Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 590/2009
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 06.11.2009
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
Termin
08.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.11.2009
Beschlussentwurf:
Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009 wird für gültig
erklärt.
Begründung:
Nach § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1
KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung
der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 08.09.2009 das Ergebnis der
Stadtratswahl vom 30.08.2009 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt öffentlich bekannt
gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit liegen nicht vor.
Am 17.09.2009 wurden dem Leiter des "Wahlamtes" von der stellvertretenden Amtsleiterin des
Ordnungsamtes insgesamt 69 verschlossene Wahlbriefumschläge übergeben, wobei es sich um
Briefwahlunterlagen handelt, die von Bürgern und Bürgerinnen im Bürgerbüro des Hauses Ganser
im Ortsteil Lechenich fristgerecht abgegeben, aber von den im Bürgerbüro eingesetzten
Bediensteten nicht an das Wahlamt weitergeleitet wurden.
Die 69 Wahlbriefe teilen sich auf folgende Wahl-/ Stimmbezirke auf:
Bezirk 02.0
1 Wahlbrief
Bezirk 13.0
2 Wahlbriefe
Bezirk 16.0
1 Wahlbrief
Bezirk 18.0
9 Wahlbriefe
Bezirk 19.0
8 Wahlbriefe
Bezirk 20.1
11 Wahlbriefe
Bezirk 20.2
5 Wahlbriefe
Bezirk 21.0
8 Wahlbriefe
Bezirk 22.1
4 Wahlbriefe
Bezirk 23.0
4 Wahlbriefe
Bezirk 24.0
14 Wahlbriefe
Bezirk 25.0
2 Wahlbriefe
Aufgrund des festgestellten Ergebnisses im Wahlausschuss haben die vorgenannten 69
Wahlbriefe keine Auswirkung auf die Bürgermeisterwahl, die Wahl der Direktkandidaten/innen
sowie der Feststellung der Ergebnisse für die Wahl der Ortsbürgermeister/innen.
Auszuschließen ist allerdings nicht, dass sich ggf. eine Veränderung bei der Sitzverteilung des
Rates ergeben könnte.
Insoweit ist zu prüfen, ob ein Grund zur Ungültigkeitserklärung der Stadtratswahl in den o. g. Wahlbzw. Stimmbezirken vorliegt.
Wahlbriefe können bei der Kommunalwahl nur berücksichtigt werden, wenn diese am Wahltag bis
16.00 Uhr an der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse eingehen. Hierauf wurde im Amtsblatt
Nr. 20 vom 03.08.2009 (Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen) entsprechend den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften
hingewiesen.
-2-
Zitat aus dem Amtsblatt:
"Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem
Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG
als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden."
Bei der diesjährigen kurz aufeinander folgenden Europawahl am 07.06.2009, der Kommunal- und
Bürgermeisterwahl am 30.08.2009 sowie der Bundestagswahl am 27.09.2009 wurde das
Wahlbüro ausschließlich im Rathaus Liblar eingerichtet. Aus Gründen der Wahlsicherheit, der
unterschiedlichen Wahlvorschriften, der teilweisen Überschneidung der Briefwahl von Kommunalund Bundestagswahl sowie der zusätzlichen Belastung der Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes
im Zusammenhang mit der Neueröffnung des Bürgerbüros in Liblar wurde ausdrücklich und
bewusst darauf verzichtet, in Lechenich eine Dependance des Wahlbüros z.B. im Haus Ganser
einzurichten.
Die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen, die Unterlagen sofort zu erhalten und vor Ort zu wählen,
bestand ausschließlich im Rathaus Liblar.
Der voradressierte rote Wahlbrief, in dem die Bürgerinnen und Bürger die Briefwahlunterlagen
zurücksenden, war wie folgt beschriftet :
An
Stadt Erftstadt
-WahlbüroHolzdamm 10
50374 Erftstadt
Obwohl die Briefe im Bereich der Deutschen Post AG entgeltfrei befördert werden, werden diese
Wahlunterlagen auch vereinzelt von Bürgern und Bürgerinnen in Briefkästen städtischer Gebäude
eingeworfen bzw. bei städtischen Bediensteten oder aber auch bei Ortsbürgermeistern/innen
abgegeben. So auch aufgrund der zentralen Lage im Haus Ganser.
Im Rahmen des Bürgerservice werden diese Briefe entgegengenommen und an das Rathaus
Liblar in der Regel unverzüglich weitergeleitet.
Im Sommer wurde der Betrieb des Bürgerbüros in Lechenich (ehemalige
Einwohnermeldeabteilung) wegen Personalmangels vorübergehend geschlossen.
Behördenangelegenheiten des Bürgerbüros konnten grundsätzlich nur im neu eröffneten
Bürgerbüro im Rathaus Liblar wahrgenommen werden. Hierauf wurde auch ausdrücklich in der
Presse hingewiesen.
Während der Schließungszeit des Bürgerbüros im Haus Ganser wurden von einem Mitarbeiter des
Ordnungsamtes Pässe ausgegeben. Dieser Mitarbeiter hat dann auch Briefwahlunterlagen
entgegengenommen. Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Bürgerbüros in Lechenich
sind durch die Verquickung unglücklicher Umstände, aber auch durch Unachtsamkeit die
vorgenannten Wahlbriefe nicht termingerecht an das Wahlamt als zuständige Stelle weitergeleitet
worden.
Ich bedaure diesen Umstand sehr und werde organisatorische Maßnahmen ergreifen, die eine
Wiederholung bei zukünftigen Wahlen, so auch bei der am 09.05.2010 anstehenden
Landtagswahl, verhindern. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass es sowohl bei der
Europawahl als auch der Bundestagswahl keinerlei Probleme mit den im Haus Ganser
abgegebenen Briefwahlunterlagen gegeben hat.
Aus wahlrechtlicher Sicht bleibt festzustellen, dass die vorgenannten 69 Briefwahlunterlagen als
nicht fristgerecht eingegangene Unterlagen nicht berücksichtigt werden dürfen.
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Mit Schreiben vom 18.09.2009 wurde neben den Parteivorsitzenden der an der Kommunalwahl in
Erftstadt teilnehmenden Parteien auch der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kommunalaufsicht
unverzüglich informiert.
Der Leiter der Kommunalaufsicht hat gegenüber meinem Vorgänger, dem Bürgermeister und
Wahlleiter der Kommunalwahl, Herrn Bösche, als auch gegenüber dem Leiter des "Wahlamtes",
Herrn Elsen, die Rechtsauffassung der Stadt Erftstadt bestätigt. Insoweit liegen auch seitens der
Kommunalaufsicht keine Einwände bzw. Widersprüche gegen das Ergebnis der Kommunalwahl
vor.
Ergänzend darf ich vorsorglich darauf hinweisen, dass aufgrund der Rechtslage eine nachträgliche
Auszählung der 69 Wahlbriefe nicht zulässig ist, da aufgrund der geringen Anzahl von Wahlbriefen
in den einzelnen Stimmbezirken das Wahlgeheimnis nicht sichergestellt wäre.
Es wird vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs1 d KWahlG festzustellen, dass keiner der unter Nummer
a bis c genannten Fälle vorliegt, und die Wahl für gültig zu erklären.
(Dr. Rips)
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