Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
06.07.10, 11:04
Aktualisiert
06.07.10, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
-Rhein-Erft-Kreis-
Anlage zur Vorlage 222/2010
Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim
§ 1 - Entgeltpflichtige Leistungen
Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten
Leistungen:
(1) Beratungen und Stellungnahmen
a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische
Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung),
b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die
Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen
ersucht,
c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung,
d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag des Eigentümers/Bauherren
oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde,
e) die erforderlichen An- und Abfahrten.
(2) Feuerwehrpläne
a) die Prüfung von Feuerwehrplänen inklusive der An- und Abfahrten sowie der Zeit für die vergleichende Prüfung
im Objekt,
b) die wiederholten Prüfungen aufgrund von notwendigen Korrekturen wegen Mängeln,
c) die Beratungen inklusive evtl. An- und Abfahrten,
d) die Prüfungen aufgrund von notwendigen Änderungen der Feuerwehrpläne analog zu den Punkten 3a bis 3c.
e) Materialkosten
(3) Brandmeldeanlagen
a) die Beratungen bei der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen unter Berücksichtigung der
Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen in der Stadt Pulheim (TAB – BMA), inkl. der Prüfungen von
Feuerwehrlaufkarten,
b) die Abnahmen der Brandmeldeanlage,
c) Wiederholungsabnahmen die aufgrund von Mängeln bei der Abnahme oder wegen Änderungen an einer
bestehenden Anlage erforderlich sind,
d) Tätigkeiten im Rahmen von Wartungen und Reparaturen der Brandmeldeanlage,
e) die An- und Abfahrten.
(4) Schlüsseldepots
a) die Inbetriebnahme von Schlüsseldepots,
b) die Öffnung des Schlüsseldepots auf Antrag des Betreibers oder einer Wartungsfirma,
c) die jährliche Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots,
d) die An- und Abfahrten.
(5) Brand- und Selbstschutzausbildung
a) die Ausbildung im Betrieb,
b) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
c) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer bis zu 4 Unterrichtsstunden,
d) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer von mehr als 4 bis zu 8 Unterrichtsstunden,
e) die An- und Abfahrten,
f)
die Materialkosten.
§ 2 – Berechnung der Entgelte
(1) Die Entgelte werden nach der Dauer der Leistung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte
bemessen. Zu diesen Entgelten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Beim
Bemessen der Entgelte werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung im Einzelfall berücksichtigt. Die
Bemessung der Entgelte erfolgt nach den in der Anlage 1 aufgeführten Entgeltsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser
Entgeltordnung.
§ 3 - Auslagenersatz
Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine
Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 4 - Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1.1 bis 1.4 ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Leistung
beauftragt.
(2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach 1.5 ist
a) im Falle des § 1.5 (a) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Betriebes, für
den die Ausbildung durchgeführt wird.
b) Im Falle des § 1.5 (b) und (c) derjenige, der an der Ausbildung teil nimmt. Sofern ein Betrieb
Mitarbeiter(innen) zur Ausbildung entsendet, kann für diese Teilnehmer der Entsendende zum
Gebührenschuldner werden.
c) Die Kosten für die Gebühren nach § 1.5 (d) und € trägt derjenige als Zahlungspflichtiger, welcher die
Kosten für die Leistungen nach 1.5 (a) bis (c) zu tragen hat.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 – Fälligkeit
(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme der entgeltpflichtigen Leistung ab dem Verlassen der Dienststelle bis
zur Rückkehr zu dieser. Das Entgelt wird einen Monat nach Bekanntgabe der Rechnung fällig.
§ - 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01. August 2010 in Kraft.
Anlage 1 - Entgeltsätze
Für die Bemessung der Entgelte nach § 1 der Satzung Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in
der Stadt Pulheim gelten folgende Regelsätze:
1. Für Leistungen nach § 3 (1) a - c und e
je angefangene Stunde --------------------------------------------------------------------- 51,49 €
2. Für Leistungen nach § 3 (1) d
je angefangene Stunde---------------------------------------------------------------------- 51,49 €
zusätzlich die Fahrzeug- und Personalkosten je angefangene Stunde gemäß der
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim
3. Für Leistungen nach § 3 (2) a – d
je angefangene Stunde --------------------------------------------------------------------- 51,49 €
4. Für Leistungen nach § 3 (3) a – e
je angefangene Stunde --------------------------------------------------------------------- 51,49 €
5. Für Leistungen nach § 3 (4) a – c
je angefangene Stunde---------------------------------------------------------------------- 51,49 €
6. Für Leistungen nach § 3 (5) a - b + e
je angefangene Unterrichtsstunde (45 Minuten) ------------------------------------- 51,49 €
7. Für Leistungen nach § 3 (5) c
je Teilnehmer----------------------------------------------------------------------------------- 51,49 €
8. Für Leistungen nach § 3 (5) d
je Teilnehmer----------------------------------------------------------------------------------- 102,98 €
9. Für Leistungen nach § 3 (5) f
je Unterweisung -------------------------------------------------------------------------------- 20,00 €