Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
04.03.2009
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
-------------------------
Hall.
15.10.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.11.2002
Hauptausschuss
04.12.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
252/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Bestattungswesen“ für das Jahr 2000
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt dem Rat:
1. den Fehlbetrag der Endkostenstelle „Grabbereitung bzw. Bestattungen“ in Höhe von 10.498
DM ( 5.367 € ) durch allgemeine Haushaltsmittel auszugleichen,
2. den Fehlbetrag der Endkostenstelle „Leichenhallen“ in Höhe von 81.308 DM ( 41.572 € )
durch allgemeine Haushaltsmittel zu egalisieren. Der hohe Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 ist
ausdrücklich auf die auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes vorgenommenen Abschreibungen und auf die hohen kalkulatorischen Zinsbelastungen zurückzuführen.
Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes ( vorher: Anschaffungswert ) wurde erstmalig für die Nachkalkulation 1999
durchgeführt. Daraus resultierten erhebliche Abweichungen zwischen den Wertansätzen in
der Vor- und Nachkalkulation in den Jahren 1999 und 2000.
Ab dem Jahr 2002 werden diese Abweichungen angesichts einheitlicher Wertansätze ( Wiederbeschaffungszeitwert ) in der Vor- und Nachkalkulation vermieden.
3. den Fehlbetrag der Endkostenstelle „Unterhaltung Gemeindefriedhöfe“ in Höhe von
111.650 DM ( 57.086 € ) durch allgemeine Haushaltsmittel zu kompensieren. Der auch in
diesem Bereich offensichtlich hohe Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 resultiert eigens aus den
personalintensiven Unterhaltungsarbeiten im Bereich der Gemeindefriedhöfe.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen in den kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalenderjahres innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes kompensiert werden.
Aufgrund der geänderten Vorschrift im KAG müssen erstmalig seit 1999 Nachkalkulationen für die
kostenrechnenden Einrichtungen durchgeführt werden.
Das Ergebnis der Nachkalkulation für die kostenrechnende Einrichtung „Bestattungswesen“ für das
Jahr 2000 ist als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe schlage ich Ihnen die
oben genannten Empfehlungen vor.