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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
251 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
11.11.09, 06:51
Aktualisiert
11.11.09, 06:51
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer) Beschlussvorlage (Anlage 1 - Ausschussbesetzung Har/Niemeyer)

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Inhalt der Datei

Bezirksregierung Bezirksregierung Köln Köln, 50606 Köln Datum: 16.09.2009 Seite 1 von 1 Elektronische Post Aktenzeichen: Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden 31.1-1.1-leo im Regierungsbezirk Köln Auskunft erteilt: Herr Leopold juergen.leopold@bezregkoeln.nrw.de Zimmer: H 525 Kommunalaufsicht und Kreistagsverwaltung Zählverfahren bei der Ausschussbesetzung nach Hare/Niemeyer (§ 50 Absatz 3 Sätze 3-6 GO NRW) Telefon: (0221) 147 - 2279 Fax: (0221) 147 - 3507 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Anlagen: Erlass des IM NRW vom 02.09.2009 DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Das Innenministerium hat mit beigefügtem Erlass Auszüge aus dem Kommentar von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952 übersandt. Diese können für die Anwendung des Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer bei der Ausschussbesetzung nach § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 GO NRW hilf- Telefonische Erreichbarkeit: mo. - do.: 8:00 - 16:30 Uhr, freitags: 8:00 - 15:00 Uhr Besuchertag: donnerstags: 8:30 -15:00 Uhr Landeskasse Köln: Dt. Bundesbank, Filiale Köln reich sein. Die Hinweise reiche ich Ihnen hiermit zur ggf. eigenen An- BLZ 370 000 00, wendung weiter. WestLB, Düsseldorf Kontonummer 370 015 20 BLZ 300 500 00, Kontonummer 965 60 Hauptsitz: r;:;ra~ (LeOp~ Zeughausstr. 2-10,50667 Telefon: (0221) 147 - 0 Fax: (0221) 147 - 3185 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Köln / Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf 2. September Bezirks regierung Arnsberg Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg 2009 Seite 1 von 2 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf BezirksregierUng Köln Zeughausstraße 2-10 I 50667 Köln 31-43.02.01/02-2-37/09 RAfr Duifhuis Telefon 0211 871 -2532 & I~/~/J Telefax 0211 871-162532 andrea.d uifhuis@im.nrw.de BeZirksreui'e~l;r~ /~'I Köln 1 O. ~ep. M 2aD~ A Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 48143 Münster Zählverfahren bei der Ausschussbesetzung (§ 50 Absatz 3 Sätze 3-6 GO NRW) Anlage: nach Hare/Niemeyer -1 - In der Anlage sende ich Ihnen Auszüge aus dem Kommentar von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952, die für das Zählverfahren bei der Ausschussbesetzung nach Hare/Niemeyer (§ 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 GO NRW) hilfreich sein können. Dienstgebäude In Ziffer 3 der damaligen Verwaltungsvorschriften ist das Grundmodell der anzuwendenden Berechnungsweise nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer dargestellt. und Lieferan- schrift: Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf Telefon 0211871-01 Telefax 0211 871-3355 In der Erläuterung 13 wird zunächst gezeigt, dass die Vorgabe des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dadurch gesichert werden kann, indem auf den Listen die Gruppen der Ratsmitglieder vor der Gruppe der sachkundigen Bürger aufgeführt werden und die darauf abgegebenen Stimmen ausgerechnet werden. Die Zu lässigkeit eines solchen Verfahrens ist poststelle@im.nrw.de www.im.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Entscheidung des OVG NRW vom 27.3.1990 - 15 A 2666/86 -, NWVBI. 1990 S. 265 anerkannt. In einem weiteren Beispiel wird dann dargelegt, dass es in Abhängigkeit von der gewählten Relation von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern zu Unverträglichkeiten kommen kann, die nur dadurch gelöst werden können, dass der Rat bestimmte Festlegungen trifft. Bitte informieren Sie auch die Kommunalaufsichtsbehörden zirks entsprechend. Im Auftrag Ihres Be- Seite 2 von 2 Anlage zum Runderlass an die Bezirksregierungen vom 2.September 2009: Auszug aus dem Kommentar von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 35 GO NW 1952: "Verwaltungsvorschriften : 3. Soweit der Rat sich nicht auf eine Ausschußbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 einigen kann, sind die Ausschußsitze nach folgender Berechnungsmethode zu ermitteln: Stimmenzahl für einen Wahlvorschlaq x Zahl der Ausschußsitze Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen Beispiel: Für die Besetzung eines Ausschusses mit 13 Sitzen entfallen bei 51 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Vorschlag A 25 Stimmen, den Vorschlag B 19 Stimmen und den Vorschlag C 7 Stimmen. Daraus ergibt sich unter Anwendung obiger Formel: 25 x 13 = 6,37; 51 19 x 13 = 4,84; 51 7 x 13 = 1,78 51 Nach § 35 Abs. 3 Satz 4 werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich ganze Zahlen ergeben; danach entfallen auf Vorschlag A 6 Sitze, Vorschlag B 4 Sitze, Vorschlag C 1 Sitz. Da durch die bisherige Sitzzuteilung erst 11 der 13 Ausschußsitze besetzt worden sind, entfallen nach § 35 Abs. 3 Satz 5 auf die beiden Vorschläge mit den höchsten Zahlbruchteilen - also die Vorschläge Bund C - jeweils ein weiterer Sitz. Somit wird der Ausschuß wie folgt besetzt Vorschlag A 6 Sitze, Vorschlag B 5 Sitze, Vorschlag C 2 Sitze." "Erläuterung 13. In einem Wahlgang müssen alle ordentlichen Mitglieder des betreffenden Ausschusses gewählt werden, so dass es z.B. nicht zulässig ist, für die Wahl der Ratsmitglieder und für die Wahl der sachkundigen Bürger (§ 42 Abs. 3) je einen Wahlgang anzusetzen. Nicht nur bei der Aufnahme von sachkundigen Bürgern nach § 42 Abs. 3 müssen auf den jeweiligen Listen mehrere Gruppen von Bewerbern berücksichtig werden, sondern auch dann, wenn spezialgesetzliche Vorschriften dies verlangen. Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Verfahrens, wenn solche besonderen Gruppen von Bewerbern (z.B. eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten sachkundigen Bürgern oder von stimmberechtigten Vertretern der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände oder auch von Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Sparkassengesetz) berücksichtigt werden müssen. Da keine Höchstzahlen wie beim d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zur Verfügung stehen, gibt es keine bestimmte Reihenfolge, in der die Vorschläge aus den Listen zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb sinnvoll, sich vor der Abstimmung darauf zu verständigen, wieviele Ratsmitglieder bzw. stimmberechtigte sachkundige Bürger nach dem voraussichtlichen Wahlergebnis auf die einzelnen Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen entfallen werden und die Vorschläge dementsprechend aufzustellen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so müssen die Zahl der Ratsmitglieder und die Zahl der sachkundigen Bürger auf die Vorschläge der Fraktionen oder Gruppen nach dem gleichen mathematischen Proportionalverfahren verteilt werden. Dies bedeutet am Beispiel der Nr. 3 der W zu § 35: Dabei wird angenommen, dass dem Ausschuß aus 13 Mitgliedern, 7 Ratsmitglieder und 6 sachkundige stimmberechtigte Mitglieder angehören sollen. Vorschlag A 25 x 7 = 3,43 51 Vorschlag B 19 x 7 = 2,61 51 Vorschlag C 7 x 7 = 0,96 51 Somit sind vom Vorschlag A, dem nach der Berechnung in Nr. :3der W 6 Ausschußsitze zustehen, 3 Ratsmitglieder , vom Vorschlag B, dem 5 Ausschußsitze zustehen, ebenfalls 3 Ratsmitglieder und vom Vorschlag C, dem 2 Sitze zustehen, 1 Ratsmitglied zu berücksichtigen. Für die Zahl der sachkundigen Bürger ergibt sich in diesem Beispiel ein entsprechendes Ergebnis: Vorschlag A 25 x 6 = 2,94 51 (3 sachkundige Bürger) Vorschlag B 19 x 6 = 2,24 51 (2 sachkundige Bürger) Vorschlag C 7 x 6 = 0,82 51 (1 sachkundiger Bürger). Bei einer nur geringfügigen Abwandlung des Beispiels ist das mathematische Ergebnis nicht mehr so eindeutig: Von den 13 Ausschußmitgliedern sein. sollen 9 Ratsmitglieder und 4 sachkundige Bürger Die Rechnung ergibt dann folgendes Bild: Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden Ratsmitglieder ergibt sich folgende Rechnung: Vorschlag A 25 x 9 = 4,41 51 (also 5 Ratsmitglieder) Vorschlag B 19 x 9 = 3,35 51 (also 3 Ratsmitglieder) Vorschlag C 7 x 9 = 1,23 51 (also 1 Ratsmitglied) Zur Ermittlung der auf die Vorschläge entfallenden sachkundigen Bürger ergibt sich folgende Rechnung: Vorschlag A 25 x 4 = 1,96 51 (also 2 sachkundige Bürger) Vorschlag B 19 x 4 = 1, 49 51 (also 1 sachkundiger Bürger) Vorschlag C 7x4 = 0,55 51 (also 1 sachkundiger Bürger) Hält man beide Berechnungen nebeneinander, ergibt sich keine eindeutige Lösung: Dem Vorschlag A stehen zwar nur 6 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) 5 Ratsmitglieder und 2 sachkundige Bürger zu. Dem Vorschlag B stehen zwar 5 Ausschußsitze, aber (vermeintlich) nur 3 Ratsmitglieder und 1 sachkundiger Bürger zu. Diese mathematische Inkongruenz der beiden Berechnungsmethoden - je nach Methode weichen die Ergebnisse für die Vorschläge A und B voneinander ab - ist, da beide Berechnungen sowohl juristisch als auch mathematisch gleichwertig sind, nur dadurch zu lösen, daß der Rat durch Beschluß festlegt, welche der beiden Berechnungsmöglichkeiten er der Sitzverteilung zugrunde legen will. Hat der Rat hingegen die Zahl der sachkundigen Bürger, die zu Ausschußmitgliedern gewählt werden können, nur bis zu einer bestimmten Zahl begrenzt, ohne daß diese Zahl auch "ausgeschöpft" werden muß, wird es ausreichend sein, die Verhältnisrechnung nur für die sachkundigen Bürger durchzuführen."