Daten
Kommune
Pulheim
Größe
28 kB
Datum
16.06.2010
Erstellt
11.06.10, 19:38
Aktualisiert
11.06.10, 19:38
Stichworte
Inhalt der Datei
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 95 PULHEIM
BEGRÜNDUNG
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: Mai 2010
1
Anlass und Planerfordernis
2
Räumlicher Geltungsbereich
3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4
Bestand
5
Planungsziele
6
Inhalt des Planentwurfs
7
8
6.1
Art der baulichen Nutzung
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.3
Bebaubare Grundstücksflächen
6.4
Höhe baulicher Anlagen
6.5
Bauweise
6.6
Anlagen zum Immissionsschutz
Erschließung
7.1
Verkehr
7.2
Abwasser
Eingriff in Natur und Landschaft
1
Anlass und Planerfordernis
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, sieht im Bereich des
Plangebiets
gewerbliche
und
industrielle
Nutzung
(GIB)
vor.
Zur
Schaffung
der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung dieser Flächen im Außenbereich ist im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich.
Aktueller Anlass der Planung ist die erforderliche Umsiedlung der auf den benachbarten
Flurstücken 90, 117 und 118 angesiedelten Unternehmen Schulz Recycling Bauschutt- und
Schwarzdecken-aufbereitungs- und Baustoffhandel GmbH, Bruno Schulz GmbH und Schulz
Tiefbau GmbH in das Plangebiet. Da die Planung ausschließlich der Baurechtschaffung für
diesen Betrieb dienen soll, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
vorgesehen.
2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Plangeltungsbereich erstreckt sich auf die Flurstücke 89 und 121 der Flur 1 und umfasst
ca. 3,64
ha. Er grenzt im Nordwesten an die Otto-Lilienthal-Straße (früher: Mühlenweg).
Südwestlich
des
Plangebiets
verläuft
ein
Wirtschaftsweg,
an
den
wiederum
die
Eisenbahntrasse Köln-Pulheim angrenzt. Nordöstlich schließt an das Plangebiet das Flurstück
8 an, das heute als Pferdekoppel genutzt wird. Südöstlich des Plangebiets liegt das Flurstück
14, das derzeit als Acker genutzt wird.
3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das Grundstück Gemarkung Pulheim, Flur 1,
Flurstück 89 mit der Größe von insgesamt ca. 2,7 ha als Industriegebiet dar. Der
Bebauungsplan wird für das Flurstück 89 daher aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8
Abs. 2 BauGB entwickelt sein.
Das Grundstück Gemarkung Pulheim, Flur 1, Flurstück 121 mit der Größe von insgesamt ca.
0,94 ha ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Für dieses
Flurstück 121 ist daher eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Das
Änderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
durchgeführt.
4
Bestand
Die Planfläche liegt derzeit brach. Sie wurde im Hinblick auf die beabsichtigte gewerbliche Nutzung zur Umsiedlung durch die Firmengruppe Schulz erworben.
5
Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan soll die Umsiedlung der Firmengruppe Schulz ermöglicht werden, die am
bisherigen Standort planungsrechtlich unzulässig ist. Ziel ist, die Weiterführung des bisherigen
Betriebes sowie die Zulässigkeit zusätzlicher, für die Wirtschaftlichkeit des Projekts notwendiger
Betriebsanlagen am neuen Standort sicherzustellen.
Im Interesse des Grundwasserschutzes ist eine Vollversiegelung der betrieblichen Bereiche geplant.
Zum Ausgleich der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind eine ortsnahe Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers, die Wiederverwendung von Niederschlagswasser
und landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen auf Teilen des bisherigen Betriebsgeländes
vorgesehen.
6
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß dem unter 5 formulierten Planungsziel ist zunächst als Art der baulichen Nutzung die
Festsetzung eines Industriegebiets (GI) gemäß § 9 BauNVO vorgesehen. Per textlicher
Festsetzung soll dann einschränkend im Sinne einer besonderen Zweckbestimmung / VorhabenKonkretisierung geregelt werden, welche Betriebe bzw. Betriebsanlagen im Plangebiet zulässig
sein sollen.
Nach heutigem Stand der Planung gehören zur beabsichtigten gewerblichen bzw. industriellen
Nutzung folgende Einrichtungen:
•
eine Behandlungsanlage für Abfälle zur rohstofflichen bzw. energetischen Verwertung
durch Zerkleinerung, Klassierung, Sichtung und Zusammenstellung zu größeren
Transporteinheiten;
•
eine
Sortieranlage,
in
zurückgewonnen werden;
der
Stoffe
durch
sortieren
für
den
Wirtschaftskreislauf
•
eine Aufbereitungsanlage für mineralische Abfälle zur Herstellung von kulturfähigen
Böden, Bodenersatzstoffen, Rekultivierungsböden, Deponiebaustoffen, Baustoffen sowie
für die Immobilisierung von mineralischen Abfällen;
•
eine Anlage zur Aufbereitung von Beton- und Mauerwerksabbruch, Straßenabbruch,
Bodenaushub und sonstiger Materialien;
•
eine Siebmaschine zur Herstellung von Recycling-Material (RCL-Material);
•
eine Mischanlage zur Herstellung von Beton aller Klassen als Transportbeton, hydraulisch
gebundener Tragschichten, sowie für die Immobilisierung von Abfällen;
•
eine Mischanlage zur Herstellung von Asphalt aller Klassen, hydraulisch gebundener
Tragschichten, sowie für die Immobilisierung von Abfällen, (geplante Höhe: ca. 40,0 m);
•
ein Verwaltungsgebäude, Grundfläche 11,49 x 26,75 m;
•
eine Werkstatthalle, Grundfläche 22,50 x 24,36 m ;
•
eine Stahlsystembauhalle, Grundfläche 71,95 x 101,15 m;
•
eine Dieseltankstelle für den Eigenbedarf;
•
ein Wiegehaus;
•
LKW-Waagen;
•
befestigte Freiflächen zur Lagerung und zum Abstellen von Baustoffen, Abfallmaterialien,
Anlagen,
Geräten,
Fahrzeugen,
Transport-
und
Baugeräten
sowie
sonstigen
Gegenständen im Rahmen eines gewerblichen Betriebes und zur Aufstellung von
Maschinen und Lagerboxen;
Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist eine Grünfläche vorgesehen, die eine Begrünung der
Fläche auf der der Otto-Lilienthal-Straße zugewandten Seite sicherstellt. Die Anordnung von
Ein- und Zufahrten sowie von Stellplätzen ist möglich. Die Grünfläche darf nur durchbrochen, nicht
in ihrer Gesamtheit in Anspruch genommen werden.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung soll für das gesamte Plangebiet eine GRZ von 0,9 zugelassen
werden.
Auf
eine
GFZ-Festsetzung
wird
verzichtet,
da
mit
den
vorgenommenen
Höhenbeschränkungen (siehe 6.4) das Nutzungsmaß ausreichend bestimmt ist. Es wird eine
optimale Ausnutzung der Industriegebietsfläche gewährleistet. Dem Nutzer wird ermöglicht, die
Freiflächen zu versiegeln, was im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet
des Wasserwerks Köln-Weiler erforderlich ist.
6.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die nordwestliche Hälfte des Plangebiets wird als überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen ausgewiesen werden. Zur nordwestlichen Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 6 m, zur
südwestlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 3 m gewahrt. Zur Straße hin ergibt sich ein
Abstand durch die dort ausgewiesene Grünfläche. Die Flächen außerhalb der überbaubaren Fläche können als Freifläche gewerblich genutzt werden. Außerhalb der Baugrenzen sind damit
insbesondere zulässig die erforderlichen Stellplätze und Zufahrten, sowie Lagerflächen, die
Aufstellung von stationären und mobilen Maschinen und sonstigen Einrichtungen und baulichen
Anlagen, z. B. Lagerboxen für Schüttgut, die keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NW
sind, oder Schutzanlagen wie Einhausungen zum Lärmschutz oder Auffangwannen zum Gewässerschutz.
6.4
Höhe baulicher Anlagen
Der Plan soll die Höhe baulicher Anlagen generell für alle Flächen mit einer maximalen Traufhöhe
von 15 m und einer maximalen Firsthöhe von 18 m zulassen. Dies ermöglicht die Schaffung
ausreichenden Volumens für die Errichtung gewerblicher Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen. Auch der Bau eines viergeschossigen Bürogebäudes ist damit möglich. Die geplante
Asphaltmischanlage soll bis zu einer Höhe von 40,0 m zulässig sein.
6.5
Bauweise
Von einer generellen Festsetzung der Bauweise wird abgesehen. In dem bebaubaren Grundstücksteil wird durch Baugrenzen sichergestellt, dass die städtebaulich erwünschten Abstände zu
den Nachbargrundstücken eingehalten werden.
Nach Südwesten hin grenzt das Plangebiet an einen Wirtschaftsweg und die Eisenbahntrasse und
nach Nordosten hin an ein derzeit landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Eine ausreichende
Belüftung und Besonnung ist gewährleistet. Gründe des Brandschutzes stehen einer solchen
Ausnutzung der Fläche nicht entgegen. Durch die Grünfläche zur Straße ist gewährleistet, dass
der Vorderbereich aufgelockert und begrünt gestaltet wird.
6.6
Anlagen zum Immissionsschutz
Zur Sicherstellung des Schutzes der nordöstlich des Plangebiets vorhandenen Wohnnutzung vor
schädlichen Umwelteinwirkungen wird entlang des südöstlichen Teils der nordöstlichen
Plangrenze die Errichtung einer zwingend an der Grundstücksgrenze zu errichtenden Lärm-
schutzwand mit einer Höhe von 5 m vorgeschrieben werden. Lage und Ausmaß der Anlage
werden vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Lärmgutachter festgelegt. Das im Rahmen
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegte Lärmgutachten belegt, dass
die in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegten Richtwerte der TA Lärm
nicht überschritten werden.
7
Erschließung
7.1 Verkehr
Das Grundstück ist verkehrlich erschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 63 der Stadt Pulheim setzt die
Otto-Lilienthal-Straße (früher: Mühlenweg) zwischen der Venloer Straße und der Bahnlinie in einer
Breite von 12 m fest. Der Ausbauzustand ist für den Verkehr von Schwerlastkraftwagen ausgerichtet.
Die Anbindung an den weiteren Verkehr erfolgt über einen Kreisverkehr an der Venloer Straße.
Erheblicher zusätzlicher Verkehr ist nicht zu erwarten, da ein entsprechendes Fahrzeugaufkommen
auch bisher bereits von dem bisherigen Betriebsgelände ausging.
7.2
Abwasser
Die Ableitung von Schmutzwässern ist durch den Anschluss an den städtischen Schmutzwasserkanal gewährleistet. Regenwasser wird wieder verwendet oder, soweit es von den Dachflächen
stammt, auch ortsnah auf dem Flurstück 121 versickert. Der Vorhabenträger hat hierzu einen
Versickerungsnachweis vorgelegt, der zeigt, dass die geplante Versickerung des voraussichtlich
anfallenden Niederschlagswassers möglich ist. Damit wird den Maßgaben des § 51a Abs. 1 LWG
NW Rechnung getragen.
8
Eingriff in Natur und Landschaft
Die Kompensation des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft wird durch entsprechende
Regelungen im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt. Im
Rahmen des Durchführungsvertrages verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Realisierung der im
landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiteten Maßnahmen.