Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
-Rhein-Erft-Kreis-
Anlage zur Vorlage 221/2010
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 06.07.2010 aufgrund des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2,
§ 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. 2. 1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit
geltenden Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim vom 09.02.1999 beschlossen:
§ 1 - Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brandoder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch
in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde
beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau)
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren
aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 - Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten
Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
§ 4 - Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau
je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Pulheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 5 - Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der
Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und/oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint.
§ - 7 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01. August 2010 in Kraft.
Anlage 1 - Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal
51,49 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde
25,75 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung zu Ziffer 1 und 2
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme
je angefangene Stunde
51,49 €