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Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus und Fachwerkscheune, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals; Hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt – Friesheim, lfd. DL – Nr. 274)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
03.12.09, 07:17
Aktualisiert
03.12.09, 07:17
Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus und Fachwerkscheune, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim
Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals;
Hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt – Friesheim,  lfd. DL – Nr. 274) Beschlussvorlage (Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus und Fachwerkscheune, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim
Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals;
Hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt – Friesheim,  lfd. DL – Nr. 274)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 403/2009 Az.: 63-3759/020 Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 28.07.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 15.12.2009 Bemerkungen Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus und Fachwerkscheune, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals; Hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt – Friesheim, lfd. DL – Nr. 274 Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.07.2009 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Teillöschung, hier: der Fachwerkscheune der bestehenden ehemaligen landwirtschaftlichen Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim, Gemarkung Friesheim, Flur 7, Flurstück 48 aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt. Begründung: Anlässlich einer Ortsbesichtigung nach dem Abriß des Nachbarhauses am 06.07.2009 konnte erstmalig eine Inaugenscheinnahme der Fachwerkscheune durch die Abteilung der Praktischen Denkmalpflege des Landschaftsverband Rheinland / Amt für Denkmalpflege im Rheinland erfolgen. Es wurden so erhebliche bauliche Schäden festgestellt, dass die Standsicherheit für die Fachwerkscheune nicht mehr gegeben ist. Der Verlust an Authentizität sowie die nicht mehr gegebene Erhaltungsfähigkeit von Teilen der Fachwerkscheune führt dazu, dass das Rest-Gebäude nicht mehr die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 2 DSchG NRW (Denkmaleigenschaft) erfüllt. Bedingt durch diese Erkenntnis, die nur durch eine Innenbesichtigung erfolgen konnte, ist eine Korrektur der früher getroffenen Feststellung erforderlich. Der Fachwerkscheune muss die seinerzeit konstanierte Denkmaleigenschaft abgesprochen werden. Der Gebietsreferent des Landschaftsverbandes Rheinland / Praktische Denkmalpflege äußerte sich dahingehend, das für die Fachwerkscheune der bauliche Substanzverlust zu groß ist. Dadurch und durch die nicht mehr gegebene Standsicherheit erfüllt dieser Gebäudeteil nicht mehr die denkmalrechtlichen Kriterien und somit auch nicht mehr die Denkmalwertigkeit. Die Fachwerkscheune muss somit aus der Denkmalliste (Teil A), als lfd. DL – Nr. 274 gelöscht werden. Die erforderliche Benehmensherstellung erfolgte am 06.07.2009. (Bösche) -2-