Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Protokoll Bürgerversammlung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Protokoll Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Protokoll Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Protokoll Bürgerversammlung) Beschlussvorlage (Protokoll Bürgerversammlung)

öffnen download melden Dateigröße: 35 kB

Inhalt der Datei

Niederschrift der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung am 12.05.2009 Beginn: 19.00 Uhr Ende: 20.25 Uhr Darlegung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 1. Thema der Veranstaltung: Vorentwurfsplanung der Stadt Erftstadt für den Bereich der Vereinfachten Änderungen der Bebauungspläne Nr. 5 Amselweg, Erftstadt- Lechenich und Nr. 5C Bussardweg, Erftstadt- Lechenich 2. Ort der Veranstaltung: Theodor-Heuss-Hauptschule, Dr.- Josef- Finger- Straße, Erftstadt - Lechenich 3. Veranstalter: Stadt Erftstadt, vertreten durch Stadtbauamtsrat Herrn Lippik, Sachbearbeiter Umwelt- und Planungsamt Stadtplanerin Frau Bausinger, Sachbearbeiterin Umwelt- und Planungsamt Stadtbaudirektor Herr Overhoff, Leiter Bauordnungsamt (sitzt im Publikum) 4. Veranstaltungsteilnehmer: 31 Bürger 5. Veranstaltungsablauf: Herr Lippik begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Sinn und Zweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Bürgerinnen und Bürger über die beabsichtigte Planung zu informieren. Herr Lippik schildert den Anlass der Planänderungen, wonach zunächst ein Antrag auf Bebauungsplanänderung im Bereich Bussardweg 10/ Bonner Straße 101 eingereicht wurde. Beantragt wird die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 von einer zwingenden Eingeschossigkeit in eine Dreigeschossigkeit. Zwischenzeitlich wurde eine Bauvoranfrage im Bereich Bonner Straße 103 (im Bebauungsplan Nr. 5C gelegen) gestellt, das über die überbaubare Grundstücksfläche in Richtung Bonner Straße hinausgeht. Seit der Zurückstufung der Bonner Straße von der Bundesstraße zur Gemeindestraße besteht die Anbauverbotszone an der Bonner Straße nicht mehr, somit kann die Bebauung an die 1 Bonner Straße gerückt werden. Vor diesem Hintergrund wird nun ein Gesamtkonzept vorgelegt, das die städtebauliche Situation an der Bonner Straße neu und einheitlich regelt. Zunächst stellt Herr Lippik die Zielsetzung der Planung vor: Wesentliche Ziele der Planung sind die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer durchgängigen zweigeschossigen Wohnbebauung sowie die Erweiterung der überbaubaren Fläche (Baugrenze) in Richtung Bonner Straße. Anschließend erläutert Herr Lippik anhand einer Overhead-Präsentation die für den Änderungsbereich (Gesamtbereich: Nördlich der Bonner Straße, südlich des Bussardwegs vom Grundstück Bussardweg 10 bis einschließlich Bussardweg 9) bestehenden Bebauungspläne, er nennt die bestehenden Festsetzungen und erläutert deren Inhalte. Danach erläutert er die Planzeichnung mit den neuen Festsetzungen und hebt hervor, in welchen Bereichen sich Änderungen ergeben. Änderungen sind: 6. • Erweiterung der Baugrenzen und somit der überbaubaren Grundstücksflächen im gesamten Plangebiet • Anhebung der Geschossigkeit auf zwei Vollgeschosse für die Grundstücke Bonner Straße 101 und Bussardweg 10 • Angleichung der Dachneigung für die Grundstücke Bonner Straße 101 und Bussardweg 10 von bisher 30°-50° bzw. für die Grundstücke Bussardweg 17 und Bussardweg 15 von 0°-5° auf nun 30°-35° • Regelung der Zufahrten auf die Grundstücke an der Bonner Straße Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge Nach dem Vortrag von Herrn Lippik werden folgende Anregungen, Bedenken und Fragen erörtert: 6.1 Sind Grundstücke im Amselweg von den Änderungen betroffen? Nein, es sind nur die Grundstücke zwischen dem Bussardweg und der Bonner Straße betroffen. 6.2 Ist nach den neuen Festsetzungen eine Grenzbebauung möglich? Herr Overhoff erläutert: Eine Grenzbebauung ist in der offenen Bauweise nicht möglich. Nach den geltenden und nach den neuen Festsetzungen bleibt diese Regelung bestehen. Bei einer offenen Bauweise sind Gebäude bis zu einer Gebäudelänge von 50m zulässig. Es gilt ein gesetzlicher Mindestabstand von 3m. 6.3 Ein Bürger weist darauf hin, dass durch die Änderungen der Bebauungspläne die Grundstücke Bonner Straße 101 und 103 und Bussardweg 10 eine Verkehrswertsteigerung erfahren (durch Verbesserung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks) aber für die Grundstücke Bussardweg 8a und Bussardweg 17 eine Verkehrswertminderung erfolgt (durch die erhöhte Verschattung). Es entsteht eine kontroverse Diskussion zwischen einzelnen Bürgern, Herrn Overhoff und Herrn Lippik. Herr Lippik zeigt zwei Skizzen, wonach beispielhaft aufgezeichnet ist, was nach den gel2 tenden und was nach neuen Festsetzungen gebaut werden darf. Es wurde ein Baukörper von 12m Tiefe und ein Satteldach mit 50° Dachneigung (nach bestehendem Baurecht) angenommen, und nach den neuen Festsetzungen ein Baukörper von 12m Tiefe mit einem Satteldach mit 35°Dachneigung. In einer weiteren Skizze werden beide Baukörper übereinander gelegt und verdeutlicht, dass zwar ein Gebäude mit einem Geschoss mehr gebaut werden darf, aber durch die Verschiebung der Baugrenze auf 5m Abstand zur Grundstücksgrenze und die Festsetzung der geringeren Dachneigung nach den alten und nach den neuen Festsetzungen eine ungefähr gleich hohe absolute Gebäudehöhe (ca. 11m) entsteht. 6.4 Bedenken dazu wurden geäußert, weil in den Skizzen nicht der Bestand angenommen wurde, sondern das nach geltendem Bebauungsplan Mögliche. Herr Overhoff erläutert, dass zugrunde gelegt wurde, was nach geltendem Recht möglich wäre. 6.5 Es wird noch einmal die Frage nach der Berechnung der Abstandflächen gestellt. Herr Overhoff erläutert ausführlich, was Abstandflächen sind und was dies in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche bedeutet: Abstandflächen sind Flächen, die abhängig von der Wandhöhe, der Dachneigung und Gebäudekubatur berechnet werden und als Mindestabstand vom Gebäude zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen. Beginnt die überbaubare Grundstücksfläche (hier begrenzt durch eine Baugrenze) im Abstand von 5m zur Grundstücksgrenze, kann das Gebäude nicht näher als 5m an die Grundstücksgrenze heranrücken, auch wenn die erforderliche Abstandfläche rechnerisch geringer ist. 6.6 Wie hoch können die Gebäude nach den bisherigen und nach den neuen Festsetzungen maximal werden? Der Architekt des Bauvorhabens Bonner Straße 103 (Herr Kolter) erläutert anhand der von der Verwaltung erstellten Slizzen die dargestellte Gebäudehöhe und wie sie nach den bisherigen und neuen Festsetzungen in Abhängigkeit der Dachneigung, der Traufhöhe und der Gebäudetiefe entsteht. 6.7 Kann ein Gebäude über die komplette überbaubare Grundstücksfläche errichtet werden? Durch ein Gebäude kann maximal so viel Fläche überbaut werden, wie die GRZ (Grundflächenzahl) vorgibt, also in diesem Fall 0,4. Das bedeutet, von 100m² Grundstücksfläche dürfen nur bis zu 40m² Fläche überbaut werden. 6.8 Wie sieht das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bonner Straße 103 konkret aus? H. Lippik umreißt das Bauvorhaben kurz: Nach dem derzeitigen Entwurf sind ca. 8 Wohnungen vorgesehen und die Gebäudehöhe beträgt am höchsten Punkt ca. 11m. Herr Lippik fügt hinzu, dass die Anzahl der Wohnungen nicht entscheidend ist, sondern das Volumen des Baukörpers. Herr Overhoff stellt klar, dass das Bauvorhaben durch die in der Planänderung beabsichtigte Erweiterung der Baugrenze von der Bebauung im Bussardweg in Richtung Bonner 3 Straße abrücken kann (nach bestehender Baugrenze nicht möglich) und somit eine weniger Dichte Bebauung möglich wird als nach derzeit gültigem Planungsrecht. Herr Overhoff merkt an, dass eine zwingende Abstandfläche (z.B. durch eine Baugrenze) von 5m zur nördlichen Grundstücksgrenze angedacht ist. 6.9 Ein Bürger regt an, darüber nachzudenken, diese Baugrenze noch weiter als 5m Richtung Bonner Straße zu legen. Die Verwaltung sichert zu, diesen Hinweis zu prüfen. 6.10 Kann durch die neue Bebauung auf dem Grundstück Bonner Straße 103 Querverkehr entstehen? Nein, eine Durchfahrt vom Bussardweg zur Bonner Straße ist nicht vorgesehen. 6.11 Entstehet durch die Vielzahl der geplanten Wohnungen beim Bauvorhaben Bonner Straße 103 zusätzlicher erheblicher Verkehr im Bussardweg? Nein, nach den derzeitigen Planungen sind maximal drei Wohnungen vorgesehen, die über den Bussardweg erschlossen werden. 6.12 Ein Bürger weist darauf hin, dass die Verkehrssituation im Wendehammer beim Gebäude Bussardweg 8a bereits heute sehr schwierig ist, da viele sich nicht an das absolute Halteverbot halten. Bei Bauvorhaben mit mehreren Wohnungen oder Publikumsverkehr könnte es aus verkehrlicher Sicht zum „Kollaps“ kommen. Herr Overhoff verspricht, diese Angelegenheit an das Ordnungsamt weiterzugeben, damit die Kontrollen verstärkt werden können. Die Verwaltung nimmt den Vorschlag auf, zu prüfen, ob eine Festsetzung bzgl. einer Zufahrt von nur einer Straße aus möglich ist. 7. Veranstaltungsschluss Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Lippik den Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle Interessierten die Möglichkeit, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung weitere Fragen zu erörtern und Auskünfte zu erhalten. (Bausinger) Schriftführerin 4