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Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
15 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999) Beschlussvorlage (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat II/32.37.30 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 22.06.2010 X 06.07.2010 X Frau Jarmer (Verfasser/in) 221/2010 nö. S. TOP 25.05.2010 (Datum) BETREFF: 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: x Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: x ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA empfiehtl/ Der Rat beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999 -1- ERLÄUTERUNGEN: Gemäß § 41 Abs. 4 i.V.m. § 6 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) kann die Kommune für die Durchführung der Brandschau Gebühren erheben. Die derzeit gültige Satzung von 1999 wurde überarbeitet und entsprechend der geänderten Personal- und Sachkosten aktualisiert. Die Gebühr setzt sich zusammen aus den durchschnittlichen Personalkosten pro Stunde für den gehobenen sowie mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, 5 % der durchschnittlichen Personalkosten pro Stunde für die Sachbearbeitung, sowie den entsprechenden Sachkosten. Es ergibt sich eine Erhöhung der Gebühr um 4,45 € auf 51,49 € pro angefangene Stunde. -2-