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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 336/2009 Az.: 61.21-20/139 Aufh. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 03.06.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.06.2009 Beschlussentwurf: Gemäß §§ 1 Abs. 8 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, Erftstadt – Liblar, Seestraße einschließlich der Begründung und des Durchführungsvertrages beschlossen. Begründung: Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 24.03.2009 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, einschließlich des dazugehörigen Durchführungsvertrages beschlossen; insoweit wird auf die Begründung zu V 109/2009 und das gleichzeitige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, E.-Liblar, Seestraße (V 340/2009) verwiesen. Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplans entspricht grundsätzlich dem der Aufstellung eines Bebauungsplans; für beide Verfahren gelten die gleichen Vorschriften. Demnach wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29.01.2009 bis 12.02.2009 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in Form einer zweiwöchigen Offenlage in der Zeit vom 29.01.2009 bis 12.02.2009 stattgefunden. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.04.2009 bis einschließlich 15.05.2009 statt. Von der Umweltprüfung im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wurde abgesehen. Im vorliegenden Aufhebungsverfahren wurde festgestellt, dass durch die Aufhebung nicht der Rahmen für die Errichtung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eröffnet wird oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, da das Aufhebungsverfahren lediglich der Überleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einen Bebauungsplan dient und somit unmittelbar durch die Aufhebung kein Eingriff in Natur und Landschaft verursacht wird. Anregungen und Bedenken gegen die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden weder in der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB noch in der Offenlage- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 vorgetragen, sodass nunmehr die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße beschlossen werden kann. (Bösche) -2-