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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Entsorgung Grünabfall auf Friedhöfen durch Gewerbetreibende)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.09.10, 12:44
Aktualisiert
10.09.10, 12:44
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Entsorgung Grünabfall auf Friedhöfen durch Gewerbetreibende) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Entsorgung Grünabfall auf Friedhöfen durch Gewerbetreibende)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III/70 (Amt/Aktenzeichen) Termin 27.04.2010 ö. S. X Frau Thur (Verfasser/in) 110/2010 nö. S. TOP 15 29.03.2010 (Datum) BETREFF: Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Entsorgung Grünabfall auf Friedhöfen durch Gewerbetreibende VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Kauth vom 13.03.2010 und 27.03.2010 HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss als Beschwerdeausschuss lehnt den Bürgerantrag des Herrn Kauth ab und empfiehlt, die durch Gewerbetreibende produzierten Grünabfälle auf Friedhöfen durch die Firmen auf deren Kosten entsorgen zu lassen. ERLÄUTERUNGEN: Herr Werner Kauth erbittet mit Schreiben vom 13.03.2010, dass die Kündigung der Friedhofsverwaltung bezüglich der Entsorgung von Abraum durch die Gewerbetreibenden zu annulieren ist. Des Weiteren kritisiert dieser mit Schreiben vom 27.03.2010, die Vorgehensweise der Friedhofsverwaltung bei Abräumung von Grabkränzen. Bei der Abräumung der Grabkränze haben sowohl die Nutzungsberechtigten, als auch die Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Kontakt mit der Friedhofsverwaltung aufzunehmen und die Grabkränze von städtischen Mitarbeitern entfernen zu las-1- sen. Weder Privatpersonen noch Gewerbetreibende werden bevorzugt oder benachteiligt behandelt. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim regelt in § 5 Absatz 2 g, dass die vorgesehenen Plätze zur Ablegung von Abraum nicht für Gewerbetreibende zur Verfügung stehen und diese die Beseitigung auf eigene Kosten durchzuführen haben. Anderslautende mündliche Absprachen wurden mit der Friedhofsverwaltung zu keinem Zeitpunkt getroffen. Entgegen der Satzungsregelung wurde eine Entsorgung der Gewerbeabfälle in den städtischen Grünabfallkörben jedoch geduldet. Da die Stadt Pulheim in den letzten Jahren überdurchschnittlich hohe Kosten für die Müllentsorgung auf den Pulheimer Friedhöfen aufgewendet hat, ist die oben genannte Regelung aus Sicht der Friedhofsverwaltung zur Senkung bzw. Stabilisierung der Nutzungsgebühren sehr sinnvoll. Die Kosten für die Entsorgung von Abraum und Abfällen auf den städtischen Friedhöfen werden durch die Friedhofsgebühren der Nutzungsberechtigten getragen. Weiterhin entgegen der gültigen Friedhofs- und Bestattungssatzung zu verfahren, führt zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Friedhofsgebühren. Falls in Einzelfällen tatsächlich höhere Grabpflegekosten dadurch entstehen, dass gewerbliche Unternehmen beansprucht werden, würde dies dem Verursacherprinzip entsprechen. Es ist nicht vertretbar, die Unternehmen von Kosten zu entlasten und gleichzeitig alle Nutzungsberechtigten zu belasten, auch wenn sie im Einzelfall kein Unternehmen mit der Grabpflege beauftragen. Der Antrag nach § 24 GO NRW des Herrn Kauth ist im Interesse der Nutzungsberechtigten zurückzuweisen. -2-