Daten
Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
08.12.2009
Erstellt
23.06.10, 19:17
Aktualisiert
23.06.10, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
III / 20 - gs
Termin
08.12.2009
ö. S.
X
D. Gerhards / J.
Enders
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
568/2009
nö. S. TOP
16
01.12.2009
(Datum)
BETREFF:
Entwurf der Haushaltssatzung/-plan - Anregung gemäß § 24 Gemeindeordung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Kauth vom 07.11.2009
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die anliegende Anregung von Herrn Kauth abzuweisen.
ERLÄUTERUNGEN:
Zu 1. Zinssatz sieben Prozent.
Nach der neueren Rechtsprechung des OVG Münster könnte 2010 ein maximaler Zinssatz von
7,03% angewandt werden.
Kalkulatorische Zinsen sind, da die Kosten der Gebührenhaushalte einschließlich einer angemessenen Verzinsung - hierzu wird die langfristige Zinsentwicklung anhand der Tabellen der Deut-1-
schen Bundesbank auf Empfehlung des OVG als Grundlage herangezogen - vorrangig über Gebühren zu decken.
Für das Kalkulationsjahr 2010 konnte aufgrund der langjährigen Statistik der Deutschen Bundesbank ein Nominalmischzinssatz von rund 7,03 % für den Zeitraum von 1960 - 2009 berechnet
werden.
Insofern durfte für die Kalkulationen des Jahres 2010 ein abgerundeter kalkulatorischer Zinssatz
von 7 % angewendet werden.
Zu 2. Wiederbeschaffungszeitwert
Es ist belegt, dass nur eine Teil-Finanzierung des Wiederbeschaffungszeitwertes erreicht wird,
wenn die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert angewandt wird.
Eine Abschreibung vom Anschaffungswert würde zu einer noch größeren Steuerfinanzierung der
betreffenden Gebührenhaushalte führen und wäre somit nicht sachgerecht.
Zu 3. Straßenausbaubeitragssatzung
1) Nach § 2 (1) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) müssen Satzungen u. a. den Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit angeben. Eine Vorgabe über die Dauer einer Fälligkeitsfrist für
Straßenbaubeiträge enthält das KAG NRW nicht. In der Praxis haben die meisten Gemeinden
in NRW, so auch die Stadt Pulheim, in ihre Straßenbaubeitragssatzungen die im Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge normierte Einmonatsfrist übernommen.
§13 der Straßenbaubeitragssatzung lautet:
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Aus Verwaltungssicht besteht keine Veranlassung, diese Regelung zu ändern.
2) Die Umwandlung der Einmonatsfrist in eine längere, z. B. eine Sechsmonatsfrist, gegen Erstattung von Stundungszinsen würde gegen geltendes Recht verstoßen. Eine verzinsliche Stundung ist nur in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härte möglich. Die abgabenrechtlichen Vorschriften sehen keine vom gesetzlichen Tatbestand losgelöste generelle Stundungsgewährung vor. Auch eine vom Gesetz nicht gedeckte „großzügige und bürgerfreundliche“ Stundungsfrist wäre rechtswidrig.
Zu 4. Erstellung eines Zweitbescheides
Nach Abstimmung mit dem Rechtsamt wird davon abgeraten, die außergerichtliche Einigung mit
Bürgerinnen und Bürgern durch eine von der Zielsetzung des Gesetzgebers abweichende Gestaltung des Verfahrens zu ermöglichen. Dies würde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung widersprechen. Das Ziel des Gesetzgebers war es gerade, das Vorverfahren abzuschaffen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen von Herrn Kauth vom 07.11.09 insgesamt abzuweisen.
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