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Beschlussvorlage (Antrag 597/2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
284 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Beschlussvorlage (Antrag 597/2009) Beschlussvorlage (Antrag 597/2009) Beschlussvorlage (Antrag 597/2009) Beschlussvorlage (Antrag 597/2009) Beschlussvorlage (Antrag 597/2009) Beschlussvorlage (Antrag 597/2009)

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Inhalt der Datei

Anlage 1, Seite 1 Alte Fassung Neue Fassung 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 29.12.2008 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt V 597/2009 vom .................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geandert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geandert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geandert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geandert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Geltungsbereich §1 Geltu ngsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser betragt 1,20 € (1,12 € netto). (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser betragt 1,31 € (1,22 € netto). (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermachtigen die falligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschaftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschaftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: a) bis 5 cbm bis 10cbm bis 20 cbm über 20 cbm Eichleistung Eichleistung Eichleistung Eichleistung und für Verbundzahler: a) bis 80 cbm Eichleistung 5, 14 10,38 20,65 35,52 € € € € IMonat IMonat IMonat IMonat 64,52 € IMonat (4,80 (9,70 (19,30 (33,20 € € € € netto) netto) netto) netto) (60,30 € netto) Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschaftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. Anlage 1, Seite 2 bis 100 cbm Eichleistung über100 cbm Eichleistung 90,42 € IMonat 103,26 € IMonat (84,50 € netto) (96,50 € netto) (4) Bei Verbundzahlern sind Grundpreise für beide Zahler zu entrichten. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Zift. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betragt bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € bei Fertigbauweise oder bei überwiegender 0,0321 € Verwendung von Fertigbeton (0,05 € netto) (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzahlers a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von b) eine Grundgebühr von pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr c) eine Miete pro Kalendertag sind 500,00 € 35,31 € zuzahlen (33,00 € netto) 1,07 € (1,00 € netto) §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksflache mit Art und Maß der baulichen Nutzung. Als Grundstücksfl3che gilt unabhangig von der überbaubaren Grundstücksflache diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Flache wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen betragt: 1. 2. 3. 4. 5. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulassige Zahl der Vollgeschosse. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder V 597/2009 Anlage 1, Seite 3 Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude genutzt werden. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 486,75 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. V 597/2009 Anlage 1, Seite 4 §4 Hausanschlusskosten (1) FOr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich (562,42 € netto) 1" 669,28 € (639,11 € netto) 1 ~" 760,54 € (715,81 € netto) 1 %" 851,81 € (869,20 € netto) und mehr 1.034,35 € b) im privaten GrundstOcksbereich bei Rohrquerschnitt von (102,26 € netto) 1" 121,69€ (127,82 € netto) 1 %" 152,11 € (153,39 € netto) 1%" 182,53€ (178,95 € netto) und mehr 212,95 € (2) Bei Mehrlängen Ober 5 m (gemessen von GrundstOcksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte fOr den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 21,30 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten GrundstOcksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. (4) Die Kosten fOr Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. FOr jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung. V 597/2009 Anlage 1, Seite 5 §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche V 597/2009 Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemaß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: 1. für jede Mahnung 5,00 € 2. für Nachinkasso 15,00 € 3. für Liefersperre 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach AntragsteIlung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Hartefallen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesatzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 27.12.2007 außer Kraft. Die 1. Änderung Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser vom 29.12.2008 außer Kraft. Bekanntmachunasanordnuna Bekanntmachu nasanordnu na Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemaß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 29.12.2008 Erftstadt, den ...................... (Ernst-Dieter Bösche) Bürgermeister (Dr. Rips) Bürgermeister » Q) < 2(J'ICC <0 CD ...... NU) o CD o <oS' m