Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.09.10, 12:44
Aktualisiert
10.09.10, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
IV 601.01.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
27.04.2010
ö. S.
X
Jürgen Enders
(Verfasser/in)
100/2010
nö. S.
TOP
30.03.2010
(Datum)
BETREFF:
Anregung gem. § 24 GO NW, Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 KAG NW
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Kauth, SPD Fraktion
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
gesamt:
davon:
€
- im Haushalt des laufenden Jahres:
0,00 €
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung von Herrn Kauth ab.
-1-
ja
nein
ERLÄUTERUNGEN:
Vorbemerkung
Nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und
Plätzen zur Beitragserhebung verpflichtet. Erfüllen Straßenbaumaßnahmen die Voraussetzungen des § 8
KAG, müssen die Anlieger an den Kosten der Maßnahme beteiligt werden.
Welche Voraussetzungen beachtlich sind, ergibt sich nur zu einem geringen Teil unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz. Der weit umfangreichere Teil ergibt sich aus der laufenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG).
Herr Kauth nimmt eine jüngere Entscheidung des OVG (Beschluss vom 26. März.2009, 15 A 939/06) zum
Anlass für folgende Anregung:
1.
In diesem Jahr steht die Erneuerung der Straße „Am Theuspfad“ im Abschnitt von „Am Zehnthof“ bis „AugustImhoff-Straße“ an. Herr Kauth regt an, in dem an die Anlieger ergehenden Informationsschreiben die Berechtigung der Stadt zur Beitragserhebung entsprechend dem o.g. Beschluss des OVG darzulegen und zu belegen.
2.
Weiterhin regt Herr Kauth an, dies künftig bei allen beitragsrelevanten Straßenbaumaßnahmen durchzuführen.
Zuständigkeit
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Gem. Ziff. 6, 6.5 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Pulheim ist der Haupt- und Finanzausschuss der zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Ausschuss gem. § 24 GO. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Nach § 3 Abs. 1, Ziff. 1 dieser Geschäftsordnung sind Beschwerden im HFA zu behandeln. Handelt es sich
um Anregungen und Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fallen, sind diese nach
Ziff. 2 der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten und dem HFA nur zur Kenntnis zu gegeben.
Die Anregung enthält einen Verfahrensvorschlag, in welchem Umfang Anlieger im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme aus Sicht von Herrn Kauth über die damit einhergehenden Beitragsbelastungen und die sich aus
der Rechtsprechung ergebende Beweisführung informiert werden könnten. Im Vordergrund steht hier die Beitragserhebung, mithin die finanzielle Beteiligung der Anlieger.
Gem. Ziff. 6, 6.2 der Zuständigkeitsordnung ist der HFA der für Finanzangelegenheiten zuständige Fachausschuss.
Begründung des Beschlussentwurfes
§ 8 KAG sieht eine Beitragserhebung u.a. für Fälle der Erneuerung und Verbesserung von Straßen, Wegen
und Plätzen vor. Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung dagegen lösen keine
Beitragspflichten aus. Von den Verwaltungsgerichten wurden in ständiger Rechtsprechung folgende Voraussetzungen für die Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen entwickelt:
1) Die Anlage muss ihre regelmäßige Nutzungsdauer absolviert haben und tatsächlich verschlissen und somit
erneuerungsbedürftig sein. Die übliche Lebensdauer einer gewöhnlichen Straße wird von der Rechtsprechung mit mindestens 25 Jahren angesetzt.
2) Der Verschleißzustand bzw. die konkrete Erneuerungsbedürftigkeit bedarf einer ins Einzelne gehenden
Dokumentation. Die materielle Beweislast trägt die Gemeinde.
Der von Herrn Kauth zitierte Beschluss vom 26. März 2009 knüpft an dieses 2. Erfordernis an. Hiernach muss
die Beweislage so schlüssig sein, dass dem Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Erneuerungsbedürftigkeit verbleiben.
-2-
Bezogen auf den entschiedenen Fall hat das OVG die Anforderungen an diese Beweislage angezogen. Die
Rechtsprechung zur Beweispflicht der Gemeinden ist jedoch an sich nicht neu. So wurden und werden regelmäßig bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen durch das Tiefbauamt Dokumentationen (Fotos,
Vermerke) über den vorgefundenen Altausbau erstellt und wenn erforderlich durch Gutachten (Bohrkernuntersuchungen, Lastplattendruckversuche, geologische Untersuchungen) ergänzt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat bisher in keinem gegen einen städt. Beitragsbescheid gerichteten Klageverfahren die Qualität der von der Stadt vorgelegten Beweise angezweifelt. Selbst in einem im vergangenen Jahr
zeitgleich mit der Bekanntmachung der o.g. Entscheidung des OVG beendeten Klageverfahren attestierte die
zuständige Kammer, dass die Beweise bereits den gesteigerten Anforderungen genügten.
Der von Herr Kauth zitierte Beschluss führt insoweit nicht zu neuen, bisher unbekannten Problemen.
Neu wäre jedoch die Einführung der von Herrn Kauth vorgeschlagenen Verfahrensweise,
1. den Anliegern eine schlüssige Beweislage zukommen zu lassen und
2. dies bereits zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer ersten Bürger- bzw. Anliegerinformation zu
veranlassen.
Folgende Gründe sprechen dagegen:
1. Adressat der Beweisdarlegung ist nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das zuständige Gericht
2. Die maßgeblichen Erkenntnisse und Beweise werden vollständig erst im Zuge der Baumaßnahme gewonnen und dokumentiert. Eine schlüssige Beweisführung im Vorfeld der Baumaßnahme würde unnötigerweise kostenintensive Voruntersuchungen voraussetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie bisher weiter zu verfahren:
1. Entscheidung über die tiefbautechnisch als notwendig erachteten Erneuerungs-/Verbesserungsmaßnahmen
im Rahmen der Haushaltsanmeldungen.
2. Vorabprüfung möglicher beitragsrechtlicher Kostenbeteiligungen der Anlieger durch die Erschließungsabteilung im Rahmen der Haushaltsanmeldungen.
3. Erhebung von Vorausleistungen mit Beginn der Baumaßnahme auf der Grundlage von Prognosen.
4. Dokumentation während der Baumaßnahme.
5. Endgültige Beitragserhebung in vollständiger Kenntnis aller Fakten und Beweise.
Schreiben der SPD Fraktion vom 8. März 2010
Mit Schreiben vom 08. März 2010 (Anlage) an Herrn Bürgermeister Keppeler fragt die SPD Fraktion unter
Hinweis auf den o.g. Beschluss vom 26. März 2009 an, welche organisatorischen Veränderungen eingeleitet
worden sind, um den gesteigerten Beweisanforderungen zu genügen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dieser Vorlage verwiesen. Aus Sicht der
Verwaltung erfordert die Situation keine organisatorischen Veränderungen.
Weiteres Verfahren
Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 GO ist Herr Kauth über die Stellungnahme zu der Anregung zu unterrichten. Mit
dieser Bescheidung des Bürgerantrags ist das Petitionsrecht erfüllt.
-3-