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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.150, E. - Lechenich, Solarsiedlung; Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.150, E. - Lechenich, Solarsiedlung;
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.150, E. - Lechenich, Solarsiedlung;
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 636/2009 Az.: 61. 21-20 / 150 2. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 23.11.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 15.12.2009 Rat 17.12.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr.150, E. - Lechenich, Solarsiedlung; Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.11.2009 Beschlussentwurf: I. Die am 18.12.2009 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. - Lechenich, Solarsiedlung (siehe auch V 632/2008), wird aufgehoben. II. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. - Lechenich, Solarsiedlung, wird gemäß §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), entsprechend dem in der Anlage beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I.: In der Ratssitzung am 18.12.2008 (siehe V 632 / 2009) wurde bereits eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150 Lechenich, Solarsiedlung, zur Errichtung von 5 bis 6 freistehenden Einfamilienhäuser als Satzung beschlossen. Mit dieser Änderung sollte seinerzeit die von einem Investor beabsichtigte zweigeschossige „Solarhaus-Architektur“ mit Flachdach als zusammenhängende Bebauung bzw. Ensemble planungsrechtlich ermöglicht werden. Der Investor ist jedoch inzwischen aufgrund der fehlenden Nachfrage von der Vermarktung und dem Kauf der Grundstücke zurückgetreten. Daher sollte der entsprechende o. a. Beschluss des Rates wieder aufgehoben werden. Zu II.: Der Bebauungsplan Nr. 150 setzt bisher für den Änderungsbereich eine zwingend zweigeschossige Satteldachbebauung mit einer Dachneigung von 25 – 35 ° als Doppelhausbebauung oder Hausgruppe fest; die Firsthöhe ist mit maximal 9,50m vorgeschrieben. Mit der vorliegenden Planänderung des Bebauungsplanes soll nunmehr neben einer „konventionellen“ Satteldachbebauung auch die Realisierung von individuell geplanten freistehenden Einfamilienhäusern in einer architektonisch zeitgemäßen Form (Errichtung von Pult oder Flachdach in Verbindung mit einem Staffelgeschoss) ermöglicht werden, ohne das die ursprüngliche städtebauliche Konzeption verändert wird. Der Entwurf der Planänderung enthält sowohl eine Änderung der Bauweise (Einzelhaus im Baufeld WA 1, Einzel- oder Doppelhaus im Baufeld WA 2.1) als auch eine geringfügige Grundstückserweiterung (nach Norden) und eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche (nach Norden und Süden). In den textlichen Festsetzungen ist zudem unter Ziffer 8.2 (Dachform und -neigung) die Zulässigkeit einer Pult- oder Flachdachbebauung in Verbindung mit einem Staffelgeschoss unter Einhaltung der Firstrichtung und –höhe aufgenommen. Darüber hinaus sind im Baufeld WA 1 nur Stellplätze oder überdachte Stellplätze zulässig. Die Festsetzungen unter Ziffer 5 und 12 (Stellplätze und Garagen) sind so geändert, dass die Errichtung von Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist und zusätzlich unmittelbar an der Erschließungsstraße die Errichtung von überdachten Stellplätze ohne Wandelemente ermöglicht. Da das Grundstück im mit WA 2.1 bezeichneten Baufeld für eine Doppelhausbebauung sehr schmal ist, und eine Garage auf der östlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Planzielsetzung nur in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze/Straßenverkehrsfläche errichtet werden soll, ist eine textliche Festsetzung aufgenommen, welche sowohl eine Garage – mit 0,50 m Abstand zur Grundstückgrenze - als auch einen überdachten Stellplatz (Carport) entlang der Grundstücksgrenze ermöglicht. Durch die vereinfachte Änderung wird weder das bisherige Bauvolumen erhöht noch eine weitere Verdichtung der Bebauung bewirkt. Unter dieser Voraussetzung kann diese Planung städtebaulich befürwortet werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Insgesamt soll mit der Änderung die planungsrechtliche Grundlage für eine kurzfristige Vermarktung der städtischen Baugrundstücke geschaffen werden. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planung nicht betroffen; das Beteiligungsverfahren gem. § 13 (2) BauGB der von der Planänderung betroffenen Öffentlichkeit (Grundstücksnachbarn) wurde in der Zeit vom 13.11.2009 bis 27.11.2009 durchgeführt. Stellungnahmen wurden jedoch nicht vorgetragen, sodass die 2. vereinfachte Änderung als Satzung beschlossen werden kann. (Dr. Rips) o o Anlageplan 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. – Lechenich, Solarsiedlung -2-