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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 160A, E. -Liblar, Am Villehang; Beschluss zur Offenlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 160A, E. -Liblar, Am Villehang;
Beschluss zur Offenlage) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 160A, E. -Liblar, Am Villehang;
Beschluss zur Offenlage)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 635/2009 Az.: 61.21-20/160A Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 23.11.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 15.12.2009 Rat 17.12.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 160A, E. -Liblar, Am Villehang; Beschluss zur Offenlage Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.11.2009 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), wird beschlossen, den am 19.10.2008 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Geltungsbereich (siehe auch V 266/2008) des Bebauungsplanes Nr. 160A; E. –Liblar, Am Villehang, wie im Anlageplan gekennzeichnet, zu ändern. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), wird der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. Liblar, Am Villehang, als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2008 die Aufstellung Bebauungsplanes 160A, E. - Liblar, Am Villehang, beschlossen. Der Geltungsbereich Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der im Flächennutzungsplan im Bereich westlich östlich der Waldorfschule dargestellten Wohnbauflächenreserven. Es handelt sich hier um östlich der Waldorfschule gelegenen und im städtischen Eigentum befindlichen Teilbereich 3,1 ha). des des und den (ca. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfs haben sich durch die Konkretisierung der Anbindung an die K 45 insbesondere durch die Lage und die Größe des Kreisverkehres Änderungen an der Abgrenzung des Plangebietes ergeben. Mit dem Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches soll die ursprünglich beschlossen Plangebietsabgrenzung an den erarbeiteten Bebauungsplan-Vorentwurf angepasst werden. Von der Verwaltung wurden drei alternative Städtebauliche Entwürfe vorbereitet. Diese Entwürfe umfassen nicht nur das Bebauungsplangebiet Nr. 160A, sondern den gesamte Bereich westlich und östlich der Waldorfschule, da es städtebaulich und erschließungstechnisch als ein Gebiet zu betrachten ist. Diese Entwürfe wurden in der Bürgerversammlung am 20.11.2008 der Öffentlichkeit vorgestellt. Auf der Grundlage der in der Bürgerversammlung und den politischen Gremien vorgetragenen Stellungnahmen bzw. Anregungen wurde ein vierter städtebaulicher Entwurf erarbeitet. Dabei wurde insbesondere die gewünschte Optimierung bezüglich der Grundstücksorientierung und – zuschnitte (Süd- und Westausrichtung), der Sonnenenergienutzung, der Erschließungsflächen sowie die städtebauliche Kriminalprävention berücksichtigt. Der Rat hat in der Sitzung am 30.06.2009 diesen Städtebaulichen Entwurf zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt auf Basis dieses Entwurfs einen Bebauungsplan-Vorentwurf vorzubereiten. In dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf ist das Ergebnis des in Bearbeitung befindlichen Energiekonzeptes für das zukünftige Wohngebiet noch nicht berücksichtigt. Umfassende Änderungen die das städtebaulich Gesamtkonzept des Bebauungsplanes betreffen, sind nicht zu erwarten. Geringfügige Änderungen z.B. die Festsetzung einer Fläche für eine zentrale Versorgungsanlage können noch nach der Offentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.2 BauGB) ohne erneute Offenlage durchgeführt und mit dem Satzungsbeschluss beschlossen werden. Damit das Aufstellungsverfahren und die Realisierung des Baugebietes nicht weiter zu verzögern wird, sollte das Bebauungsplanaufstellungsverfahren vorerst ohne Ergebnis des Energiekonzeptes fortgesetzt werden. Da die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) sind und der intensive Abstimmungsprozess abgeschlossen ist, kann der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen werden. (Dr. Rips) -2-