Daten
Kommune
Pulheim
Größe
58 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.06.2010
X
06.07.2010
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
205/2010
nö. S. TOP
12.05.2010
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1301
Bereich: Dormagener Straße, Hausnummer 16 bis 22a
Beratung über die im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 24.02.2010, TOP 9, Niederschrift S. 13
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 Abs. 2, Nr. 2 BauGB eingegangene Stellungnahme
wird gemäß dem vorgelegten Abwägungsvorschlag der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht
berücksichtigt.
-1-
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009
(GV. NRW. S. 950) den Änderungsplan gemäß § 13 BauGB "Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1301", dem gemäß § 9 (8) BauGB die Begründung beigefügt ist, als Satzung; die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 24.02.2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 33 Stommelerbusch 1301 gem. § 13 Abs. 2, Nr. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 24.03.2010 bis 07.05.2010 einschließlich. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt am 16.03.2010. Mit Schreiben vom 16.03.2010 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Planentwurf und der
Begründung gebeten.
Seitens der Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein. Seitens der Bürger ging
eine Stellungnahme (B1) ein. Die Stellungnahme ist in Anlage, mit den Abwägungsvorschlägen
der Verwaltung zu den einzelnen Punkten, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt.
Die Verwaltung schlägt den Satzungsbeschluss vor.
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Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch 1301
Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen.
Eingabesteller B 1:
Ein Bürger (siehe nicht öffentlicher Teil)
Schreiben vom 08.04.2010
Kurzinhalt der Eingabe
Der Eingabesteller wendet sich gegen die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes, die die
Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 2 Meter für eingeschossige Anbauten planungsrechtlich ermöglicht.
Im Einzelnen werden folgende Punkte vorgetragen:
1. eine Bebauungstiefe bis auf 16 Meter nimmt Licht und Sonne.
2. beim Kauf waren alle Bauherren mit einer 12 Meter tiefen Bebauung einverstanden.
3. befürchtet wird eine Lärmbelästigung durch Regen, wenn Anbauten mit einem Glasdach
versehen werden.
4. eingeschossige Anbauten bedeuten eine 2.50 bis 2.70 Meter hohe Mauer an den Terrassen, die nur 7 Meter breit sind. Man kommt sich wie eingemauert vor.
5. wer trägt die Kosten für die Verklinkerung der Trennmauer, falls der Klinker überhaupt noch
zu bekommen ist.
Diese Nachteile sind höher einzustufen als der Wunsch einiger Nachbarn auf einen Wintergarten.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Zu 1:
Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ≤ 2 m für eingeschossige Anbauten stellt aus
planungsrechtlicher Sicht keine Beeinträchtigung dar. Bei dem Bereich Dormagener Straße,
Hausnummer 16 bis 22a, handelt es sich um eine aus städtebaulicher Sicht bestehende günstige
Gebäudestellung (Nord-Ost) im Hinblick auf eine im Tagesablauf ausgeglichene Besonnung.
Die Doppelhausgrundstücke haben Breiten von 9 bis 10 Metern, mit entsprechenden Terrasssenbreiten von 6 bis 7 Metern auf Grund der offenen Bauweise. Die Grundstückstiefen von ca. 35
Metern bieten durchaus Potential für rückwärtige Anbauten auf den vorhandenen Terrassen.
Zu 2:
Der Bebauungsplan Nr. 33 Stommelerbusch setzt für den Bereich Dormagener Straße, Hausnummer 16 bis 22a eine 14 Meter tiefe überbaubare Fläche fest, in der zweigeschossige (Höchstgrenze) Einzel und Doppelhäuser seit 1994 zulässig sind. Bebaut wurde dieser Bereich in den
Jahren 1999 - 2000 entsprechend der Planung des Bebauungsplanes. Der jetzt an die Verwaltung
herangetragene Wunsch der Anlieger, rückwärtige Anbauten in Form von Wintergärten / Terrassenüberdachungen zu errichten, scheitert an der fehlenden überbaubaren Fläche. Die Festsetzung, dass eingeschossige Anbauten die hintere Baugrenze um ≤ 2,0 m überschreiten
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dürfen, berücksichtigt die heutigen baulichen Gegebenheiten wie z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen. Diese Art der Festsetzung ist bei der Erstellung neuer Bebauungspläne mittlerweile üblich, um dem meist später folgenden Wunsch der Bauherren, wie auch in vorliegendem
Falle, Wintergärten und/oder Terrassenüberdachungen errichten zu können, ohne Bebauungsplanänderung nachzukommen. Sie schafft eine allgemeingültige Regelung für rückwärtige Anbauten, mit klarer Maßvorgabe für derartige Erweiterungen, so dass dem Anspruch aus § 1 Abs. 3,
Satz 1 BauGB (Planerfordernis) Rechnung getragen wird.
Zu 3:
Die Vermeidung von Regengeräuschen auf bestimmten Materialien setzt eine dementsprechende
Materialfestsetzung im Bebauungsplan voraus. Festsetzungen von Materialien sind gestalterische
Festsetzungen nach Bauordnung. Sie sind in Gebieten, die keinen historischen Hintergrund
(z. B. historischer Ortskern) haben, nicht begründbar und somit als Schranken bestimmende Regelung rechtlich nicht haltbar.
Bei der Vielzahl von bestehenden eingeschossigen Wintergärten/ Anbauten im Pulheimer Stadtgebiet ist bisher keine Beschwerde bezüglich Lärmbelästigung durch Regen bekannt. Es handelt
sich bei dem Baugebiet um ein Reines Wohngebiet, bei dem nicht zu befürchten ist, dass durch
Regen die Werte der TA-Lärm überschritten werden.
Zu 4:
Sofern bei einem Doppelhaus nur an einer Hälfte ein rückwärtiger Anbau realisiert wird, entsteht
zunächst gegenüber dem Nachbarn eine eingeschossige Gebäudeabschlusswand an der Grenze.
Der entstehende Gebäudeversprung – zumal nur durch ein eingeschossiges Bauteil - überschreitet nicht den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung von Doppelhäusern nach der einschlägiger Rechtsprechung.
Die Anbaumöglichkeit, die durch diese Änderung gegeben wird, stellt eher eine Grundstücksaufwertung hinsichtlich einer möglichen Wohnraumerweiterung dar.
Zu 5:
Zur Klärung dieser privatrechtlichen Fragen an der Grundstücksgrenze ist das Nachbarrechtsgesetz NRW heranzuziehen. Das Planungsrecht gibt hierzu keine Klärung.
Der an die Verwaltung herangetragene Wunsch mehrerer Anlieger der Dormagener Straße, rückwärtige Anbauten in Form von Wintergärten / Terrassenüberdachungen zu errichten, scheitert an
der fehlenden überbaubaren Fläche. Es handelt sich um mehrere gleichgeartete Fallgestaltungen,
so dass aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ein Planerfordernis vorliegt. Hierzu siehe auch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Stommelerbusch.
Beide schaffen eine allgemeingültige Regelung für rückwärtige Anbauten. Bei der durch die Planänderungen geschaffenen Möglichkeit eine bauliche Erweiterung zu erhalten, sind aus planungsrechtlicher Sicht keine Nachteile für Grundstückseigentümer zu erkennen.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß den obenstehenden Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, zu den einzelnen Punkten,
nicht zu berücksichtigen.
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