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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 86 Geyen Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 + 2) und 4 (1 + 2) BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Satzungsbeschluss siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 4, Niederschrift Seite 7)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
49 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Rat IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 16.06.2010 X 06.07.2010 X Herr Brozio (Verfasser/in) 178/2010 nö. S. TOP 2 29.04.2010 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 86 Geyen Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1 + 2) und 4 (1 + 2) BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Satzungsbeschluss siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 4, Niederschrift Seite 7 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen/Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. -1- 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) den Bebauungsplan Nr. 86 Geyen als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) als Bestandteil des Bebauungsplanes. 3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 24.02.2010 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim den Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen und beauftragte die Verwaltung, den Planentwurf mit dem Entwurf der Begründung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises vom 02.03.2010. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag nebst Begründung in der Zeit vom 10.03.2010 bis einschließlich 26.04.2010 aus. Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf gebeten. Die während dieses Beteiligungsschrittes eingegangenen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Belangen und die bereits während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vorgetragenen abwägungsrelevanten Äußerungen werden im Abwägungsvorgang behandelt. Von den Trägern öffentlicher Belange wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme (T 4 fBÖ) mit abwägungsrelevanten Belangen vorgetragen. Im Rahmen der Auslegung gingen die abwägungsrelevanten Stellungnahmen T 4, T 6, T 7 und T 8 ein. Von Seiten der Bürger wurden während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen eingereicht. Im Rahmen der Auslegung sind zehn abwägungsrelevante Stellungnahmen (abgedruckt im nicht öffentlichen Teil unter B 1 bis B 10) abgegeben worden. Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, entsprechend der folgenden Abwägungsvorschläge zu entscheiden und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen zu fassen. -2- Bebauungsplan Nr. 86 Geyen Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen Eingabesteller T 4 fBÖ: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz Schreiben vom 22.01.2009 Wesentlicher Inhalt der Eingabe a) Die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis macht aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzliche Bedenken geltend und regt an, den in Rede stehenden Bereich weiter als Fläche für die Landwirtschaft darzustellen (vgl. Anlage). b) Hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche, der Größe des Parkplatzes und der Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück werden Bedenken geäußert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu a) Der hier wieder auftretende Zielkonflikt zwischen existierender Landschaftsplanung (Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lößplatte“) und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, stellt ein Grundproblem gemeindlicher Bauleitplanung dar. Dabei sind die widerstreitenden Ziele in ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. Die große Schwierigkeit besteht in der hohen Priorität, die dem Schutz der Landschaft vor weiterer Inanspruchnahme durch Bebauung und Versiegelung grundsätzlich einzuräumen ist. Dem steht im vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu verbessern. Mit dem Bebauungsplan Nr. 86 Geyen soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bauleitplanerisch ermöglicht werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen. Die Verwaltung schlägt vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“. Der Bebauungsplan beinhaltet hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Festsetzung zur Eingrünung des geplanten Vorhabens am Ortsrand Geyens. zu b) Mit dem Schreiben vom 26.04.2010 (siehe T 7) werden die formulierten Bedenken revidiert. -3- Beschlussentwurf zu a) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu b) Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 4: EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Schreiben vom 22.03.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller weist darauf hin, dass der nördlich des Supermarktes bestehende Wirtschaftsweg nicht von Müllfahrzeugen befahrbar ist und dementsprechend Müllgefäße an der Brauweilerstraße aufgestellt werden müssen. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da der Wirtschaftsweg nur in seiner bestehenden Funktion als solcher festgesetzt wird und dementsprechend keine neue Erschließungsfunktion für den Supermarkt oder für Wohngebäude aufweisen wird, ist er auch nicht für die Leerung von Abfallbehältern des Supermarktes erforderlich. Somit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit der Befahrbarkeit des Weges. Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 6: Industrie- und Handelskammer zu Köln Schreiben vom 16.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller sieht die vorgelegte Tragfähigkeitsberechnung dahingehend kritisch, dass Manstedten in den Einzugsbereich des Supermarktes einbezogen wird. Nach seiner Einschätzung ist dies aufgrund der zu großen Entfernung zu dem geplanten Standort nicht möglich. Gleichzeitig betont die IHK-Köln jedoch, dass aufgrund der dezentralen Struktur Pulheims eine Verbesserung der Nahversorgungssituation für die Ortsteile Geyen, Sinthern und Manstedten anders wohl nicht möglich ist und äußert dementsprechend abschließend keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Verwaltung teilt die Einschätzung der IHK-Köln dahingehend, dass Pulheim eine dezentrale Siedlungsstruktur aufweist, deren Bestandteil auch Weiler wie Manstedten (oder auch Freimersdorf) sind. Im Hinblick auf die Berechnung des Einzugsbereichs eines Nahversorgers stellen diese Weiler aufgrund ihrer einzelnen Lage im Außenbereich und der Entfernung zu größeren Ortsteilen mit Einzelhandels- und Infrastruktureinrichtungen einen Sonderfall dar, der dahingehend zu berücksichtigen ist, dass auch diese Ortsteile bei der Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen zu -4- berücksichtigen sind, um dem öffentlichen Belang nachzukommen, eine möglichst wohnortsnahe Versorgung aller Ortsteile zu ermöglichen. Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller T 7: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz Schreiben vom 26.04.2010 mit Verweis auf Schreiben vom 22.01.2009 (T 4 fBÖ) Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Rhein-Erft-Kreis stellt die im Schreiben vom 22.01.2009 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken (s. a. T 4 fBÖ und Abwägungsvorschlag hierzu) hinsichtlich der Verkaufsfläche, der Größe des Parkplatzes sowie der Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück zurück. Demgegenüber werden im Wesentlichen folgende Anregungen geäußert: a) Eine funktionierende Eingrünung des Vorhabens In diesem Zusammenhang werden äußert detaillierte Vorgaben für die Art, die Anzahl und den Standort der zu verwendenden Pflanzen gemacht (siehe Anlage T 7). Gleichzeitig wird angeregt, Festsetzungen zur Pflege der zu pflanzenden Hecke in den Plan aufzunehmen. b) Immissionsschutz Es wird angeregt, ein Lärmschutzgutachten für die Zeit nach 22 Uhr in Auftrag zu geben, da bei einer Öffnungszeit bis 22 Uhr durch den noch ab diesem Zeitpunkt abfahrenden Verkehr nicht vertretbare Immissionen entstehen könnten. Als Alternative wird gefordert, die Betriebszeiten auf 21.30 Uhr zu beschränken. c) Kreisstraßenplanung Hinsichtlich der Anlage der Parkplätze im Bereich der Einfahrt zum Lebensmittelmarkt wird, Bezug nehmend auf die Stellungnahme vom 22.01.2009 angeregt, dass diese so anzuordnen sind, dass ein- und ausfahrender Verkehr nicht durch rangierende Fahrzeuge behindert wird. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Zu a) Der Entwurf des Bebauungsplanes beinhaltet weitgehende Festsetzungen zur Eingrünung des geplanten Lebensmittel / Getränkemarktes. Dabei werden mit den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen schon vergleichsweise detaillierte Vorgaben getroffen. Diese Vorgaben beinhalten Aussagen zur Begrünung der Stellplätze, der Schallschutzwand sowie zu den Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Somit wird gewährleistet, dass bei der Realisierung des Vorhabens eine dem Standort am Ortsrand Geyens angemessene Eingrünung bewirkt wird. Hinsichtlich der zu verwendenden Pflanzen werden Vorgaben in der Form von Pflanzlisten gemacht. Mit diesen Listen wird für den Grundstückseigentümer ein Rahmen vorgegeben, der einer-5- seits das planerische Ziel einer ökologisch und gestalterisch sinnvollen Eingrünung berücksichtigt, andererseits aber den Eigentümer in seiner Gestaltungsfreiheit nicht zu sehr einschränkt. Hinsichtlich der Detailliertheit darüber hinaus gehender Festsetzungen, wie teilweise vom Eingabesteller gefordert (zwei Bäume) sowie Vorgaben zur exakten Pflege der Eingrünung (Hecke ist bei 1.5 m zu schneiden), sind städtebaulich nicht begründbar und könnten dementsprechend zu einem Mangel des Planes führen. Zu b) Ob eine Genehmigung über 22 h hinaus möglich ist (die Parkplatznutzung betreffend), müsste ggf. im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich überprüft werden. Inwieweit Beeinträchtigungen durch abfahrenden Verkehr nach 22 Uhr zu erwarten wären, wurde nicht prognostiziert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ab 22 Uhr entsprechend der geringen Frequentierung des Lebensmittelmarktes / Getränkemarktes am Ende der Öffnungszeiten ein geringes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Für den Fall, dass nicht vertretbare Immissionen entstehen, kann im Rahmen der Baugenehmigung eine engere Begrenzung der Öffnungszeiten vorgenommen werden, das grundsätzliche Planungsziel der Schaffung einer Nahversorgung würde hierdurch nicht berührt. Zu c) Mit dem Bebauungsplan wird nicht die exakte Lage eines jeden einzelnen Stellplatzes festgesetzt, sondern nur die Gesamtfläche der Stellplatzanlage. Aufgrund der ausreichenden Größe dieser Fläche ist für den Bauherrn ein Spielraum bei der Aufteilung und Anzahl der einzelnen Stellplätze gegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Anordnung der Stellplätze möglich, die die vom Eingabesteller skizzierten möglichen Beeinträchtigungen vermeidet. Grundsätzlich ist beim Betreiber des Supermarktes / Getränkemarktes ein ausgeprägtes Interesse anzunehmen, dass die Anfahrbarkeit der Stellplatzanlage derart konzipiert wird, dass sie für Kunden und Anlieferer problemlos erfolgen kann. Beschlussentwurf zu a) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu b) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu c) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller T 8: Kreisstadt Bergheim Schreiben vom 17.05.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe a) Die Kreisstadt Bergheim befürchtet unter Verweis auf § 2 (2) BauGB negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Glessen. -6- b) Die Kreisstadt Bergheim kritisiert die Lage außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches nach § 24a Landesentwicklungsprogramm NRW und verweist auf die Inhalte des Einzelhandelsgutachtens der Stadt Pulheim aus dem Jahr 2008. c) Es wird empfohlen, auf die Planung zu verzichten und Potenziale innerhalb der im Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim dargestellten zentralen Versorgungsbereiche auszuschöpfen. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu a) Die verkehrliche Verbindung zwischen Glessen und dem geplanten Standort weist keine besondere Gunst oder Nähe auf; die Planung liegt inmitten der Ortsteile Geyen und Sinthern und orientiert sich räumlich nicht Richtung Glessen. Unter Berücksichtigung dieser Parameter lassen die geplante Realisierung von 1200 m² Vollsortiment (Großflächig) und 500 m² Getränke (nicht großflächig) negative Auswirkungen gemäß § 2 (2) BauGB auf den zentralen Versorgungsbereich von Glessen nicht erwarten. zu b) Das Einzelhandelsgutachten der Stadt Pulheim aus dem Jahr 2008 hat lediglich die Ortskerne von Pulheim, Brauweiler und Stommeln als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Dies beruht auf der Interpretation des Begriffes „zentraler Versorgungsbereich“ durch den beauftragten Gutachter. Nahversorgungszentren oder Einzelstandorte wurden nicht ausgewiesen. Dies bedeutet jedoch nicht den Verzicht auf großflächige Nahversorgungsstandorte außerhalb dieser Ortskerne. Entsprechend formuliert der Beschluss zum Einzelhandelskonzept „abweichend zu den im Gutachten formulierten Planungszielen und Handlungsempfehlungen“ explizit unter 2 a) „dass Standortentscheidungen für die Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten bedarfsabhängig getroffen werden, d.h. dass zum Zwecke der Nahversorgung der - immer älter werdenden – Bevölkerung auch dezentrale, möglichst wohnungsnahe Standorte in Frage kommen.“ Der § 24a LEPro bezieht sich auf großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11(3) BauNVO. Hier handelt es sich jedoch um ein Vorhaben der Nahversorgung, welches auch durch die Regionalplanungsbehörde als vereinbar mit dem § 24 LEPro angesehen wird und explizit in diesem Sinne abgestimmt ist. Formell entfaltet § 24 a LEPro NRW seit dem Urteil des OVG Münster vom 30.09.2009 keine abschließende Bindungswirkung auf die Bauleitplanung sondern ist (lediglich) als Grundsatz der Raumordnung zu qualifizieren. Dies umfasst auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Lage in festgelegten zentralen Versorgungsbereichen. zu c) Die Empfehlung einer derartigen Planung, die auf eine Nahversorgung für ca. 6.000 Bürger außerhalb der betroffenen Ortsteile ausgerichtet ist, scheint sich nur aus dem Gutachtertext des Entwurfes zum Pulheimer Einzelhandelskonzeptes abzuleiten, ohne jedoch die Beschlussfassung einzubeziehen. Die Planungen für eine vergleichbare Bevölkerungsgröße zugunsten von 1700 m² Verkaufsfläche im Vollsortiment und einen Discounter von 800 m² Verkaufsfläche in Glessen dokumentiert inhaltlich die Dringlichkeit, welche die Stadt Bergheim der wohnungsnahen Versorgung zuweist. Beschlussentwurf zu a) -7- Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu b) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. zu c) Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. -8- Eingabesteller B 1: Schreiben vom 20.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 1 lehnt die Ansiedlung des Supermarktes / Getränkemarktes mit der geplanten Größenordnung insgesamt ab und spricht sich im Gegenzug für die Ansiedlung eines Nachbarschaftsgeschäfts aus. Die Ablehnung wird im Wesentlichen mit der Befürchtung begründet, dass der Supermarkt / Getränkemarkt die bestehende Einzelhandelstruktur in Geyen und Sinthern zerstören wird und als Konkurrenz die vorhandenen Supermärkte in den Ortsteilen Brauweiler und Pulheim schädigen wird. Zudem wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie der Verlust von Arbeitsplätzen erwartet. Gleichzeitig wird betont, dass die Versorgung der Bürger in Geyen und Sinthern aufgrund der vorhandenen kleinen Betriebe (Bäcker, Metzger, Getränkeladen etc.) sowie des in den letzten Jahren ständig verbesserten Angebots an Supermärkten in der Umgebung (Brauweiler, Pulheim, Widdersdorf) gesichert ist. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Ansiedlung eines Nachbarschaftsladens ist sicherlich wünschenswert, jedoch zeigt die Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel in den letzten Jahren, dass von den Betreibern kleine Standorte – insbesondere im Vollsortiment – nicht nachgefragt werden, sondern dass es einen gegenläufigen Trend zu größeren Standorten gibt. Entsprechend dieser Entwicklung führten Bestrebungen der Verwaltung zur Ansiedlung eines kleineren Lebensmittelmarktes am selben Standort über einen langen Zeitraum (ab 1995) nicht zum Erfolg. Gleichzeitig ist in den letzten Jahren von unabhängigen Einzelhändlern kein Nachbarschaftsladen im Zentrum von Geyen oder Sinthern eröffnet worden. Da der geplante Supermarkt / Getränkemarkt zentral zwischen den angrenzenden Ortsteilen Geyen und Sinthern gelegen ist und die Funktion eines Nahversorgers besitzen soll, ist keine beachtliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Im Gegenteil ist mit dem Standort eher eine Verkürzung der Wege zum Einkaufen zu erwarten, da längere Fahrten nach Pulheim, Brauweiler oder sogar Widdersdorf entfallen können. Mit der Verkürzung der Wege erhöht sich auch die Möglichkeit, Einkäufe zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu tätigen, wodurch wiederum eine Verbesserung der verkehrlichen Situation in Geyen und Sinthern bewirkt werden kann. Die derzeit bestehende Einzelhandelstruktur in Geyen und Sinthern weist positive Merkmale einzelner Fachgeschäfte auf, ist jedoch aufgrund des Fehlens eines Vollsortimenters für einen Einzugsbereich von ca. 6000 Einwohnern insgesamt mangelhaft und nicht mehr zeitgemäß. Insgesamt steht den vom Eingabesteller B1 formulierten Bedenken im vorliegenden Fall das Ziel gegenüber, die infrastrukturelle Ausstattung der Ortsteile Geyen und Sinthern durch Ergänzung des Versorgungsangebotes an Gütern für den täglichen Bedarf zu verbessern. Mit dem Bebauungsplan Nr. 86 Geyen soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bauleitplanerisch ermöglicht werden. Bei der hierfür ausgesuchten Fläche handelt es sich um eine Standortwahl, der als wesentliche Kriterien die unmittelbare Nähe zur Ortslage, die gute Erreichbarkeit für die Bürger aus beiden Ortsteilen sowie die Verfügbarkeit der Flächen zugrunde liegen. Dementsprechend ist der Belang der Ansiedlung eines Nahversorgers den formulierten Bedenken des Eingabestellers gegenüber als bedeutsamer zu gewichten.. -9- Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 2: Schreiben vom 23.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 2 kritisiert die Größe der Verkaufsfläche sowie die Anordnung des Baukörpers des geplanten Supermarktes / Getränkemarktes und befürchtet, dass der Wert seines in der Nähe liegenden Eigenheimgrundstücks sinken wird, da das Grundstück bislang am Ortsrand gelegen war und dadurch eine besondere Qualität aufweist. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Analog zu der Stellungnahme und dem Abwägungsvorschlag zu Eingabesteller B 1 wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Rahmenbedingungen seitens möglicher Investoren der Handlungsspielraum der Verwaltung trotz langjährigen Bestrebens zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes vergleichsweise gering war und dementsprechend nur das jetzt vorliegende Konzept eines Nahversorgers dieser Größenordnung ermöglicht werden kann. Im Hinblick auf die beschriebenen Verluste der Qualität der Immobilie des Eingabestellers ist zu berücksichtigen, dass der Supermarkt mit ca. 60 m deutlich entfernt geplant ist und gleichzeitig durch einen mit einer Grünflächenfestsetzung geschützten Garten- und Baumbestand räumlich und optisch deutlich abgegrenzt ist. Ein rechtlicher Anspruch auf den Erhalt des freien Blickes in die Landschaft besteht nicht; außerdem ist auch hier der Belang der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfes entgegen zu stellen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 3: Schreiben vom 26.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller bezieht sich inhaltlich auf den Eingabesteller B 1 und gibt im Wesentlichen die dort im Schreiben vom 20.04.2010 aufgeführten Argumente gegen die Ansiedlung des Supermarktes / Getränkemarktes wieder. Dementsprechend wird hierzu auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabesteller B 1 verwiesen. Ergänzend wird in der Eingabe B 2 angeregt, eine Befragung der Bürger Geyens und Sintherns zur Klärung des Bedarfs eines Supermarktes in den Ortsteilen vorzunehmen. - 10 - Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Vor dem Hintergrund des insgesamt sehr langjährigen Planungsprozesses zur Ansiedlung eines Supermarktes für Geyen und Sinthern kommt die Forderung nach einer Bürgerbefragung zur Notwendigkeit des Vorhabens zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes zu einem sehr späten Zeitpunkt (siehe auch Stellungnahme zu B10). Aufgrund der seitdem wiederholt in die Wege geleiteten Bauleitplanverfahren mit den entsprechenden Schritten zur Bürgerbeteiligung ist die Thematik der Ansiedlung eines Supermarktes in Geyen / Sinthern seit fast 15 Jahren publik und in diesem Zeitraum bislang von der Bevölkerung nicht generell in Frage gestellt worden. Vielmehr ist (bspw. in einer auch vom Eingabesteller B 2 angeführten Befragung seitens einer politischen Partei) die dringende Notwendigkeit zur Ansiedlung eines Supermarktes bekundet worden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit dieses Bauleitplanverfahrens wurden keine das Vorhaben infrage stellenden Eingaben der Bürger vorgetragen, obgleich in der Lokalpresse ausführlich berichtet wurde. Der Beschluss zur jetzt durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit vom Umwelt- und Planungsausschuss ist daraufhin einstimmig gefasst worden (siehe Niederschrift Umwelt- und Planungsausschuss vom 24.02.2010, TOP 4, S. 7). Somit ist insgesamt der Wille weiter Teile der Bürgerschaft und der Politik zur Umsetzung des geplanten Projektes dokumentiert. Dementsprechend sollte das Planverfahren mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf weiter geführt werden. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabsteller B 4: Schreiben vom 23.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 4 bringt im Wesentlichen die gleichen Argumente gegen die Ansiedlung des Supermarktes / Getränkemarktes wie der Eingabesteller B 1 vor. Darüber hinaus wird erörtert, dass das geplante Vorhaben ein Schandfleck für Geyen und Sinthern ist und dem dörflichen Charakter der Orte widerspricht. In diesem Zusammenhang wird auch der Verlust von Weideflächen kritisiert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Hinsichtlich der vom Eingabesteller B 4 formulierten gleichen Bedenken wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabesteller B 1 verwiesen. Grundsätzlich ist der Darstellung, dass Geyen und Sinthern noch einen vergleichsweise starken dörflichen Charakter besitzen, zuzustimmen. Allerdings ist bei der näheren Betrachtung der Ortsteile diesbezüglich eine Differenzierung vorzunehmen. Eine kleinteilige historisch und landwirtschaftlich geprägte und damit 'dörfliche' Bebauung findet sich gerade an dem gewählten Standort für den Supermarkt / Getränkemarkt nicht, da die jetzt überplante Fläche stadträumlich deutlich durch die nordwestlich gelegene mehrgeschossige Bebauung mit 'städtischen' hohen Wohnblocks (Fasanenweg / Kiefernweg) geprägt ist. - 11 - Im Hinblick auf den mit der Planung einhergehenden Verlust von Weideflächen schlägt die Verwaltung vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“ Vorrang zu geben. Der Bebauungsplan beinhaltet hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Festsetzung zur Eingrünung des geplanten Vorhabens, um die Lage am Ortsrand Geyens gestalterisch verträglich im Hinblick auf die anschließenden landwirtschaftlichen Flächen zu gestalten. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 5: Schreiben vom 29.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Seitens des Eingabestellers B 5 wird die Ansiedlung eines Supermarktes für Geyen / Sinthern aufgrund der als unzureichend empfundenen Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs in diesen Ortsteilen begrüßt. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die vom Eingabesteller vorgebrachten Argumente für die Ansiedlung eines Supermarktes gleichen denen der Verwaltung und sind dementsprechend mit der Formulierung des planerischen Ziels der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes / Getränkemarktes als Nahversorger für Geyen und Sinthern in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthalten. Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller B 6: Schreiben vom 29.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Seitens des Eingabestellers B 6 wird die Ansiedlung eines Supermarktes für Geyen / Sinthern aufgrund der als unzureichend empfundenen Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs in diesen Ortsteilen begrüßt. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die vom Eingabesteller B 6 vorgebrachten Argumente für die Ansiedlung eines Supermarktes gleichen denen der Verwaltung und sind dementsprechend mit der Formulierung des planerischen Ziels der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes / Getränkemarktes als Nahversorger für Geyen und Sinthern in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthalten. Beschlussentwurf Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. - 12 - Eingabesteller B 7: Schreiben vom 30.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Seitens des Eingabestellers B 7 wird die Ansiedlung eines Supermarktes für Geyen / Sinthern aufgrund der als unzureichend empfundenen Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs in diesen Ortsteilen begrüßt. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die vom Eingabesteller B 7 vorgebrachten Argumente für die Ansiedlung eines Supermarktes gleichen denen der Verwaltung und sind dementsprechend mit der Formulierung des planerischen Ziels der Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes / Getränkemarktes als Nahversorger für Geyen und Sinthern in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf enthalten. Beschlussentwurf: Ein Beschluss hierzu ist nicht erforderlich. Eingabesteller B 8: Schreiben vom 02.05.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 8 schließt sich den vom Eingabesteller B 1 formulierten Bedenken an und regt genauso an, statt des geplanten Vorhabens, einen kleinen Supermarkt zur Versorgung der Dorfbevölkerung, in fußläufiger Entfernung, anzusiedeln. Darüber hinaus wird die Meinung geäußert, dass Geyen / Sinthern durch den Bau des Supermarktes hässlicher wird und die Natur zwischen den Ortsteilen zerstört wird. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da der Eingabesteller B 8 auch die gleichen Bedenken wie der Eingabesteller B 1 formuliert, wird hierzu auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabesteller B 1 verwiesen. Hinsichtlich der kritisierten Zerstörung der Natur ist der hier auftretende Zielkonflikt zwischen bestehenden Außenbereichsflächen für die Landwirtschaft und einer Stadtentwicklungsplanung, die wegen mangelnder Flächenpotentiale in den Ortslagen auf Außenbereichsflächen „ausweichen“ muss, gegeben (s. a. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu T 4 fBÖ). Vor diesem Hintergrund sind die sich widersprechenden Belange in ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer positiven und negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. In Bezug auf die vorgebrachten Bedenken schlägt die Verwaltung vor, dem öffentlichen Belang „Sicherstellung bzw. Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ Vorrang zu geben vor dem öffentlichen Belang „Schutz von Natur und Landschaft“. Der Bebauungsplan beinhaltet hinreichende Ausgleichsmaßnahmen für die unvermeidlichen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Festsetzung zur Eingrünung des geplanten Vorhabens am Ortsrand Geyens. - 13 - Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 9: Schreiben vom 24.04.2010 Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 9 schließt sich den vom Eingabesteller B 1 formulierten Bedenken an und regt genauso an, statt des geplanten Vorhabens, einen kleinen Supermarkt zur Versorgung der Dorfbevölkerung, in fußläufiger Entfernung, anzusiedeln. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da der Eingabesteller B 9 die gleichen Bedenken wie der Eingabesteller B 1 formuliert, wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabesteller B 1 verwiesen. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller B 10: Unterschriftenliste, abgegeben im persönlichen Gespräch mit Bürgermeister Keppeler am 10.05.2010 durch Eingabesteller B 1. Wesentlicher Inhalt der Eingabe Der Eingabesteller B 1 formuliert auf dem Formular der Unterschriftenliste die Ablehnung gegen die Planung, da die Existenz der örtlichen Familienunternehmen bedroht sei, das Verkehrsaufkommen auf der Brauweiler und Sintherner Straße stark anstiege, kein Bedarf für die Planung in dieser Größe bestünde und 4.000 m² Fläche versiegelt würden. Es wird eine Bürgerbefragung gefordert. Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung Da die Unterschriftenliste auf der Eingabe von B1 fußt, wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Eingabesteller B 1 verwiesen. Hinsichtlich des Aspektes der Freiraumversiegelung wird auf die Stellungnahme zu T 4 fBÖ und T 7 verwiesen, dort ist die Abwägung gegenüber dem Belang der Nahversorgung beschrieben. Die Unterschriftenliste wurde weit nach Ablauf der Offenlagefrist abgegeben. Nach Auskunft der Initiatorin lagen die Bögen insbesondere in den Einzelhandelsgeschäften der Ortsteile zur Unterschrift aus. Die Anzahl von 450 Unterschriften dokumentiert zweifelsfrei, dass es eine nicht unerhebliche Zahl von Bürgern gibt, die der Planung mindestens skeptisch gegenüber stehen. Es finden sich allerdings auch Unterschriften von Nichtpulheimern und von Bürgern, die nicht in Geyen, Sinthern oder Manstedten wohnhaft sind und von dem Belang der unzureichenden und dauerhaft nicht gesicherten Nahversorgung unbetroffen scheinen. Doppelunterschriften und solche ohne Adressangabe sind ebenfalls zu finden. Es wird auch durch die Verwaltung eingeräumt, dass eine weniger flächenintensive Nahversorgungsnutzung, gerne auch unmittelbar inmitten der beiden Ortskerne eine wünschenswerte Alternative darstellte. Die letzten 15 Jahre haben aber gezeigt und hierauf weisen auch die Erfahrungswerte an anderer Stelle hin, dass mittelfristig eine entsprechende Versorgung ohne Schaf- 14 - fung eines geeigneten Standortes für einen Supermarkt nicht gesichert werden kann, da kleinere Einzelhandelsbetriebe mit Vollsortiment schlicht nicht mehr neu eröffnet werden. Modelle, wie z.B. der REWE-City-Markt mit einer geringeren Verkaufsfläche zielen auf urbane und hoch verdichtete Räume mit einer hohen Flächenproduktivität aufgrund einer überdurchschnittlichen Fußgängerfrequenz. Im eher ländlichen Raum stellt sich planerisch die Frage, ob die Stadt die Rahmenbedingungen für die Größe an Verkaufsfläche und die Anzahl an Parkplätzen schafft, die durch potentielle Betreiber nachgefragt wird, oder ob das Ziel der langfristigen Sicherung der Versorgung zurück gestellt wird. Diese Konsequenz dürfte den Unterzeichnern der Listen ob der Formulierung des Resolutionstextes nicht bewusst gewesen sein. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde trotz Berichterstattung in der Lokalpresse über die Planung keine Kritik aus der Bürgerschaft an der seit langem geplanten Planung vorgetragen, die Planung ist in intensiver Abstimmung und mit hohem Aufwand auf Seiten der Verwaltung und des Investors / Betreibers zur Planreife gebracht worden. Soweit Bürgerbefragungen – eine Unterschriftenliste, die in Einzelhandelsgeschäften ausliegt ist hiervon zu unterscheiden - bei derartigen Planungsaufgaben legitimes Mittel zur Bewertung von Planalternativen sein können, gälte dies für die frühzeitige Beteiligung. Ein Erfordernis, in diesem Verfahren eine intensivere Beteiligungsform als bei vergleichbaren Vorhaben in anderen Ortsteilen durchzuführen, war jedoch weder zu Beginn des Verfahrens erkennbar, noch lieferte die frühzeitige Beteiligung Hinweise darauf, dies vor Durcharbeitung der Planung zu tun. Beschlussentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. - 15 -