Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
684 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
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Allgemeine
"alte Fassung"
Entsorgungsbedingungen
für Abwasserder Stadtwerke Erftstadt vom 29.12.2008
"neue Fassung"
Allgemeine Entsorgungsbedingungen
für Abwasser- AEB-Ader Stadtwerke Erftstadt vom ..........................
AEB-A-
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein
neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A
beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und
den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
(1)
(2)
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein
neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A
beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den
Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
§ 1
Entsorgungsvertrag
Die Stadtwerke Erftstadt, nachstehend "Stadtwerke" genannt, schließen mit dem Anschluss- und
Benutzungsberechtigten
gem. § 2 der Allgemeinen
Abwassersatzung
der Stadt Erftstadt,
nachstehend
"Anschlussnehmer"
genannt,
einen
Anschlussund
Entsorgungsvertrag,
nachstehend "Entsorgungsvertrag"
genannt, nach dieser AEB-A ab.
Vertrags partner
ist
der
Grundstückseigentümer
des
anzuschließenden
Stadtwerke
können in besonderen
Fällen Erbbauberechtigte,
Pächter, Mieter und andere als Vertragspartner
zulassen.
Nießbraucher
Grundstückes.
Die
des Grundstückes,
(3)
Der Entsorgungsvertrag
kommt auf schriftlichen
Antrag zustande, wenn die Stadtwerke
dem
Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen.
Die Ablehnung kann sich nur auf Gründe
des § 3 (1) der Allgemeinen Abwassersatzung
der Stadt Erftstadt stützen.
(4)
Werden öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt der
Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von Abwasser
oder Niederschlagswasser.
§2
AntragsteIlung
(1)
Der Antrag auf Entsorgung ist auf besonderem Vordruck der Stadtwerke vor Herstellung des
Hausanschlusses bzw. dessen Benutzung zu stellen. Er enthält insbesondere
a) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers (Anschlussnehmer);
b) Grundstücksbeschreibung;
c) Erklärung des Anschlussnehmers zur Anerkennung dieser AEB-A und deren Anlage.
(2)
Der Antrag ist erforderlich:
a) bei Neuanschluss des Grundstückes;
b) wenn zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden;
c) wenn vorhandene Anschlüsse geändert werden sollen.
(3)
Der Antrag ist nicht erforderlich:
a) wen nein Entsorgungsverhältnis aufgrund früherer Regelungen zustande gekommen ist;
b) wen n Änderungen oder Erneuerungen an den Abwasserbeseitigungsanlagen von den
Stadtwerken durchgeführt oder veranlasst werden.
§3
Art und Umfang der Entsorgung
(1)
Die Stadtwerke übernehmen die Beseitigung der nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt eingeleiteten Abwässer zu den Bedingungen dieser AEB-A
und zu den Preisen der Preisregelung Abwasser.
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(2)
Die Stadtwerke
sind verpflichtet,
solange das Vertragsverhältnis
der Abwassersatzung
der Stadt Erftstadt abzunehmen.
die öffentliche Abwasseranlage
besteht, Abwasser
Die Abnahme
entsprechend
erfolgt mit der Einleitung
in
§4
Beschränkung der Entsorgung
(1)
Die Stadtwerke haben das Recht, in besonders gelagerten Fällen zeitliche Beschränkungen zum
Schutz von Anlageteilen und deren Betrieb mit dem Anschlussnehmer zu vereinbaren.
(2)
Die Stadtwerke können die Entsorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Sie haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
unverzüglich zu beheben. Die betroffenen Anschlussnehmer sind möglichst rechtzeitig und in
geeigneter Form zu unterrichten.
(3)
Werden die Stadtwerke in der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände
gehindert und deren Beseitigung kann ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, ist die
Entsorgung eingestellt. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf Entsorgung oder Entschädigung
hergeleitet werden.
§5
Hausanschluss
(1)
(2)
Jedes Grundstück (als Grundstück gilt - ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung
- jeder
zusammenhängende
Grundbesitz,
der eine selbständige
wirtschaftliche
Einheit bildet) muss
einen eigenen
unterirdischen,
in der Regel unmittelbaren
Anschluss
an die öffentliche
Abwasseranlage
haben. Die Anschlussleitungen
sind entsprechend
den geltenden technischenund
DIN-Vorschriften
herzustellen.
Aus
Grundleitungen,
Hausanschlussleitungen
und
Sammelhaus-anschlussleitungen
darf kein Abwasser austreten können.
Die
Anzahl,
Lage,
Führung
und
lichte
Weite
der
Grundstücksanschlussleitung
Anordnung
des Prüfschachtes
bestimmen
die Stadtwerke.
Begründete
schlussberechtigten
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Wünsche
sowie
die
des
An-
(3)
Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10 m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen
Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten.
(4)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage
führen die Stadtwerke aus. Die Herstellung der Abwasseranlagen auf dem Grundstück ist Sache
des Anschlussnehmers.
(5)
Jedes Grundstück soll in der Regel
a) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss;
b) im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die
Schmutzwasserleitung erhalten.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt
werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus
ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten besonders zu regeln und
ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern.
(6)
Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen
einen erheblich überdurchschnittlichen
Aufwand
erfordert,
können die Stadtwerke
auch Leitungen
zur Druckentwässerung
verlegen.
Die
Anschlussberechtigten
haben die dafür erforderlichen
Druckstationen
zu errichten
und zu
betreiben.
(7)
Für die Beseitigung einer Abflussstörung
in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung
sind die
Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück
ist der Anschlussnehmer
zuständig. Wird festgestellt, dass
die Verstopfung
der Leitung auf unsachgemäße
Benutzung
zurückzuführen
ist, trägt der
Anschlussnehmer
die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung.
(8)
Der Anschlussberechtigte
hat für eine vorschriftsmäßige
Benutzung
der Abwasseranlage
seines
Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften
Zustandes oder bestimmungswidriger
Benutzung seiner Abwasseranlage
entstehen. Mängel, die
von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer
Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von Ersatzansprüchen
freizustellen,
die Dritte bei diesen aufgrund
von Mängeln
geltend
machen.
Miteigentümer
haften als
Gesamtschuldner.
(9)
Die
Wassermessung
bei
Brauchwasserversorgungsanlagen
hat
den
Vorschriften
der
AVB
Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler
keine
Wasserentnahmestellen
sein; diese Leitung
muss kurz und überprüfbar
sein und der
Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler
von den Stadtwerken gestellt und betrieben.
Gleiches
gilt
für
die
Montage
und
den
Betrieb
von
Absatzmengenmessern
zur
Gartenbewässerung.
Der Absetzmengenzähler
ist dabei
so zu installieren,
dass eine
nachfolgende Inanspruchnahme
der Kanalisation nicht erfolgt.
Einmalige
§6
Entgelte (Baukostenzuschüsse)
(1)
Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen
oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen
ist jeder Anschlussnehmer
verpflichtet,
für die Erstellung, den Ausbau oder die
Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen
im Entsorgungsgebiet
der Stadtwerke einmalige
Entgelte
(Baukostenzuschüsse)
zur
Deckung
der
bei wirtschaftlicher
Betriebsführung
notwendigen Kosten zu zahlen.
(2)
Grundlage
für die
Ermittlung
des
von
den
Anschlussnehmern
als
Baukostenzuschuss
übernehmenden
Kostenanteils
sind die in der Eigenbetriebsverordnung
und in
meindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
enthaltenen
Bestimmungen
Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen.
Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche
Grundsätze angelehnt werden.
(3)
Baukostenzuschüsse
werden
von den Anschlussnehmern
erhoben
bei einem
zu
der Gefür die
mittelbaren
oder
unmittelbaren Anschluss
a) an eine Abwasserleitung
ohne Weiterleitung
an zentrale
Reinigungsanlagen
(nur für
Niederschlagswasser
der befestigten Flächen);
b) an eine Abwasserleitung
mit Weiterleitung
an zentrale Reinigungsanlagen
(nur Schmutzwasser);
c) an eine Abwasserleitung
mit Weiterleitung
an zentrale Reinigungsanlagen
(Schmutzwasser
und Niederschlagswasser
von den befestigten Flächen);
d) an eine Abwasserleitung
mit Weiterleitung
an zentrale Reinigungsanlagen
(Schmutzwasser
und das Niederschlagswasser
der befestigten Flächen nur teilweise).
(4)
Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung je Buchgrundstück vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze enthalten. Die
Vergütung zusätzlicher Anschlüsse z.B. für die Bebauung eines Einzelgrundstücks mit einem
Doppelhaus, richten sich nach § 6 Abs. 10.
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(5)
Bemessungsgrundlagen
a)
b)
für den Baukostenzuschuss
sind
die Grundstücksfläche;
(Grundstücksdefinition
siehe § 5 Abs.1)
Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Sätze nach der "Preisregelung
Abwasser" als Anlage dieser AEB-A.
a)
Als Grundstücksfläche
gelten
aa) im Bereich eines Bebauungsplanes
mit baulicher oder gewerblicher
Nutzung die
gesamte Grundstücksfläche;
ab) wenn ein Bebauungsplan
nicht besteht oder der Bebauungsplan
eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken,
die an eine kanalisierte
Erschließungsanlage
angrenzen, die
Fläche von der Erschließungsanlage
bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei
der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird;
bei Grundstücken,
die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage
angrenzen, oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser
verbunden
sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage
liegenden
Grundstücksseite
bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken,
die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen
angrenzen,
die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand
parallel zur jeweiligen
Straßenbegrenzungslinie
gemessen
wird. bei
Grundstücken,
die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen
angrenzen, die
Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung
nach ab) gilt nicht bei Grundstücken,
die überwiegend
oder
ausschließlich
gewerblich,
industriell,
für Geschäfts-,
Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke,
die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen
er Anteileigentum
oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche
im Sinne des
Abs. 5 aa). Private Zugangsoder Zufahrtsgrundstücke,
die dem Zahlungspflichtigen
gehören,
an denen
er Anteileigentum
oder
ein Erbrecht
hat, gelten
nicht als
Grundstücksfläche
im Sinne des Abs. 5 aa).
b)
Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz
festgesetzt.
Er ermittelt sich
ba) nach Geschosszahl:
bei eingeschossiger
Bebaubarkeit
100 v.H.
bei zweigeschossiger
Bebaubarkeit
130 v.H.
bei dreigeschossiger
Bebaubarkeit
150 v.H.
bei viergeschossiger
Bebaubarkeit
160 v.H.
bei fünfgeschossiger
Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als fünfgeschossiger
Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz
für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl
gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte
höchstzulässige
Zahl der
Vollgeschosse;
weist der Bebauungsplan
nur Grundflächenund Baumassenzahl
aus,
gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl
vervielfachte Baumassenzahl,
geteilt
durch 2,8; Bruchzahlen
sind auf die nächstfolgende
volle Zahl aufzurunden.
Dies gilt
entsprechend,
wenn ein Bebauungsplan
sich in der Aufstellung
befindet und den
Verfahrensstand
im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz
erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt
des Anschlusses
eine größere Geschosszahl
zulässig oder vorhanden,
so ist diese
zugrunde zu legen.
Grundstücke,
die im Bebauungsplan
als Gemeinbedarfsflächen
ohne Festsetzung der
Geschosszahl
ausgewiesen
sind, werden als zweigeschossig
bebaubare Grundstücke
angesetzt.
Grundstücke,
auf denen nur Garagenbebauung
zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke,
auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als
zweigeschossig
bebau bare Grundstücke
angesetzt,
womit auch die Nutzungsart
berücksichtigt ist.
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(6)
In unbeplanten
Gebieten
und Gebieten,
für die ein Bebauungsplan
weder die
Geschosszahl noch Grundflächenund Baumassenzahl
ausweist, ist
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
bei unbebauten,
aber bebaubaren
Grundstücken
die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
Nach Nutzungsart:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
werden die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze
um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt,
aber aufgrund der vorhandenen
Bebauung und sonstigen Nutzung als
Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete
mit einer nach § 8 Abs. 2
für das
oder als Industriegebiete
mit einer nach § 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung
Land Nordrhein-Westfalen
zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten
im Sinne von Satz 1 und 2 dieses Absatzes sowie in
Gebieten, die aufgrund der vorhandenen
unterschiedlichen
Bebauung und sonstigen
Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung
bezeichneten
Gebietsarten
zugeordnet werden können, gilt die in Satz 1 vorgesehene
Erhöhung für Grundstücke,
die ausschließlich
oder uberwiegend
gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude
genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung
auch für Grundstücke,
die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten
Grundstücken
überwiegend die im 1.
Halbsatz genannten Nutzungsarten
vorhanden sind.
Die Stadtwerke
können
in besonders
gelagerten
Fällen,
in denen
die Anwendung
der o.a.
Baukostenzuschüsse
zu offenbar
unbilligen
Ergebnissen
führt, im Einzelfall
eine andere
Regelung treffen. Dies gilt einerseits für Betriebe, durch deren Abwassereinleitung
hinsichtlich der
Menge und Verschmutzungsgrad
Mehraufwendungen
bei der Abwasserbeseitigung
oder behandlung
erforderlich
werden.
Andererseits
sind fiktive Grundstücke
festzulegen,
wenn
insbesondere
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile Gebäude auf sehr großen
Grundstücken
stehen
(z.
B. Bauernhof
auf Ackerparzelle,
Campingplatz
im Wald,
Umkleidegebäude
auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße
soll so bemessen sein, als ob das
Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen Grundstück steht. Werden später weitere
Gebäude auf dem Grundstück errichtet, ist adäquat ein weiterer Baukostenzuschuss
fällig.
(7)
Die Baukostenzuschüsse
werden getrennt nach Schmutzwasserund Oberflächenwasserbeseitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind:
a) bei Neubaugebieten
die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich
Ableitungssammler
und Regenbecken
zuzüglich
eines Festbetrages
für die zentrale
Regenwasserund Schmutzwasserklärung
und für Transportsammler.
b) bei Grundstücken
c)
die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und im Vollzug des Wasserrechtes
noch an die
Kanalisation angeschlossen
werden müssen,
die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts
bebaut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten,
die durchschnittlichen
Aufwendungen
im Entsorgungsgebiet,
wobei für eventuell notwendige
kundeneigene
Druckstationen
gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht ein
Abzug erfolgt.
Soweit die Anschlussnehmer
Druckstationen
gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei
neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden
vorhandenen,
außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nutzungsänderungen,
angeschlossen
werden müssen,
die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung
und für Transportsammler.
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(8)
Wird ein bereits an die Abwasseranlage
angeschlossenes
Grundstück durch Hinzunahme eines
angrenzenden
Grundstückes,
für welches
ein öffentlich-rechtlicher
Beitrag oder ein
Baukostenzuschuss
noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist
der Baukostenzuschuss
für das hinzukommende
Grundstück nachzuzahlen, soweit hierdurch
eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird.
(9)
Wird die Erneuerung,
Beseitigung,
Änderung oder zusätzlicher
Verlegung einer Grundstücksanschlussleitung
von den Stadtwerken
verlangt, hat der Anschlussnehmer
die den
Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag
zu erstatten.
(10)
Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses
in einem mit Entsorgungsleitungen
versehenen
Bereich hat der Anschlussnehmer
einen angemessenen
Baukostenzuschuss
für die Erstellung
eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen.
Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse
im gerichtlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes
der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt
geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen
und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt
lebenden Personen.
§ 7 Abs. 1 - 3 ersetzt
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr)
(1)
Für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen
gemäß der Preisregelungen
Abwasser
zungsentgelt
(2)
Berechnungseinheit
ist das Entgelt
wird ein Grundpreis
und ein KanaIbenutder Stadtwerke Erftstadt erhoben.
für einen Kubikmeter
Abwasser,
(1)
Die Stadtwerke Erftstadt
und Niederschlagswasser
Verrieseln)
erheben
wobei als Abwassermenge
(2)
Das Schmutzwasserentgelt
Der Berechnung der Benutzungsentgelte
wird der Wasserverbrauch
im laufenden Kalende~ahr
zugrunde gelegt, und zwar
a) für die Wassermenge
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage,
die für die Erhebung
des Wassergeldes am Wassermesser
abgelesene Verbrauchsmenge
für einen Zeitabschnitt,
der 12 Monate nicht wesentlich
überschreiten
darf. Hat ein Wasserzähler
offenbar nicht
richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen
aufgrund
vorangegangener
oder
späterer
Wasserzählerablesungen
festgestellte
Verbrauchsmenge
als Grundlage der Gebührenrechnung.
Die Wassermenge
kann geschätzt
werden;
b) für die Wassermenge
aus sonstigen
Wasserversorgungsanlagen(insbesondere
Brauchwasseranlagen),
die von den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzählern.
c) Die Wassermengen,
die zur Gartenbewässerung
entnommen
und nicht in die Abwasseranlage eingeleitet
werden,
müssen durch einen geeichten
und von den Stadtwerken
eingebauten Wasserzähler
ermittelt werden. Die Ablesung erfolgt jährlich in Verbindung mit
der Ablesung
des Frischwasserzählers.
Die ermittelte
Wassermenge
wird bei der
Berechnung des Benutzungsentgeltes
vollständig abgesetzt. Alle Messeinrichtungen
müssen
den eichrechtlichen
Vorschriften
entsprechen;
diese werden im 6-jährigen Turnuswechsel
auf Kosten der Stadtwerke ausgetauscht.
d) Werden
nur Oberflächenwässer
in die Kanalisation eingeleitet, dann errechnet sich das zu
zahlende Entgelt nach der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen
Fläche (Dach-,
Hof- und Straßenflächen). Der Tarif für Oberflächenwässer
ist auch anzuwenden, wenn das
Entgelt
alleine aus Oberflächenwässern
mindestens
fünfmal
höher ist als aus der
(3)
Das Niederschlagswasserentgelt
Grundstück
Wassermenge
aus öffentlichen
und die
Wasserversorgungsanlagen
Wasserläufen.
F rischwasserzufu
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getrennte Abwasserentgelte
für die Beseitigung von SchmutzFortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
(Sammeln,
sonstigen Wasserversorgungsanlagen
zugeführte
auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge
gilt. Als sonstige
gelten auch Vorrichtungen
zur Entnahme
von Wasser
aus
die dem
(3)
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr)
oder
bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab
(§ 8).
bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter
der bebauten
(bzw. überbauten)
und/oder versiegelten
Fläche auf den angeschlossenen
Grundstücken,
von
denen Niederschlagswasser
abflusswirksam
in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen kann (§ 9)
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(4)
Die Rechnungserteilung
erfolgt jährlich
nachträglich.
Auf den zu erwartenden
(4) bleibt bestehen
Rechnungsbetrag
werden 2-monatliche Abschlagszahlungen
zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., und 31.12.
eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch
im vorangegangenen
Abrechnungsjahr
bemisst.
Bei Neukunden
wird der Durchschnittsverbrauch
vergleichbarer
Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung
anderer Vergleichswerte
eine Abwassermenge
von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird.
Die endgültige
Abrechnung
erfolgt aufgrund
des tatsächlichen
Verbrauchs
am Ende des
jeweiligen Abrechnungsjahres
bei gleichzeitiger
Verrechnung
der hierauf gezahlten Abschläge.
Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(5)
Rechnungen
und Abschlagsmitteilungen
werden
dem Anschlussnehmer
vorgelegt
(5) bleibt bestehen
oder zuge-
sandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken
angegebenen
Zeitpunkt,
frühestens
zwei
Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer
hat auf Verlangen der Stadtwerke einen
Vertreter zu benennen,
an den diese alle das Vertragsverhältnis
betreffenden
Erklärungen
rechtswirksam
abgeben, und insbesondere
Rechnungen
vorlegen können. Rechnungsbeträge
und Abschläge
sind bis zum Fälligkeitstag
porto- und gebührenfrei
an die Stadtwerke
zu
entrichten.
Einwände
gegen
Rechnungen
und Abschlagsfestsetzungen
berechtigen
zum
Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung
nur, wenn
a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und
b) der Zahlungsaufschub
oder die Zahlungsverweigerung
innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung
geltend gemacht wird.
(6)
(7)
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes
maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet.
Bei zwangsweiser
Einziehung
der laufenden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes
geltend gemacht.
(6) bleibt bestehen
die Tarife, so wird das für die neuen Tarife
Entgelte
im gesetzlichen
der Stadtwerke
Mahnverfahren
bei der VR Bank
(7) bleibt bestehen
werden
Rhein-Erft
eG
§ 8 (neu eingefügt)
Schmutzwasserentgelte
§8
Sonderregelungen
(1)
Kosten
(1)
Das Entgelt für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Schmutzwasser.
Für Großverbraucher
und in den Fällen, in denen lediglich besonders
sauberes Abwasser
eingeleitet wird, können Sonderregelungen
mit verringerten Entgelten abgeschlossen
werden.
(2)
Als
Für gewerbliche
verursachen,
(2)
und industrielle
Entleerung
(1)
Die
Abwässer,
können Sonderregelungen
deren
mit erhöhten
§9
der Grundstückskläreinrichtungen
Grundstückskläreinrichtungen
und
Sammelgruben,
serleitung oder mit ihrem Überlauf angeschlossen
diesen beauftragten Dritten entleert.
(2)
Inhaber
von
Ableitung
landwirtschaftlichen
Betrieben
und Reinigung
Entgelten abgeschlossen
die
nicht
auf Antrag
an die
öffentliche
von den Stadtwerken
von
ihrer
Eigentümer
von Grundstücken,
auf denen
sich Grundstücksklär-
Abwas-
Verpflichtung,
oder -sammelgruben
gilt
die
aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage
bezogene
oder von
(3)
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler
gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder
überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund
vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als
Grundlage der Gebührenrechnung. Die Wassermenge kann geschätzt werden.
1(4)
Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (§ 8 Abs. 2) werden durch einen von
den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzähler ermittelt.
die
Grundstückskläreinrichtungen
durch
die Stadtwerke
entleeren
zu lassen,
unter Widerrufsvorbehalt
befreit werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichend
landwirtschaftlich
genutzte Flächen verfügen, auf welche die Abwässer ohne Überdüngungen
aufgebracht werden.
(3)
Schmutzwassermenge
(§ 8 Abs. 3) und die aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen
Frischwassermenge
(z.B. privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen
und Vorrichtungen
zur Entnahme
von Wasser
aus
Wasserläufen)
gewonnene
Wassermenge
(§ 8 Abs. 4) , abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar
verbrauchten
und zurückgehaltenen
Wassermengen,
die nicht in die öffentliche
Abwasseranlage
eingeleitet werden (§ 8 Abs. 5).
sowie Sammelgruben
sind, werden
können
erhöhte
werden.
befinden
oder angelegt
werden,
haben
alle Veränderungen
auf ihren
Grundstücken,
die die
Entwässerungsverhältnisse
beeinflussen
können, unverzüglich - spätestens aber zwei Wochen
vor Durchführung der Veränderung - den Stadtwerken anzuzeigen.
k
(5)
Die Wassermengen, die zur Gartenbewässerung entnommen und nicht in die Abwasseranlage
eigengeleitet werden, müssen durch einen geeichten und von den Stadtwerken eingebauten
Wasserzähler ermittelt werden. Die Ablesung erfolgt jährlich in Verbindung mit der Ablesung des
Anla e 1, Seite 7
zur V 60212009
(4)
Die Beseitigung
des Grubeninhaltes
erfolgt durch Ableitung
die von den Stadtwerken
bestirnrnten
mindestens einmal jährlich, Sammelgruben
Im übrigen hat der Grundstückseigentümer
Stadtwerken anzuzeigen.
(5)
(6)
in das öffentliche
Abwassernetz
Abschlagsstellen.
Grundstücksklärgruben
nach Bedarf entleert.
bzw. Betreiber die Entleerung rechtzeitig
über
Frischwasserzählers.
Die errnittelte Wassermenge
wird
bei der Berechnung
des
Schrnutzwasserentgeltes
vollständig
abgesetzt.
Alle
Messeinrichtungen
müssen
den
eich rechtlichen Vorschriften entsprechen; dieser werden im 6-jährigen Turnuswechsel auf Kosten
der Stadtwerke ausgetauscht.
werden
bei den
Die Haftung des Anschlussnehmers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch die von den Stadtwerken durchgeführten Entleerungen nicht
berührt. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
entstehen. Er hat insofern die Stadtwerke von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden. Können die vorgesehenen Entleerungen wegen
Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt u.ä. nicht rechtzeitig durchgeführt
werden, hat der Anschlussnehrner keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 9 (neu eingefügt)
Niederschlagswasserentgelt
(1)
Grundlage der Entgeltberechnung
für das Niederschlagswasser
ist die Quadratmeterzahl
der
bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten Grundstücksfläche,
von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden
oder nicht leitungsgebunden
abflusswirksam
in die öffentliche
Abwasseranlage
gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene
Zuleitung liegt insbesondere vor,
wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen kann.
(2)
Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden irn Wege der Befragung der Eigentümer der
angeschlossenen
Grundstücke
ermittelt.
Der Grundstückseigentümer
ist verpflichtet,
den
Stadtwerken
Erftstadt auf Anforderung
die Quadratmeterzahl
der bebauten und/oder befestigten
Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Abwassersatzung
§ 10 Mitwirkungspflicht).
Hierzu hat er
auf Anforderung
der Stadtwerke
Erftstadt einen vorhandenen
Lageplan oder andere geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen
werden können. Soweit erforderlich,
können die Stadtwerke
Erftstadt die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer
seiner Mitwirkungspflicht
überhaupt nicht
nach
oder
liegen
für
ein
Grundstück
keine
geeigneten
Angaben/Unterlagen
des
Grundstückseigentümers
vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von den Stadtwerken
Erftstadt geschätzt.
(3)
Wird
die
Größe
der
bebauten
und/oder
befestigten
Fläche
verändert,
so hat der
Grundstückseigentümer
dies den Stadtwerken Erftstadt inner-halb eines Monates nach Abschluss
der Veränderung
anzuzeigen.
Für die Änderungsanzeige
gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
Die
veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dern 1. Tag des Monats
berücksichtigt,
nach dem die Änderungsanzeige
durch den Entgeltpflichtigen
den Stadtwerken
Erftstadt zugegangen ist.
(4)
Bei versickerungsfähigen
Bezüglich Fälligkeit und Beitreibung des Anspruches gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Laufzeit des Entsorgungsvertrages, Kündigung
(1)
(2)
Bei einem Eigentumswechsel
ist der Anschlussnehmer
berechtigt,
zweiwöchiger
Frist auf das Ende eines Kalendermonats
zu kündigen.
Ein Wechsel
in der Person des Anschlussnehrners
den Vertrag
ist den Stadtwerken
jederzeit
von dem bisherigen
mit
oder
neuen Anschlussnehrner
unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke sind verpflichtet, dem Eintritt
des Dritten
in die sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden
Rechte
und Pflichten
zuzustimmen,
sofern keine triftigen Gründe dem entgegenstehen.
(3)
Die Stadtwerke sind berechtigt, die Anschlussleitung
eines Grundstückes von dem Straßenkanal
abzutrennen,
zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis
abgelaufen ist oder
wenn seit länger als einem Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme
der Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen
für
Neuanschlüsse.
(4)
Die Kündigung
widersprechen.
bedarf
der Schriftforrn
und darf den Bestimmungen
der Abwassersatzung
nicht
Sekunde
(5)
Der Anschlussnehmer
kann eine zeitweilige
der darnit verbundenen
Kosten beantragen,
Einstellung
(1)
Die Stadtwerke
sind berechtigt,
Absperrung
seines
Anschlusses
ohne damit das Vertragsverhältnis
§ 11
der Entsorgung,
die Entsorgung
gegen
Flächen (mit einer Durchlässigkeit
des Niederschlagswasserentgeltes
von rnehr als 500 Liter pro
erteilt.
Erstattung
zu lösen.
fristlose Kündigung
fristlos einzustellen,
befestigten
und Hektar) wird eine Befreiung
(5)
Bei der Flächenversickerung
ist die Versickerungsfähigkeit
des eingebauten Produktes bzw. die
versickerungsrelevante
Herstellung der Fläche nachzuweisen.
Die Stadtwerke Erftstadt behalten es
sich vor, Versickerungsflächen,
von denen nachweislich
Niederschlagswasser
der öffentlichen
Abwasseranlage
zugeführt wird, von der Entgeltbefreiung
auszuschließen.
wenn der Anschlussnehmer
den AEB-A zuwiderhandelt
und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden;
b) die Einleitung von Abwasser
unter Umgehung,
Beeinflussung
oder vor Anbringung
der
Messeinrichtungen
für den Frischwasserbezug,
der grundsätzlich
auch als Abwassermenge
gilt, zu verhindern oder
c) zu gewährleisten,
dass unzurnutbare
Störungen anderer Anschlussnehmer
oder nicht störende Rückwirkungen
auf die Einrichtungen
der Stadtwerke oder Dritter ausgeschlossen
sind.
Die ursprünglichen
§§ 8 -14
verschieben
sich um jeweils zwei nach hinten.
§ 10 (früher § 8)
Sonderregelungen
§ 11 (früher § 9)
Entleerung
der Grundstückskläreinrichtungen
§ 12 (früher § 10)
sowie Sammelgruben
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen,
insbesondere
bei Nichterfüllung
einer Zahlungsverpflichtung
trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung
einzustellen.
Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer
darlegt, dass die Folgen der Einstellung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen und hinreichende Aussicht besteht,
dass der Anschlussnehmer
seinen Verpflichtungen
nachkommt.
(3)
Die Stadtwerke haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für
ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und
Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.
(4)
Die Stadtwerke sind in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu
kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 sind die Stadtwerke zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn diese zwei Wochen vorher angedroht wurde.
§ 12
Haftung
(1)
Für Schäden,
die durch satzungswidrige
Benutzung
Wer Anlagen
entstehende
(3)
zur Abwasserbeseitigung
oder satzungswidriges
betritt oder Eingriffe
Abwässer
Handeln
oder sonstige
Kündigung
an ihnen vornimmt,
Stoffe
haftet für dabei
haftet außerdem
für alle Schäden
und Nachteile,
die den Stadt-
einem
Dritten
durch den mangelhaften
Zustand
der Grundstücksentwäsihr vorschriftswidriges
Benutzen und ihr nicht sachgemäßes
Bedienen entstehen.
(5)
Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6)
Die Stadtwerke haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(7)
Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Eintreten eines Schadensereignisses.
§13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle Verpflichtungen
aus diesen AEB-A sowie der Anlage ist Erftstadt.
Als Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten
zwischen den Stadtwerken
und dem Anschlussnehmer
aus den AEB-A nebst Anlage ist Erftstadt vereinbart, sofern der Anschlussnehmer
Kaufmann in
dem in § 38 Abs. 1 ZPO verwendeten Sinne ist.
(2)
fristlose
entstehen,
Werden die Stadtwerke zur Haftung herangezogen, so behalten sie sich den Rückgriff auf den
Verursacher vor.
Erfüllungsort
der Entsorgung,
Haftung
(4)
(1)
§ 13 (früher § 11)
Einstellung
Schäden.
Der Grundstückseigentümer
werken
oder
serungsanlage,
Kündigung
§ 14 (früher § 10)
haftet der Verursacher.
Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche
in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
abgeleitet werden.
(2)
Laufzeit des Entsorgungsvertrages,
Ebenso ist Erftstadt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem
Anschlussnehmer aus diesen AEB-A nebst Anlage für die Fälle vereinbart, dass
§ 15 (früher § 13)
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
a) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Abnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist oder
b) der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2009
Zeitpunkt außer Kraft
§ 16 (früher § 14)
In krafttreten
in Kraft. Die AEB-A vom 27.12.2006
Bekanntmachungsanordn
tritt zum gleichen
Diese 1. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2010
Zeitpunkt außer Kraft
in Kraft. Die AEB-A vom 01.01.2009
tritt zum gleichen
ung
Die Änderung der Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen
- AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung
von Verfahrensund Formvorschriften
der
Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen
dieser Änderung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt;
b)
diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister
hat den Änderungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt,
den 29.12.2008
(Ernst-Dieter Bösche)
Bürgermeister
Erftstadt, den
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(Dr. Rips)
Bürgermeister
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