Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
03.12.09, 07:17
Aktualisiert
03.12.09, 07:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 403/2009
Az.: 63-3759/020
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 28.07.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
15.12.2009
Bemerkungen
Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus und Fachwerkscheune, Talstraße 20 in
Erftstadt-Friesheim
Teillöschung eines eingetragenen Baudenkmals;
Hier: Fachwerkscheune der ehem. landw. Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt –
Friesheim, lfd. DL – Nr. 274
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.07.2009
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Teillöschung, hier: der Fachwerkscheune der
bestehenden ehemaligen landwirtschaftlichen Hofanlage, Talstraße 20 in Erftstadt-Friesheim,
Gemarkung Friesheim, Flur 7, Flurstück 48 aus der Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt.
Begründung:
Anlässlich einer Ortsbesichtigung nach dem Abriß des Nachbarhauses am 06.07.2009 konnte
erstmalig eine Inaugenscheinnahme der Fachwerkscheune durch die Abteilung der Praktischen
Denkmalpflege des Landschaftsverband Rheinland / Amt für Denkmalpflege im Rheinland erfolgen.
Es wurden so erhebliche bauliche Schäden festgestellt, dass die Standsicherheit für die Fachwerkscheune nicht mehr gegeben ist.
Der Verlust an Authentizität sowie die nicht mehr gegebene Erhaltungsfähigkeit von Teilen der
Fachwerkscheune führt dazu, dass das Rest-Gebäude nicht mehr die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 2 DSchG NRW (Denkmaleigenschaft) erfüllt.
Bedingt durch diese Erkenntnis, die nur durch eine Innenbesichtigung erfolgen konnte, ist eine
Korrektur der früher getroffenen Feststellung erforderlich.
Der Fachwerkscheune muss die seinerzeit konstanierte Denkmaleigenschaft abgesprochen
werden. Der Gebietsreferent des Landschaftsverbandes Rheinland / Praktische Denkmalpflege
äußerte sich dahingehend, das für die Fachwerkscheune der bauliche Substanzverlust zu groß ist.
Dadurch und durch die nicht mehr gegebene Standsicherheit erfüllt dieser Gebäudeteil nicht mehr
die denkmalrechtlichen Kriterien und somit auch nicht mehr die Denkmalwertigkeit.
Die Fachwerkscheune muss somit aus der Denkmalliste (Teil A), als lfd. DL – Nr. 274 gelöscht
werden.
Die erforderliche Benehmensherstellung erfolgte am 06.07.2009.
(Bösche)
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