Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 635/2009
Az.: 61.21-20/160A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 23.11.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
15.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 160A, E. -Liblar, Am Villehang;
Beschluss zur Offenlage
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.11.2009
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 24.12.2008 (BGBl. I S.
3018), wird beschlossen, den am 19.10.2008 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen
Geltungsbereich (siehe auch V 266/2008) des Bebauungsplanes Nr. 160A; E. –Liblar, Am
Villehang, wie im Anlageplan gekennzeichnet, zu ändern.
II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 24.12.2008 (BGBl. I S.
3018), wird der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. Liblar, Am Villehang, als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht,
beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs.
2 BauGB) und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
(gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2008 die Aufstellung
Bebauungsplanes 160A, E. - Liblar, Am Villehang, beschlossen. Der Geltungsbereich
Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der im Flächennutzungsplan im Bereich westlich
östlich der Waldorfschule dargestellten Wohnbauflächenreserven. Es handelt sich hier um
östlich der Waldorfschule gelegenen und im städtischen Eigentum befindlichen Teilbereich
3,1 ha).
des
des
und
den
(ca.
Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfs haben sich durch die
Konkretisierung der Anbindung an die K 45 insbesondere durch die Lage und die Größe des
Kreisverkehres Änderungen an der Abgrenzung des Plangebietes ergeben. Mit dem Beschluss
über
die
Änderung
des
Geltungsbereiches
soll
die
ursprünglich
beschlossen
Plangebietsabgrenzung an den erarbeiteten Bebauungsplan-Vorentwurf angepasst werden.
Von der Verwaltung wurden drei alternative Städtebauliche Entwürfe vorbereitet. Diese Entwürfe
umfassen nicht nur das Bebauungsplangebiet Nr. 160A, sondern den gesamte Bereich westlich
und östlich der Waldorfschule, da es städtebaulich und erschließungstechnisch als ein Gebiet zu
betrachten ist. Diese Entwürfe wurden in der Bürgerversammlung am 20.11.2008 der Öffentlichkeit
vorgestellt.
Auf der Grundlage der in der Bürgerversammlung und den politischen Gremien vorgetragenen
Stellungnahmen bzw. Anregungen wurde ein vierter städtebaulicher Entwurf erarbeitet. Dabei
wurde insbesondere die gewünschte Optimierung bezüglich der Grundstücksorientierung und –
zuschnitte (Süd- und Westausrichtung), der Sonnenenergienutzung, der Erschließungsflächen
sowie die städtebauliche Kriminalprävention berücksichtigt. Der Rat hat in der Sitzung am
30.06.2009 diesen Städtebaulichen Entwurf zur Kenntnis genommen und die Verwaltung
beauftragt auf Basis dieses Entwurfs einen Bebauungsplan-Vorentwurf vorzubereiten.
In dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf ist das Ergebnis des in Bearbeitung befindlichen
Energiekonzeptes für das zukünftige Wohngebiet noch nicht berücksichtigt. Umfassende
Änderungen die das städtebaulich Gesamtkonzept des Bebauungsplanes betreffen, sind nicht zu
erwarten. Geringfügige Änderungen z.B. die Festsetzung einer Fläche für eine zentrale
Versorgungsanlage können noch nach der Offentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage
gem. §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.2 BauGB) ohne erneute Offenlage durchgeführt und mit dem
Satzungsbeschluss beschlossen werden. Damit das Aufstellungsverfahren und die Realisierung
des Baugebietes nicht weiter zu verzögern wird, sollte das Bebauungsplanaufstellungsverfahren
vorerst ohne Ergebnis des Energiekonzeptes fortgesetzt werden.
Da die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) sind und der intensive
Abstimmungsprozess abgeschlossen ist, kann der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als
Bebauungsplanentwurf und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen werden.
(Dr. Rips)
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