Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
17.12.2009
Erstellt
18.12.09, 06:56
Aktualisiert
18.12.09, 06:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 636/2009
Az.: 61. 21-20 / 150 2. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 23.11.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
15.12.2009
Rat
17.12.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.150, E. - Lechenich, Solarsiedlung;
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.11.2009
Beschlussentwurf:
I. Die am 18.12.2009 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossene 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 150, E. - Lechenich, Solarsiedlung (siehe auch V 632/2008), wird
aufgehoben.
II. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. - Lechenich, Solarsiedlung, wird
gemäß §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008
(BGBl. I S. 3018), entsprechend dem in der Anlage beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.:
In der Ratssitzung am 18.12.2008 (siehe V 632 / 2009) wurde bereits eine vereinfachte Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 150 Lechenich, Solarsiedlung, zur Errichtung von 5 bis 6 freistehenden
Einfamilienhäuser als Satzung beschlossen. Mit dieser Änderung sollte seinerzeit die von einem
Investor
beabsichtigte
zweigeschossige
„Solarhaus-Architektur“
mit
Flachdach
als
zusammenhängende Bebauung bzw. Ensemble planungsrechtlich ermöglicht werden. Der Investor
ist jedoch inzwischen aufgrund der fehlenden Nachfrage von der Vermarktung und dem Kauf der
Grundstücke zurückgetreten.
Daher sollte der entsprechende o. a. Beschluss des Rates wieder aufgehoben werden.
Zu II.:
Der Bebauungsplan Nr. 150 setzt bisher für den Änderungsbereich eine zwingend
zweigeschossige Satteldachbebauung mit einer Dachneigung von 25 – 35 ° als
Doppelhausbebauung oder Hausgruppe fest; die Firsthöhe ist mit maximal 9,50m vorgeschrieben.
Mit der vorliegenden Planänderung des Bebauungsplanes soll nunmehr neben einer
„konventionellen“ Satteldachbebauung auch die Realisierung von individuell geplanten
freistehenden Einfamilienhäusern in einer architektonisch zeitgemäßen Form (Errichtung von Pult oder Flachdach in Verbindung mit einem Staffelgeschoss) ermöglicht werden, ohne das die
ursprüngliche städtebauliche Konzeption verändert wird.
Der Entwurf der Planänderung enthält sowohl eine Änderung der Bauweise (Einzelhaus im Baufeld
WA 1, Einzel- oder Doppelhaus im Baufeld WA 2.1) als auch eine geringfügige
Grundstückserweiterung (nach Norden) und eine Erweiterung der überbaubaren
Grundstücksfläche (nach Norden und Süden).
In den textlichen Festsetzungen ist zudem unter Ziffer 8.2 (Dachform und -neigung) die
Zulässigkeit einer Pult- oder Flachdachbebauung in Verbindung mit einem Staffelgeschoss unter
Einhaltung der Firstrichtung und –höhe aufgenommen.
Darüber hinaus sind im Baufeld WA 1 nur Stellplätze oder überdachte Stellplätze zulässig. Die
Festsetzungen unter Ziffer 5 und 12 (Stellplätze und Garagen) sind so geändert, dass die
Errichtung von Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist und zusätzlich
unmittelbar an der Erschließungsstraße die Errichtung von überdachten Stellplätze ohne
Wandelemente ermöglicht.
Da das Grundstück im mit WA 2.1 bezeichneten Baufeld für eine Doppelhausbebauung sehr
schmal ist, und eine Garage auf der östlichen Grundstücksgrenze entsprechend der
Planzielsetzung nur in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze/Straßenverkehrsfläche
errichtet werden soll, ist eine textliche Festsetzung aufgenommen, welche sowohl eine Garage –
mit 0,50 m Abstand zur Grundstückgrenze - als auch einen überdachten Stellplatz (Carport)
entlang der Grundstücksgrenze ermöglicht.
Durch die vereinfachte Änderung wird weder das bisherige Bauvolumen erhöht noch eine weitere
Verdichtung der Bebauung bewirkt. Unter dieser Voraussetzung kann diese Planung städtebaulich
befürwortet werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Insgesamt soll mit der
Änderung die planungsrechtliche Grundlage für eine kurzfristige Vermarktung der städtischen
Baugrundstücke geschaffen werden.
Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planung nicht betroffen; das
Beteiligungsverfahren gem. § 13 (2) BauGB der von der Planänderung betroffenen Öffentlichkeit
(Grundstücksnachbarn) wurde in der Zeit vom 13.11.2009 bis 27.11.2009 durchgeführt.
Stellungnahmen wurden jedoch nicht vorgetragen, sodass die 2. vereinfachte Änderung als
Satzung beschlossen werden kann.
(Dr. Rips)
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Anlageplan
2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 150, E. – Lechenich, Solarsiedlung
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