine anderen bereits
genehmigten Sondernutzungen für den Bereich vorlagen und es sich bei der NPD um eine
zugelassene Partei handelt, war die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Zu 2.
Die Genehmigung wurde erteilt vom zuständigen Straßenbaulastträger. In diesem Fall war
dies die Stadt Erftstadt
Zu 3.
Mir ist bewusst, dass die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht im Einklang stehen. Solange hier
jedoch kein offizielles Verbot ausgesprochen wurde, müssen gleich gelagerte Anträge
unter Abwägung der einzelnen Interessenlagen, wie oben geschildert, geprüft werden und
im Rahmen der geltenden Gesetze entschieden werden.
Zu 4.
Über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen werden die Fraktionsvorsitzenden
üblicherweise nicht informiert. Insofern ist dies auch im vorliegenden Fall unterblieben.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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