Daten
Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
16.09.2010
Erstellt
09.09.10, 19:51
Aktualisiert
09.09.10, 19:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
III/26-Ba
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
16.09.2010
ö. S.
X
Herr Batist
(Verfasser/in)
317/2010
nö. S. TOP
04.08.2010
(Datum)
BETREFF:
Errichtung einer barrierefreien Toilette auf dem Friedhof in Brauweiler
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Seniorenbeirat
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Liegenschafts- und Hochbauausschuss verweist die Angelegenheit an HFA und Rat zur weiteren Behandlung im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
ERLÄUTERUNGEN:
Mit beigefügtem Schreiben vom 21.05.2010 beantragt der Seniorenbeirat auf dem Friedhof Brauweiler eine barrierefreie Toilette zu errichten und schlägt vor, hierfür ein kleines Friedhofsgebäude
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umzubauen, dass derzeit als Abstellraum genutzt wird (sog. Torhäuschen, s. Lichtbilder)
Ein Umbau ist technisch grundsätzlich möglich, wäre aber mit erheblichem Aufwand verbunden.
Das Immobilienmanagement hat hierzu eine Kostenschätzung angefertigt, die mit einem Betrag
von rd. 18.500 € endet.
Dieser Betrag steht im laufenden Haushaltsjahr nicht zur Verfügung, die Verwaltung schlägt daher
vor, die Angelegenheit zur weitere Behandlung in die Haushaltsberatungen zu verweisen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es keinerlei gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung von
barrierefreien Toiletten auf Friedhöfen gibt.
Inzwischen ist zwar die UN-Behindertenrechtskonvention mit der Ratifizierung im Jahr 2009 in
Deutschland geltendes Recht. Bund und Länder haben sich damit (nach Artikel 4 BRK) verpflichtet,
die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern;
geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die
Vorgaben der Konvention realisiert werden.
Konkrete Gesetze zur Umsetzung der Konvention sind jedoch bislang nicht verabschiedet worden.
Als hinreichend bestimmt gelten bislang nur das Diskriminierungsverbot oder auch die Abwehrkomponente der Rechte sowie ihre unverfügbaren Inhalte (die so genannten Kernbereiche). Dazu
gehört beispielsweise beim Recht auf Bildung, dass Menschen mit Behinderungen nicht rechtlich
wie praktisch gegen ihren Willen vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW vom 16.03.2003 sieht eine barrierefreie Gestaltung
entsprechend bauordnungsrechtlicher Vorschriften nur bei der Errichtung oder Änderung baulicher
Anlagen vor.
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