Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
170 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
11.11.09, 06:51
Aktualisiert
11.11.09, 06:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Mitteilungen - Recht und Verfassung
StGB NRW-Mitteilung
Übergangsphase
386/2009 vom 15.07.2009
zwischen altem und neuem Rat
Wegen verstärkter Nachfrage im Zusammenhang mit der Übergangsphase zwischen
amtierendem und neu gewähltem Rat nimmt die Geschäftsstelle zu einigen Einzelfragen
Stellung:
1. Wahlzeit
Gemäß Artikel 11 § 1 KWahlZG endet die Wahlzeit der im Jahr 2004 gewählten Räte am 20.
Oktober 2009. Die Wahlzeit der am 30. August 2009 gewählten Räte beginnt am 21. Oktober
2009. Die neu gewählten Ratsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft nicht bereits gemäß §
36 KWahlG mit Eingang der Annahme der Wahl beim Wahlleiter. Maßgeblich ist vielmehr §
62 Ziff. 7 KWahlO, wonach die Mitgliedschaft im Rat nicht vor Ablauf der Wahlzeit der alten
Vertretung erworben werden kann. D.h., die neu gewählten Ratsmitglieder erwerben ihre
Mitgliedschaft und damit ihre Rechte und Pflichten als Ratsmitglieder erst am 21. Oktober
2009.
2. Entschädigungsansprüche von neuem und altem Rat
Da die im Jahr 2004 gewählten Ratsmitglieder bis zum 20. Oktober 2009 gewählt sind,
erhalten sie für den Monat September 2009 ihre volle Aufwandsentschädigung
und für den
Monat Oktober bzw. November 2009 - d.h. bis zur konstituierenden Sitzung - eine anteilige
Aufwandsentschädigung
nach §§ 45,46 GO i.V.m § 4 Abs. 3 Entschädigungsverordnung.
Da die neu gewählten Ratsmitglieder ihre Mitgliedschaft im Rat erst am 21. Oktober 2009
erwerben, erhalten sie erst ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung im Sinne der §§ 45, 46
GO. Für Aktivitäten vor dem 21. Oktober 2009 können keine Ansprüche auf
Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgelder geltend gemacht werden. Unabhängig vom
Zeitpunkt der konstituierenden Ratssitzung erhalten die neu gewählten Ratsmitglieder ab dem
21. Oktober 2009 eine anteilige Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 3
Entschädigungsverordnung für den Monat Oktober, ab November erhalten sie die volle
Aufwandsentschädigung.
Die wiedergewählten Ratsmitglieder erhalten die gemäß §§ 45 und 46 GO vorgesehenen
Aufwandsentschädigungen
lediglich ein Mal in voller Höhe.
3. Fraktionen
Die Fraktionen der neu gewählten Räte können erst nach Beginn der Wahlzeit (21.10.2009)
rechtsförmig gebildet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die neu gewählten
Ratsmitglieder nach Annahme ihrer Wahl bereits über eine künftige Fraktionsbildung
verständigen oder bereits als Gäste an den Sitzungen der bestehenden Fraktionen des
amtierenden Rates teilnehmen. Ebenso können die Bildung und die Zusammensetzung der
Ausschüsse des neu gewählten Rates schon vor Beginn der Wahlzeit vorbereitet und dem
Bürgermeister zur Vorbereitung der konstituierenden Ratssitzung übermittelt werden.
Entschädigungsansprüche
können jedoch erst ab dem 21.10.2009 entstehen.
Die neu gewählten Ratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion zusammenschließen wollen,
können bereits nach dem 20. Oktober 2009 und vor der konstituierenden Sitzung des Rates
(neue) Fraktionsvorsitzende und Stellvertreter wählen. Diese werden dann in ihrer neuen
Funktion bereits vorbereitend flir die konstituierende Sitzung des neuen Rates tätig. Neben
den (noch bis zur konstituierenden Sitzung) amtierenden Fraktionsvorsitzenden
und deren
Stellvertretern können sie somit bereits ab ihrer Wahl (frühestens ab dem 21. Oktober 2009)
eine anteilige Aufwandsentschädigung
erhalten.
4. Wahl der ehrenamtlichen
Bürgermeister
Die amtierenden ehrenamtlichen Bürgermeister (§ 67 GO) erhalten ebenfalls bis zur
konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates gemäß § 4 Abs. 3
Entschädigungsverordnung
eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung.
Diese entfällt
mit dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates. Dies gilt auch dann,
wenn in der konstituierenden Sitzung noch keine neuen ehrenamtlichen Bürgermeister
gewählt werden.
In der Regel werden die neuen ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in der
konstituierenden Sitzung des Rates gewählt und erhalten dann ab ihrer Wahl bis zum Ende
des Monats eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung
und ab dem neuen Monat die
volle Entschädigung. Wenn die Neuwahl ausnahmsweise nicht in der konstituierenden
Sitzung sondern in einer späteren Sitzung erfolgt, steht ihnen die Aufwandsentschädigung
ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl zu.
5. Ausschussbesetzung
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muss die erste Sitzung des Rates innerhalb von drei Wochen
nach Beginn der Wahlzeit stattfinden. Sie findet also in jedem Fall erst nach dem 20.10.2009
statt. Sofern die Einladung zur konstituierenden Sitzung noch vor dem 21.10.2009
rausgeschickt wird, unterschreibt diese noch der amtierende Bürgermeister.
In der konstituierenden Sitzung werden üblicherweise die Ausschüsse besetzt. Gemäß § 50
Abs. 3 GO erfolgt die Ausschussbesetzung entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder
im Wege der Verhältniswahl in einem Wahlgang, wobei flir die neu zu wählenden
Ausschüsse nicht mehr das Auszählungsverfahren nach d' Hondt, sondern das nach
Hare/Niemeyer anzuwenden ist. Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5
GO bleibt es hingegen bei dem Verfahren nach d'Hondt.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit von Rat
und Ausschüssen" zu berücksichtigen, nach dem bei der Zusammensetzung der Ausschüsse
grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten ist. Nach
dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10.12.2003, NWVBl.
2004, S. 183, sind Listenverbindungen
-
also gemeinsame Wahlvorschläge - von Fraktionen
und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hierdurch eine
andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze
erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte
Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Listenverbindung allein
zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen
worden ist. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es
hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede
Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Darüber
hinaus haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mit entscheidendes
Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.
Az.: 1/3 024-100