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Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW hier. Kanalnetzreinigung im Stadtgebiet Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.09.10, 12:44
Aktualisiert
10.09.10, 12:44
Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
hier. Kanalnetzreinigung im Stadtgebiet Pulheim) Beschlussvorlage (Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW
hier. Kanalnetzreinigung im Stadtgebiet Pulheim)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss IV / 66 (Amt/Aktenzeichen) Termin 21.04.2010 27.04.2010 ö. S. X X Herr Rademann (Verfasser/in) 101/2010 nö. S. TOP 30.03.2010 (Datum) BETREFF: Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO NRW hier. Kanalnetzreinigung im Stadtgebiet Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Ecker HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: 2010 Jahr: 2011 Jahr: 2012 Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der TVA beschließt die Anregung abzulehnen und weiterhin keine Reinigung der privaten Abwasserkanäle vorzunehmen. 2. Der HFA lehnt die Anregung ab und erklärt die Angelegenheit für erledigt. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragt Herr Ecker, dass der Rat der Stadt Pulheim den Sachverhalt zur Reinigung von Abwasserkanälen kläre und die Reinigung von privaten Abwasserkanälen in die städtische Kanalreinigung mit einbeziehe. Die Stadt Pulheim hat vor etwa 15 Jahre den auf analogen Karten vorhandenen Kanalbestand abdigitalisiert und von da an im Kanalinformationssystem STRAKAT gepflegt. In der Zeit davor wurde die Kanalreinigung von Fremdfirmen anhand der zur Verfügung gestellten analogen Karten durchgeführt. Darin war die Unterscheidung der Eigentumsverhältnisse nicht erkennbar. Auch waren nicht alle Kanäle im analogen Kanalbestand erfasst. Diese sind erst nach und nach mit den Kanal-TV-Untersuchungen der neunziger Jahre ergänzt worden. Mit der Erstellung des digitalen Kanalbestandes war es nun möglich den jeweiligen Kanälen weitere Attribute zuzuordnen, unter anderem auch die Eigentumsverhältnisse entsprechend dem Eigentum des jeweiligen Grundstücks. Der Anteil der Kanäle anderer Eigentümer (private oder andere Straßenbaulastträger) an der Gesamtlänge des Kanalnetzes im Freispiegelgefälle ist erheblich und liegt heute bei einem Anteil von ca. 7,4 %, was einer Länge von ca. 23.400 m entspricht. Seit dem Vorhandensein der digitalen Karten mit Unterscheidung der Eigentumsverhältnisse werden die privaten Kanäle nicht mehr gereinigt. Der Antragsteller regt an, die Reinigung der privaten Kanäle mit der Reinigung der öffentlichen Kanäle mit vorzunehmen und das, soweit verstanden, auf Kosten des Gebührenzahlers, also der Allgemeinheit. Dies verbietet sich jedoch alleine aufgrund der Tatsache, dass die privaten Kanäle nicht Teil der öffentlichen Anlage sind und dem Sonderinteresse des jeweiligen Grundstückseigentümers dienen. Alleine deshalb dürfen die mit der Reinigung verbunden Kosten nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden. Die durchschnittlichen Kosten der Reinigung dürften sich hier auf mindestens 8.500 € belaufen. Die Kanalbenutzungsgebühr enthält ausschließlich die tatsächlich für Abwasserbeseitigung und -behandlung entstandenen Kosten. Somit sind darin nur die Kosten für Reinigung von Kanäle, die zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, enthalten. Insofern kann der Antragsteller aufgrund von Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren keinen Anspruch auf Reinigung von privaten Kanälen erheben. Sofern der Antrag darauf abstellt, die Reinigung der privaten Kanäle als Serviceleistung der Verwaltung auf Kosten der Eigentümer durchzuführen, so entstünde zumindest, wie auch im ersten Fall, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Verträge, Abrechnung, Koordination u.v.m. Den Einwand des Antragsstellers, dass eine Fremdfirma niemals ohne Weiteres am städtischen Kanal arbeiten dürfe kann nicht nachvollzogen werden. Eine Reinigung der privaten Kanäle kann in der Regel ohne Nutzung der öffentlichen Kanäle erfolgen. Sollte diese Situation nicht gegeben sein, wird die Verwaltung auch einer Reinigung vom öffentlichen Kanal aus zustimmen. -2-