Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Datum
18.06.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 20 01/1
02.06.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
18.06.2008
TOP Ein Ja
Nein
532/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr
- Grundlage zur Berechnung
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt die in der Sitzung vorgestellten Grundlagen zur Berechnung der neuen Niederschlagswassergebühr.
Begründung:
Der Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 23.04.2008 (Vorlage Nr. 503/2008) beschlossen, den in der Sitzung vorgestellten Erfassungsbogen zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr an alle Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
Nachdem nunmehr der Rückfluss der Erfassungsbögen erfolgt, wird es erforderlich, die Grundlagen
zur Berechnung der neuen Niederschlagswassergebühr (Bestandteil der künftigen
Gebührensatzung) zu beraten und letztlich zu beschließen.
Im folgenden werden die Grundlagen mit entsprechenden Beispielen erläutert:
•
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere
vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
•
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigen Flächen werden im Wege der Befragung
der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche
auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu
dem der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück bei Bedarf Stellung zu nehmen
und mitzuteilen, wie diese Flächen ermittelt wurden. Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer eine Skizze bzw. einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus
denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden
können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die
bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde
geschätzt.
Stellt die Gemeinde oder deren Beauftragter Fehler bei der Selbstveranlagung fest, so ist die
Gemeinde berechtigt, Nachveranlagungen wegen falscher Selbstveranlagung bis einschließlich
zum vierten Kalenderjahr nachträglich vorzunehmen, das demjenigen Kalenderjahr vorhergeht,
in dem der Fehler festgestellt wird.
•
Für die Berechnung der bebauten (bzw. überbauten) Flächen werden folgende Abschläge
gewährt:
Bebaute (bzw. überbaute) Flächen:
• Begrünte Dachflächen bzw. Kiesdächer
• Flachdächer
Befestigte bzw. versiegelte Flächen:
• Rasengittersteine
• Sickerfähiges Pflaster (Ökopflaster)
• Pflaster mit Rasen- oder Splittfugen größer als 2 cm
• Wassergebundene Flächen
50 % der Fläche
20 % der Fläche
50 % der Fläche
50 % der Fläche
50 % der Fläche
50 % der Fläche
Bei Bedarf ist die Wasserdurchlässigkeit des Pflasters bzw. der Fugenverfüllung über ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Sodann muss in diesem Fall auch nachgewiesen werden, dass die
Fläche mit einem wasserdurchlässigem Unterbau von mindestens 30 cm Dicke angelegt wurde.
•
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder auf dem Grundstück
versickert, verregnet oder verrieselt, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Dies gilt auch für Niederschlagswasser aus einer Rückhalteanlage oder einer
Niederschlagswasserauffanganlage das auf dem Grundstück verbraucht (z.B. für die Grün- und
Gartenbewässerung, zur Brauchwassernutzung) wird, wenn kein Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage vorhanden ist.
Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten.
•
Wird eine Anlage zur Versickerung und/oder als Brauchwasser für Eigenzwecke in Verbindung
mit einer Rückhalteanlage oder eine Niederschlagswasserauffanganlage z.B. Zisterne ordnungsgemäß betrieben, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage hat, so wird die für
die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, auf Antrag um 50 %
reduziert, wenn im Verhältnis ein entsprechendes Speichervolumen vorhanden ist. Die Berechnungsgrundlage pro m2 an die Rückhaltung angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Grundstücksfläche beträgt 30 Liter pro Speichervolumen
Berechnungsbeispiele:
Beschlußvorlage 532/2008
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1. Beispiel:
140 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 4.200 Liter = 4,2 m3 Speichervolumen
Dies bedeutet eine Reduzierung der zur Niederschlagswassergebühr veranlagten Fläche um
50 % = 70 m2 (Idealfall).
2. Beispiel:
300 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 9.000 Liter = 9 m3 Speichervolumen
Beträgt das Speichervolumen jedoch z.B. nur 6 m3 so wird die Abzugsfläche wie folgt gerechnet:
6 m3 (6.000 Liter) Speichervolumen geteilt durch 30 Liter = 200 m2 Flächengröße.
Obwohl die angeschlossene Fläche tatsächlich größer ist, beträgt in diesem Fall die
Flächenreduzierung auf der Grundlage des Speichervolumens 100 m2 (= 50 % des
Volumens anstelle von 50 % der angeschlossenen Fläche = 150 m2).
Dies wird damit begründet, das eine im Verhältnis zum Speichervolumen zu große
(angeschlossene) Fläche dazu führt, das große Mengen von Niederschlagswasser durch den
Überlauf in den Kanal gelangen können (werden). Ohne diese Einschränkung müssten nämlich große Flächen (wie z.B. 3.000 m2 Dachfläche einer Gewerbehalle oder eines Supermarktes), die an einem verhältnismäßig kleinen Speicher (z.B. 4 m3 Zisterne) angeschlossen
ist, nur mit 50 % der angeschlossenen Dachfläche (= 1.500 m2 von 3.000 m2) veranlagt
werden.
3. Beispiel:
150 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 4.500 Liter = 4,5 m3 Speichervolumen
Ist das Speichervolumen größer – z.B. 6 m3 – wird jedoch nur 50 % der angeschlossenen
Fläche = 75 m2 bei der Gebührenveranlagung abgezogen. In diesem Fall spielt ein im Verhältnis zur angeschlossenen Fläche zu großes Speichervolumen keine Rolle.
Bruchteile der für die Gebührenberechnung verbleibenden Quadratmeterfläche werden kaufmännisch gerundet.
Sollte das Speichervolumen der Rückhalteanlage oder der Niederschlagswasserauffanganlage
jedoch weniger als 4 m3 betragen, wird kein Gebührenabzug gewährt (Bagatellgrenze).
•
Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches
vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf
dem Grundstück als Brauchwasser (z.B. zur Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser)
genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss den gemäß § 18 b
WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb
derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber.
Die Brauchwassermenge ist über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler nach
§ 4 Absatz 5 nachzuweisen. Vor dem Einbau des Wasserzählers ist der Standort der Installation
mit der Gemeinde abzuklären. Für die nachgewiesene Brauchwassermenge ist die Schmutzwassergebühr nach § 4 zu entrichten. Wird Niederschlagswasser aus einer Brauchwasseranlage
ohne Nachweis der Brauchwassermenge eingeleitet, so werden die bebauten (bzw. überbauten)
und befestigten Flächen, von der Niederschlagswasser aufgefangen wird, nicht reduziert.
•
Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche gegenüber dem im
letzten geltenden Gebührenbescheid festgesetzten Zustand in der Summe um mehr als 15 m2
Beschlußvorlage 532/2008
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verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche wird
mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
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