Daten
Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 104/99/......
Der Gemeindedirektor
Amt für öffentl. Ordnung
Aktenzeichen
32 50 11
Beratungsfolge
Termin
Datum
30.06.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
Rat
Betrifft:
Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der
Störung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und vom Verbot der Lärmbelästigung durch
Tonwiedergabegeräte aus Anlaß des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und
ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Inden vom 12.11.1981.
Beschlußentwurf:
Aufgrund des § 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und des § 31 des Gesetzes über den Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. MW. S. 528/SGV. NW 2060) wird von der Gemeinde Inden
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates vom 00.00.1999 für das Gebiet der
Gemeinde Inden folgende Änderungsverordnung zur ordnungsbehördlichen Verordnung über
Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und vom Verbot der
Lärmbelästigung durch Tonwiedergabegeräte aus Anlaß des Jahreswechsels, von Volksfesten,
Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Inden vom 12.11.1981 erlassen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§2
Benutzung von Tongeräten
(1) Das Verbot der Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen
(Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), gilt für die in § 3 genannten Anlässe
mit folgender Maßgabe:
1. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr dürfen Tonwiedergabegeräte unter Beachtung der
Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes betrieben werden.
2. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr dürfen Tonwiedergabegeräte bis zu einem Grenzwert von
55 d/bA betrieben werden.
3. In der Zeit von 01.00 Uhr bis 03.00 Uhr dürfen Tonwiedergabegeräte bis zu einem Grenzwert von
55 d/bA betrieben werden.
4. In der Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar (Silvester) dürfen Tonwiedergabegeräte in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 03.00 Uhr bis zu einem Grenzwert von 55 d/bA betrieben werden.
5 Meßpunkt für die d/bA- Grenzwerte ist jeweils einen halben Meter vor dem durch die Schallquelle
am stärksten beeinträchtigten Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses.
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(2) Die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1, 2-4 gilt nur für Veranstaltungen, die aus den in § 3
genannten Anlässen in Fest- und Partyzelten abgehalten werden.
Begründung:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit der sechsten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm - TA Lärm) die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse tagsüber ( 06.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) auf 70 d/bA und nachts ( 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf 55 d/bA festgesetzt. Die
bisherigen Immissionsrichtwerte lagen tagsüber bei 70 d/bA und nachts bei 60 d/bA.
Artikel 4
Die Änderungsverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der
Störung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und vom Verbot der Lärmbelästigung durch
Tonwiedergabegeräte aus Anlaß des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und
ähnlichen Veranstaltungen in der Gemeinde Inden, die der Rat in seiner Sitzung vom 12.11.1981
beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die
verletzliche Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Inden vom 12.12.1979, in der Fassung
vom 14.12.1982, wird von der Gemeinde Inden als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluß
des Rates der Gemeinde Inden vom 00.00.1999 für das Gebiet der Gemeinde Inden folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über Ausnahmen
vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und vom
Verbot
der
Lärmbelästigung
durch
Tonwiedergabegeräte
aus
Anlaß
des
Jahres
wechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen
in der Gemeinde Inden vom 12.11.1981.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
52459 Inden, den
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Gemeinde Inden
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Gemeindedirektor
Halfenberg
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