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Beschlussvorlage (Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr - Grundlage zur Berechnung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Datum
18.06.2008
Erstellt
09.03.09, 14:28
Aktualisiert
09.03.09, 14:28
Beschlussvorlage (Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr
- Grundlage zur Berechnung) Beschlussvorlage (Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 20 01/1 02.06.2008 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 18.06.2008 TOP Ein Ja Nein 532/2008 Ent Bemerkungen Betrifft: Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr - Grundlage zur Berechnung Beschlussentwurf: Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt die in der Sitzung vorgestellten Grundlagen zur Berechnung der neuen Niederschlagswassergebühr. Begründung: Der Bau- und Vergabeausschuss hat in seiner Sitzung am 23.04.2008 (Vorlage Nr. 503/2008) beschlossen, den in der Sitzung vorgestellten Erfassungsbogen zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr an alle Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Nachdem nunmehr der Rückfluss der Erfassungsbögen erfolgt, wird es erforderlich, die Grundlagen zur Berechnung der neuen Niederschlagswassergebühr (Bestandteil der künftigen Gebührensatzung) zu beraten und letztlich zu beschließen. Im folgenden werden die Grundlagen mit entsprechenden Beispielen erläutert: • Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. • Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigen Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu dem der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück bei Bedarf Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wie diese Flächen ermittelt wurden. Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer eine Skizze bzw. einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Stellt die Gemeinde oder deren Beauftragter Fehler bei der Selbstveranlagung fest, so ist die Gemeinde berechtigt, Nachveranlagungen wegen falscher Selbstveranlagung bis einschließlich zum vierten Kalenderjahr nachträglich vorzunehmen, das demjenigen Kalenderjahr vorhergeht, in dem der Fehler festgestellt wird. • Für die Berechnung der bebauten (bzw. überbauten) Flächen werden folgende Abschläge gewährt: Bebaute (bzw. überbaute) Flächen: • Begrünte Dachflächen bzw. Kiesdächer • Flachdächer Befestigte bzw. versiegelte Flächen: • Rasengittersteine • Sickerfähiges Pflaster (Ökopflaster) • Pflaster mit Rasen- oder Splittfugen größer als 2 cm • Wassergebundene Flächen 50 % der Fläche 20 % der Fläche 50 % der Fläche 50 % der Fläche 50 % der Fläche 50 % der Fläche Bei Bedarf ist die Wasserdurchlässigkeit des Pflasters bzw. der Fugenverfüllung über ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Sodann muss in diesem Fall auch nachgewiesen werden, dass die Fläche mit einem wasserdurchlässigem Unterbau von mindestens 30 cm Dicke angelegt wurde. • Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Dies gilt auch für Niederschlagswasser aus einer Rückhalteanlage oder einer Niederschlagswasserauffanganlage das auf dem Grundstück verbraucht (z.B. für die Grün- und Gartenbewässerung, zur Brauchwassernutzung) wird, wenn kein Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage vorhanden ist. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten. • Wird eine Anlage zur Versickerung und/oder als Brauchwasser für Eigenzwecke in Verbindung mit einer Rückhalteanlage oder eine Niederschlagswasserauffanganlage z.B. Zisterne ordnungsgemäß betrieben, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage hat, so wird die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr festgestellte bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, auf Antrag um 50 % reduziert, wenn im Verhältnis ein entsprechendes Speichervolumen vorhanden ist. Die Berechnungsgrundlage pro m2 an die Rückhaltung angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und befestigte Grundstücksfläche beträgt 30 Liter pro Speichervolumen Berechnungsbeispiele: Beschlußvorlage 532/2008 Seite 2 1. Beispiel: 140 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 4.200 Liter = 4,2 m3 Speichervolumen Dies bedeutet eine Reduzierung der zur Niederschlagswassergebühr veranlagten Fläche um 50 % = 70 m2 (Idealfall). 2. Beispiel: 300 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 9.000 Liter = 9 m3 Speichervolumen Beträgt das Speichervolumen jedoch z.B. nur 6 m3 so wird die Abzugsfläche wie folgt gerechnet: 6 m3 (6.000 Liter) Speichervolumen geteilt durch 30 Liter = 200 m2 Flächengröße. Obwohl die angeschlossene Fläche tatsächlich größer ist, beträgt in diesem Fall die Flächenreduzierung auf der Grundlage des Speichervolumens 100 m2 (= 50 % des Volumens anstelle von 50 % der angeschlossenen Fläche = 150 m2). Dies wird damit begründet, das eine im Verhältnis zum Speichervolumen zu große (angeschlossene) Fläche dazu führt, das große Mengen von Niederschlagswasser durch den Überlauf in den Kanal gelangen können (werden). Ohne diese Einschränkung müssten nämlich große Flächen (wie z.B. 3.000 m2 Dachfläche einer Gewerbehalle oder eines Supermarktes), die an einem verhältnismäßig kleinen Speicher (z.B. 4 m3 Zisterne) angeschlossen ist, nur mit 50 % der angeschlossenen Dachfläche (= 1.500 m2 von 3.000 m2) veranlagt werden. 3. Beispiel: 150 m2 angeschlossene Fläche x 30 Liter = 4.500 Liter = 4,5 m3 Speichervolumen Ist das Speichervolumen größer – z.B. 6 m3 – wird jedoch nur 50 % der angeschlossenen Fläche = 75 m2 bei der Gebührenveranlagung abgezogen. In diesem Fall spielt ein im Verhältnis zur angeschlossenen Fläche zu großes Speichervolumen keine Rolle. Bruchteile der für die Gebührenberechnung verbleibenden Quadratmeterfläche werden kaufmännisch gerundet. Sollte das Speichervolumen der Rückhalteanlage oder der Niederschlagswasserauffanganlage jedoch weniger als 4 m3 betragen, wird kein Gebührenabzug gewährt (Bagatellgrenze). • Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als Brauchwasser (z.B. zur Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber. Die Brauchwassermenge ist über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Absatz 5 nachzuweisen. Vor dem Einbau des Wasserzählers ist der Standort der Installation mit der Gemeinde abzuklären. Für die nachgewiesene Brauchwassermenge ist die Schmutzwassergebühr nach § 4 zu entrichten. Wird Niederschlagswasser aus einer Brauchwasseranlage ohne Nachweis der Brauchwassermenge eingeleitet, so werden die bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Flächen, von der Niederschlagswasser aufgefangen wird, nicht reduziert. • Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche gegenüber dem im letzten geltenden Gebührenbescheid festgesetzten Zustand in der Summe um mehr als 15 m2 Beschlußvorlage 532/2008 Seite 3 verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. Beschlußvorlage 532/2008 Seite 4