Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
284 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1, Seite 1
Alte Fassung
Neue Fassung
1. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 29.12.2008
2. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke
Erftstadt
V 597/2009
vom ....................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geandert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geandert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geandert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV
NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004
in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geandert durch Gesetz vom
16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
§1
Geltu ngsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen
Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und
Liblar.
§2
Wassertarife
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser
betragt 1,20 € (1,12 € netto).
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser
betragt 1,31 € (1,22 € netto).
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermachtigen die falligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden
Geschaftsjahr einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschaftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
a) bis
5 cbm
bis 10cbm
bis 20 cbm
über 20 cbm
Eichleistung
Eichleistung
Eichleistung
Eichleistung
und für Verbundzahler:
a) bis 80 cbm Eichleistung
5, 14
10,38
20,65
35,52
€
€
€
€
IMonat
IMonat
IMonat
IMonat
64,52 € IMonat
(4,80
(9,70
(19,30
(33,20
€
€
€
€
netto)
netto)
netto)
netto)
(60,30 € netto)
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschaftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
Anlage 1, Seite 2
bis 100 cbm Eichleistung
über100 cbm Eichleistung
90,42 € IMonat
103,26 € IMonat
(84,50 € netto)
(96,50 € netto)
(4) Bei Verbundzahlern sind Grundpreise für beide Zahler zu entrichten.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Zift. 7.3 EB nicht
möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betragt
bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 €
bei Fertigbauweise oder bei überwiegender 0,0321 €
Verwendung von Fertigbeton
(0,05 € netto)
(0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzahlers
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von
b) eine Grundgebühr von
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
c) eine Miete pro Kalendertag
sind
500,00 €
35,31 €
zuzahlen
(33,00 € netto)
1,07 €
(1,00 € netto)
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksflache mit
Art und Maß der baulichen Nutzung.
Als Grundstücksfl3che gilt unabhangig von der überbaubaren Grundstücksflache
diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige
Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem
Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat,
gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die
danach zu ermittelnde Flache wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem
Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen betragt:
1.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz
für jedes weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulassige Zahl
der Vollgeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder
V 597/2009
Anlage 1, Seite 3
Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl
der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von
der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit
dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die
Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die
überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter
anrechnungsfähige Fläche.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss
erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss
in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich
angemessener Gemeinkosten zu zahlen.
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss
486,75 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung
erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
V 597/2009
Anlage 1, Seite 4
§4
Hausanschlusskosten
(1) FOr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer
entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
(562,42 € netto)
1"
669,28 €
(639,11 € netto)
1 ~"
760,54 €
(715,81 € netto)
1 %"
851,81 €
(869,20 € netto)
und mehr
1.034,35 €
b) im privaten GrundstOcksbereich bei Rohrquerschnitt von
(102,26 € netto)
1"
121,69€
(127,82 € netto)
1 %"
152,11 €
(153,39 € netto)
1%"
182,53€
(178,95 € netto)
und mehr
212,95 €
(2) Bei Mehrlängen Ober 5 m (gemessen von GrundstOcksgrenzen bis zur vom
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte fOr den Wasserzähler) erhöht sich
das Entgelt nach b) um jeweils 21,30 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
GrundstOcksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl.
KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt
werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Kosten fOr Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch
Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden
Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken.
§5
Inbetriebnahme der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. FOr jede weitere Inbetriebsetzung
zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig
gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen
Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach
einer Versorgungseinstellung.
V 597/2009
Anlage 1, Seite 5
§6
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von
Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche
V 597/2009
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemaß
§ 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies
gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
1. für jede Mahnung
5,00 €
2. für Nachinkasso
15,00 €
3. für Liefersperre
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht
nach AntragsteIlung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des
Entsorgungsvertrages.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank
Rhein-Erft eG geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Hartefallen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu
verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesatzen plus 50 % und Kosten der
Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen,
wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2
Monaten entsteht.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 27.12.2007 außer Kraft.
Die 1. Änderung Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Preisregelung Wasser vom 29.12.2008 außer Kraft.
Bekanntmachunasanordnuna
Bekanntmachu nasanordnu na
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 29.12.2008
Erftstadt, den ......................
(Ernst-Dieter Bösche)
Bürgermeister
(Dr. Rips)
Bürgermeister
»
Q)
< 2(J'ICC
<0 CD
......
NU)
o CD
o
<oS'
m