Daten
Kommune
Pulheim
Größe
11 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.09.10, 12:44
Aktualisiert
10.09.10, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
27.04.2010
IV/661
(Amt/Aktenzeichen)
Herr Schee
(Verfasser/in)
ö. S.
X
108/2010
nö. S. TOP
26.03.2010
(Datum)
BETREFF:
Gesplittete Abwassergebühr bei WEG-Eigentum
Veranlasser:
SPD-Fraktion
MITTEILUNG:
Mit Schreiben vom 16.03.2010 informierte die Fraktion SPD die Verwaltung über Ihre vorliegenden
Anfragen und Beschwerden aus der Bürgerschaft in Hinsicht auf die Umsetzung der getrennten
Abwassergebühr bei Wohn- und Teileigentümern und bat um Beantwortung mehrerer Fragen.
Zu Punkt 1.
Frage:
Wie viele Flächen stehen Im WEG-Eigentum?
Eine automatische Filterung von Grundstücken, die sich im Teileigentum befinden, kann mit dem
Gebührenprogramm Aquasplit nicht durchgeführt werden.
In der Gebührendatenbank sind zur Zeit die Daten von weit über 24.000 Grundstücken gespeichert. Eine manuelle Selektion von Teileigentumsgrundstücken ist bei dieser großen Anzahl an
Grundstücken praktisch unmöglich.
Zu Punkt 2.
Frage:
Wie viele dieser Flächen sind nach den den tatsächlichen Teileigentumsverhältnissen aufgeteilt?
Die Berechnung von Eigentumsanteilen in der Datenbank für die Niederschlagswassergebühr,
basiert auf den eingetragenen Eigentumsanteilen aus dem Kataster des Rhein-Erft-Kreises.
Grundsätzlich erfolgt bei Teileigentümern ohne einen bekannten Verwalter, wie z. B. bei Garagenhöfen, eine Aufteilung des Grundstücks nach den im Kataster stehenden Anteilswerten für jeden
Eigentümer. Es wird jedem Miteigentümer seine individuelle Gebührenschuld nach seinem grundbuchlichen Anteil an der gebührenrelevanten Fläche des Gundstücks berechnet.
Bei Eigentümergemeinschaften mit einem bekannten Verwalter teilt dieser in der Regel im Innenverhältnis die gebührenpflichtige Fläche auf die Eigentümertgemeinschaft auf, oder auf Wunsch
der Eigentümer wurde dies ebenfalls durch die Verwaltung entsprechend den grundbuchlichen
Eigentumsverhältnissen bei der Ersterfassung vorgenommen.
Darüber hinaus wurden sogar in vielen Fällen auch sogenannte „virtuelle“ Teilungen durch das
Tiefbauamt vorgenommen. Hierbei handelt es sich um Grundstücke die mehrere Eigentümer haben aber nicht grundbuchlich, sondern nur durch das Finanzamt geteilt wurden und daher ohne
einen grundbuchlich eingetragenen Miteigentumsanteil geteilt sind.
In diesen Fällen muss durch die Eigentümergemeinschaft eine Teilungserklärung erfolgen, damit
eine virtuelle Teilung durch die Verwaltung vorgenommen werden kann.
-1-
In allen Fällen, in denen die Miteigentumsanteile durch die Eigentümergemeinschaft dem Tiefbauamt angezeigt wurden, ist die Gebührenaufteilung entsprechend den Wünschen der Eigentümer
erfolgt.
Zu Punkt 3.
Frage:
Bei wie vielen Flächen wird die Gesamtschuldnerhaftung in Anspruch genommen?
Es ist der Verwaltung kein Fall bekannt, bei dem die in der Gebührensatzung festgelegte Möglichkeit der gesamtschuldnerischen Haftung eines einzelnen Teileigentümers wissentlich oder beabsichtigt angewendet wurde.
Sämtliche Teilungen wurden, wie bereits unter Punkt 2 erläutert, entweder auf Wunsch virtuell,
oder automatisiert grundbuchlich vorgenommen.
Auf die Inanspruchnahme lediglich eines Teileigentümers als Gesamtschuldner wurde bislang bewusst verzichtet, da in der Regel Gemeinschaftsgrundstücke eine hohe Gebührenfläche aufweisen
und die Umlegung der Grundbesitzabgaben auf einen Teileigentümer, diesem dann in vielen Fällen von der Gesamtabgabenhöhe kaum zumutbar wären.
Zu Punkt 4.
Frage:
Wie viele Beschwerdefälle sind bei der Verwaltung bekannt?
Da Aufteilungen entweder grundbuchlich oder virtuell durch das Tiefbauamt vorgenommen werden
und auf die gesamtschuldnerische Haftung bislang verzichtet worden ist, sind weder beim Steueramt noch beim Tiefbauamt diesbezüglich Beschwerdefälle bekannt.
Desweiteren wird auf die Erläuterung zu Punkt 6 verwiesen.
Zu Punkt 5.
Frage:
Gibt es Klagen?
Aus den in Punkt 4 genannten Gründen gibt und gab es auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Eigentümergemeinschaften und der Verwaltung, hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bei Gemeinschaftsgrundstücken.
Zu Punkt 6.
Frage:
Wie beabsichtigt der Bürgermeister eine bürgerfreundliche Lösung zu erzielen?
Aus Sicht der Verwaltung existiert durch die in Punkt 2 und Punkt 3 beschriebene Verfahrenweise
bereits jetzt ein bürgerfreundliches Verfahren, welches durch gute Zusammenarbeit der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen des Tiefbauamts und des Steueramts umgesetzt wird.
Totz der dargestellten – aus Sicht der Verwaltung sehr bürgerfreundlichen – Vorgehensweise gab
es einen Fall, bei dem einzelne Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sich beklagten und eine
noch weitergehende Bearbeitung durch die Stadt wünschten. Konkret ging es dabei um 2 große
Parzellen an der Klottener Straße, auf denen 12 bzw. 29 Einfamilienhäuser errichtet wurden.
Wie aus den als Anlage Nr. 2 und 3 beigefügten Plänen entnommen werden kann, wurden weder
die nur von einzelnen Teileigentümern genutzten Flächen der Häuser, Gärten und Garagen noch
die von Teilgruppen genutzten Flächen der Garagenhöfe u. ä. herausparzelliert.
Ein Verwalter, der eine Aufteilung im Innenverhältnis vornehmen könnte, wurde der Stadt nicht
angezeigt. Folglich wurden hier wie bei allen anderen im WEG-Eigentum stehenden Flächen verfahren und die gesamte abflusswirksame Fläche entsprechend der jeweiligen Eigentumsanteile
-2-
aufgeteilt. Die von drei Teileigentümern der Eigentümergemeinschaft geforderte zusätzliche Berücksichtigung ihrer individuellen Entwässerungssituation wurde von der Verwaltung abgelehnt, da
entsprechende Informationen nicht von allen Teileigentümern vorgelegt wurden und die Stadt die
Aufteilung nicht leisten kann. Daher wurde hier darauf verwiesen, dass weitergehende Aufteilungen im Innenverhältnis der Teileigentümer zu klären wären.
-3-