Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 - kl
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
16.06.2010
ö. S.
X
Herr Klein
(Verfasser/in)
209/2010
nö. S. TOP
17.05.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 16 Pulheim
Bereich: Zur alten Wassermühle 13-21
Änderung gemäß § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Beschluss zur Beteiligung gem. den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
-1-
ja
nein
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 16 Pulheim (Bereich: Zur Alten Wassermühle / Johannisstraße / Widdersdorfer Straße / Eisenbahnlinie) gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zu ändern.
Ziel der Änderung ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen für einen an den heutigen Bedürfnissen orientierten verkehrsberuhigten Straßenausbau zu schaffen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes
Nr. 16 Pulheim nicht berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 16 Pulheim 1301". Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
ERLÄUTERUNGEN:
Das zuständige Fachamt beabsichtigt, ein Teilstück der Straße „Zur Alten Wassermühle“ im Bereich des Stichweges der Häuser 13 – 21 (siehe Anlage 1) in diesem Jahr endgültig herzustellen.
Dieses Teilstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 16 Pulheim, der
durch die Straße „Zur Alten Wassermühle“, die „Johannisstraße“, die „Widdersdorfer Straße“ und
die Eisenbahnlinie begrenzt wird. Der Bebauungsplan ist seit 1968 rechtskräftig.
Im Bereich des nun beabsichtigten Straßenendausbaus setzt der Bebauungsplan eine 9 m breite
öffentliche Verkehrsfläche ohne Zweckbestimmung fest. Der Bebauungsplan sah damals eine Anbindung des Kraftfahrzeugverkehrs von der Straße „Zur Alten Wassermühle“ über den Pulheimer
Bach mit Anschluss an den „Margeritenweg“ vor (siehe Anlage 2). Diese Anbindung für den Kraftfahrzeugverkehr ist in der Vergangenheit nicht erfolgt und entspricht auch nicht den heutigen Zielvorstellungen.
Über den Pulheimer Bach führt eine schmale Brücke, die von Fußgängern und Radfahrern genutzt
werden kann. Im städtischen Eigentum befindet sich ein ca. 11 m breiter Streifen, der größtenteils
versiegelt ist (asphaltierte Straßenfläche). Dieser platzartige Bereich wird zum Parken, Wenden
und Spielen genutzt. Der schwach vorhandene KFZ-Verkehr beschränkt sich größtenteils auf die
wenigen Anwohner.
Das zuständige Fachamt hat in der Vergangenheit entsprechend der heutigen verkehrlichen Bedürfnisse eine Ausbauplanung für diesen Bereich erarbeitet. Darauf aufbauend wird eine Anpassung des derzeit gültigen Planungsrechts erforderlich. Die Brücke soll in ihrer derzeitigen Funktion
und Größe erhalten bleiben und die städtischen Flächen sollen entsprechend der Bedürfnisse und
ihrer Funktion als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden.
Hierzu ist es erforderlich, im Bebauungsplanänderungsverfahren geringfügige Flächenarrondierungen festzulegen, die Verkehrsfläche im Bereich der Brücke auf die Fuß- und Radwegeverbindung zu reduzieren und den gesamten Bereich entsprechend der Ausbauplanung als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zeckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich festzusetzen.
Durch das angestrebte Änderungsverfahren werden die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 16
Pulheim nicht berührt, so dass hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet
werden kann. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegen vor. Da die Änderung hin-2-
sichtlich ihrer Funktionszuweisung der heutigen Bestandssituation entspricht, kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Um das Verfahren zu beginnen, empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss
der Stadt Pulheim, den Aufstellungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Pulheim
1301 zu fassen und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
und der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.
-3-