Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 336/2009
Az.: 61.21-20/139 Aufh.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 03.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplanes
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.06.2009
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 1 Abs. 8 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der
zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO
NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Aufhebung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 139, Erftstadt – Liblar, Seestraße einschließlich der Begründung und des
Durchführungsvertrages beschlossen.
Begründung:
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 24.03.2009 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, einschließlich des
dazugehörigen Durchführungsvertrages beschlossen; insoweit wird auf die Begründung zu V
109/2009 und das gleichzeitige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 161, E.-Liblar,
Seestraße (V 340/2009) verwiesen.
Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplans entspricht grundsätzlich dem der Aufstellung
eines Bebauungsplans; für beide Verfahren gelten die gleichen Vorschriften. Demnach wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
29.01.2009 bis 12.02.2009 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB hat in Form einer zweiwöchigen Offenlage in der Zeit vom 29.01.2009 bis 12.02.2009
stattgefunden. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.04.2009 bis einschließlich 15.05.2009 statt.
Von der Umweltprüfung im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wurde abgesehen. Im
vorliegenden Aufhebungsverfahren wurde festgestellt, dass durch die Aufhebung nicht der
Rahmen für die Errichtung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eröffnet wird oder Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, da das
Aufhebungsverfahren lediglich der Überleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in
einen Bebauungsplan dient und somit unmittelbar durch die Aufhebung kein Eingriff in Natur und
Landschaft verursacht wird.
Anregungen und Bedenken gegen die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wurden weder in der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs. 1 BauGB noch in der Offenlage- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4
vorgetragen, sodass nunmehr die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139,
E. – Liblar, Seestraße beschlossen werden kann.
(Bösche)
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