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Anfrage (Anfrage bzgl. der Genehmigung eines Infostandes zu Wahlzwecken der NPD)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
06.11.09, 09:55
Aktualisiert
06.11.09, 09:55
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Frau StV Christiane Obladen Im Bungert 15 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Frau Hülsebus Holzdamm 10 0 22 35 / 409-810 Ihre Anfrage vom 01.09.2009 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 06.11.2009 F 463/2009 27.10.2009 Anfrage bzgl. der Genehmigung eines Infostandes zu Wahlzwecken der NPD Sehr geehrte Frau Obladen! Zu 1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), Kreisverband Düren, hat am 15.08.2009 bei mir einen Antrag gestellt, am 22.08.2009, einen Infostand in der Größe von 4 m² im Bereich des Einkaufszentrums Erftstadt-Liblar, aufstellen zu dürfen. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Antrag auf Ausstellung einer Sondernutzungserlaubnis, d.h. die NPD wollte nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes öffentliche Straßenfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzen. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicher stellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Geht es um die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungseralubnis zum Zwecke der „politschen Werbung“ kann es zu einer Kollission mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemaß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, unter Umständen auch mit der grundrechtlichichen Garantie der Mitwirkung der politischen Parteien bei der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 GG kommen. Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis, die darauf gerichtet ist, ihnen Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis von Wahlwerbung wie u.a. Infostände durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein grundsätzlicher Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Da nicht zu erwarten war, dass die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt oder der Straßenkörper nachhaltig beeinträchtigt werden würde und keine anderen bereits genehmigten Sondernutzungen für den Bereich vorlagen und es sich bei der NPD um eine zugelassene Partei handelt, war die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Zu 2. Die Genehmigung wurde erteilt vom zuständigen Straßenbaulastträger. In diesem Fall war dies die Stadt Erftstadt Zu 3. Mir ist bewusst, dass die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht im Einklang stehen. Solange hier jedoch kein offizielles Verbot ausgesprochen wurde, müssen gleich gelagerte Anträge unter Abwägung der einzelnen Interessenlagen, wie oben geschildert, geprüft werden und im Rahmen der geltenden Gesetze entschieden werden. Zu 4. Über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen werden die Fraktionsvorsitzenden üblicherweise nicht informiert. Insofern ist dies auch im vorliegenden Fall unterblieben. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) -2-