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Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009) Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009) Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009) Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 590/2009 Az.: -10- Amt: - 10 BeschlAusf.: - -10- Datum: 06.11.2009 Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Termin 08.12.2009 Rat 17.12.2009 Betrifft: Bemerkungen Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 06.11.2009 Beschlussentwurf: Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 30.08.2009 wird für gültig erklärt. Begründung: Nach § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 08.09.2009 das Ergebnis der Stadtratswahl vom 30.08.2009 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit liegen nicht vor. Am 17.09.2009 wurden dem Leiter des "Wahlamtes" von der stellvertretenden Amtsleiterin des Ordnungsamtes insgesamt 69 verschlossene Wahlbriefumschläge übergeben, wobei es sich um Briefwahlunterlagen handelt, die von Bürgern und Bürgerinnen im Bürgerbüro des Hauses Ganser im Ortsteil Lechenich fristgerecht abgegeben, aber von den im Bürgerbüro eingesetzten Bediensteten nicht an das Wahlamt weitergeleitet wurden. Die 69 Wahlbriefe teilen sich auf folgende Wahl-/ Stimmbezirke auf: Bezirk 02.0 1 Wahlbrief Bezirk 13.0 2 Wahlbriefe Bezirk 16.0 1 Wahlbrief Bezirk 18.0 9 Wahlbriefe Bezirk 19.0 8 Wahlbriefe Bezirk 20.1 11 Wahlbriefe Bezirk 20.2 5 Wahlbriefe Bezirk 21.0 8 Wahlbriefe Bezirk 22.1 4 Wahlbriefe Bezirk 23.0 4 Wahlbriefe Bezirk 24.0 14 Wahlbriefe Bezirk 25.0 2 Wahlbriefe Aufgrund des festgestellten Ergebnisses im Wahlausschuss haben die vorgenannten 69 Wahlbriefe keine Auswirkung auf die Bürgermeisterwahl, die Wahl der Direktkandidaten/innen sowie der Feststellung der Ergebnisse für die Wahl der Ortsbürgermeister/innen. Auszuschließen ist allerdings nicht, dass sich ggf. eine Veränderung bei der Sitzverteilung des Rates ergeben könnte. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Grund zur Ungültigkeitserklärung der Stadtratswahl in den o. g. Wahlbzw. Stimmbezirken vorliegt. Wahlbriefe können bei der Kommunalwahl nur berücksichtigt werden, wenn diese am Wahltag bis 16.00 Uhr an der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse eingehen. Hierauf wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 03.08.2009 (Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen) entsprechend den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften hingewiesen. -2- Zitat aus dem Amtsblatt: "Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden." Bei der diesjährigen kurz aufeinander folgenden Europawahl am 07.06.2009, der Kommunal- und Bürgermeisterwahl am 30.08.2009 sowie der Bundestagswahl am 27.09.2009 wurde das Wahlbüro ausschließlich im Rathaus Liblar eingerichtet. Aus Gründen der Wahlsicherheit, der unterschiedlichen Wahlvorschriften, der teilweisen Überschneidung der Briefwahl von Kommunalund Bundestagswahl sowie der zusätzlichen Belastung der Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes im Zusammenhang mit der Neueröffnung des Bürgerbüros in Liblar wurde ausdrücklich und bewusst darauf verzichtet, in Lechenich eine Dependance des Wahlbüros z.B. im Haus Ganser einzurichten. Die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen, die Unterlagen sofort zu erhalten und vor Ort zu wählen, bestand ausschließlich im Rathaus Liblar. Der voradressierte rote Wahlbrief, in dem die Bürgerinnen und Bürger die Briefwahlunterlagen zurücksenden, war wie folgt beschriftet : An Stadt Erftstadt -WahlbüroHolzdamm 10 50374 Erftstadt Obwohl die Briefe im Bereich der Deutschen Post AG entgeltfrei befördert werden, werden diese Wahlunterlagen auch vereinzelt von Bürgern und Bürgerinnen in Briefkästen städtischer Gebäude eingeworfen bzw. bei städtischen Bediensteten oder aber auch bei Ortsbürgermeistern/innen abgegeben. So auch aufgrund der zentralen Lage im Haus Ganser. Im Rahmen des Bürgerservice werden diese Briefe entgegengenommen und an das Rathaus Liblar in der Regel unverzüglich weitergeleitet. Im Sommer wurde der Betrieb des Bürgerbüros in Lechenich (ehemalige Einwohnermeldeabteilung) wegen Personalmangels vorübergehend geschlossen. Behördenangelegenheiten des Bürgerbüros konnten grundsätzlich nur im neu eröffneten Bürgerbüro im Rathaus Liblar wahrgenommen werden. Hierauf wurde auch ausdrücklich in der Presse hingewiesen. Während der Schließungszeit des Bürgerbüros im Haus Ganser wurden von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes Pässe ausgegeben. Dieser Mitarbeiter hat dann auch Briefwahlunterlagen entgegengenommen. Im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Bürgerbüros in Lechenich sind durch die Verquickung unglücklicher Umstände, aber auch durch Unachtsamkeit die vorgenannten Wahlbriefe nicht termingerecht an das Wahlamt als zuständige Stelle weitergeleitet worden. Ich bedaure diesen Umstand sehr und werde organisatorische Maßnahmen ergreifen, die eine Wiederholung bei zukünftigen Wahlen, so auch bei der am 09.05.2010 anstehenden Landtagswahl, verhindern. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass es sowohl bei der Europawahl als auch der Bundestagswahl keinerlei Probleme mit den im Haus Ganser abgegebenen Briefwahlunterlagen gegeben hat. Aus wahlrechtlicher Sicht bleibt festzustellen, dass die vorgenannten 69 Briefwahlunterlagen als nicht fristgerecht eingegangene Unterlagen nicht berücksichtigt werden dürfen. -3- Mit Schreiben vom 18.09.2009 wurde neben den Parteivorsitzenden der an der Kommunalwahl in Erftstadt teilnehmenden Parteien auch der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kommunalaufsicht unverzüglich informiert. Der Leiter der Kommunalaufsicht hat gegenüber meinem Vorgänger, dem Bürgermeister und Wahlleiter der Kommunalwahl, Herrn Bösche, als auch gegenüber dem Leiter des "Wahlamtes", Herrn Elsen, die Rechtsauffassung der Stadt Erftstadt bestätigt. Insoweit liegen auch seitens der Kommunalaufsicht keine Einwände bzw. Widersprüche gegen das Ergebnis der Kommunalwahl vor. Ergänzend darf ich vorsorglich darauf hinweisen, dass aufgrund der Rechtslage eine nachträgliche Auszählung der 69 Wahlbriefe nicht zulässig ist, da aufgrund der geringen Anzahl von Wahlbriefen in den einzelnen Stimmbezirken das Wahlgeheimnis nicht sichergestellt wäre. Es wird vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs1 d KWahlG festzustellen, dass keiner der unter Nummer a bis c genannten Fälle vorliegt, und die Wahl für gültig zu erklären. (Dr. Rips) -4-