Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
161 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
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EUROPÄISCHE CHARTA FÜR DIE
GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND
MÄNNERN AUF LOKALER EBENE
Eine Charta für die Lokal- und Regionalregierungen Europas
zur Förderung des Einsatzes ihrer Kompetenzen und
Partnerschaften mit dem Ziel der Schaffung von mehr
Gleichheit für ihre Bevölkerung
Erarbeitet und gefördert vom
Rat der Gemeinden und Regionen Europas und seinen Partnern
EINLEITUNG
Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler
Ebene wendet sich an die Lokal- und Regionalregierungen Europas und lädt sie ein, die
Charta zu unterzeichnen, sich formell und öffentlich zum Grundsatz der Gleichstellung
von Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta niedergelegten
Verpflichtungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets umzusetzen.
Um die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen, erklären sich die
unterzeichnenden Gebietskörperschaften bereit, einen Gleichstellungs-Aktionsplan zu
erarbeiten, der die für diesen Zweck vorgesehenen Prioritäten, Aktivitäten und
Ressourcen darlegt.
Darüber hinaus verpflichten sich die unterzeichnenden Gebietskörperschaften, alle
Institutionen und Organisationen in ihrem Hoheitsgebiet einzubeziehen, um die
Erreichung echter Gleichstellung in der Praxis sicherzustellen.
Die Charta wurde im Rahmen eines Projekts (2005-2006) erarbeitet, das vom Rat der
Gemeinden und Regionen Europas zusammen mit zahlreichen nachstehend aufgeführten
Partnern durchgeführt wurde. Das Projekt wurde von der Europäischen Kommission im
Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen
und Männern unterstützt.
*********
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht aller Menschen sowie ein
Grundwert jeder Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht nur
vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens
angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur.
Trotz vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher Fortschritte ist die
Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag noch immer nicht Realität geworden.
Frauen und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben Rechte. Gesellschaftliche,
politische, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten bestehen weiterhin, etwa bei
Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen Vertretung, in der Frauen
unterrepräsentiert sind.
Diese Ungleichheiten sind das Ergebnis sozialer Konstrukte, die auf zahlreichen
Stereotypen in den Bereichen Familie, Bildung, Kultur, Medien, Arbeitswelt,
gesellschaftliche Organisation usw. beruhen. Es existieren nach wie vor viele Felder, in
denen Handlungsbedarf besteht, in denen neue Ansätze und strukturelle Veränderungen
eingeführt werden können.
Als die den BürgerInnen am nächsten stehende Regierungsebene sind Lokal- und
Regionalbehörden am besten geeignet, die Fortdauer und Neubildung von Ungleichheiten
zu bekämpfen und eine wahrhaft egalitäre Gesellschaft zu fördern. Durch ihre
Kompetenzbereiche und Kooperationen mit der ganzen Bandbreite lokaler AkteurInnen
können sie konkrete Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
setzen.
Darüber hinaus ist das Subsidiaritätsprinzip für die praktische Umsetzung des Rechts auf
Gleichstellung von Frauen und Männern besonders wichtig. Dieses Prinzip gilt für alle
Regierungsebenen – europäisch, national, regional und lokal. Während den Lokal- und
Regionalregierungen Europas unterschiedliche Verantwortungsbereiche zukommen,
können und müssen sie alle eine positive Rolle in der Förderung der Gleichstellung
spielen, und zwar in praktischer Weise, die sich auf das tägliche Leben ihrer Bevölkerung
auswirkt.
Die Prinzipien der lokalen und regionalen Selbstbestimmung sind eng mit dem
Subsidiaritätsprinzip verbunden. Die Europäische Charta der kommunalen
Selbstverwaltung des Europarats aus dem Jahr 1985, welche von einer großen Mehrheit
europäischer Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, betont „das Recht und die
tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze
einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum
Wohl ihrer EinwohnerInnen zu regeln und zu gestalten.“ Die Umsetzung und Förderung
das Rechts auf Gleichstellung muss im Zentrum dieses Konzepts kommunaler
Selbstverwaltung verankert sein.
Die lokale oder regionale Demokratie muss sicherstellen, dass hinsichtlich ganz
konkreter Aspekte des täglichen Lebens wie etwa Wohnraum, Sicherheit, öffentliche
Verkehrsmittel, Arbeitswelt oder Gesundheit die sinnvollsten Entscheidungen getroffen
werden.
Außerdem ermöglicht die umfassende Einbeziehung von Frauen in die Entwicklung und
Umsetzung lokaler und regionaler Politiken eine Berücksichtigung ihrer
Lebenserfahrungen, Kenntnisse und Kreativität.
Wenn wir eine Gesellschaft schaffen wollen, die auf Gleichstellung beruht, müssen
Lokal- und Regionalregierungen die Genderdimension in ihrer Politik, Organisation und
praktischen Arbeit umfassend berücksichtigen. In der Welt von heute und morgen ist eine
echte Gleichstellung von Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfolg – nicht nur auf europäischer oder
nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, Städten und Gemeinden.
*********
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas und sein Ausschuss gewählter
VertreterInnen lokaler und regionaler Behörden treten seit vielen Jahren aktiv für die
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen
Ebene ein. Im Jahr 2005 stellte der RGRE ein konkretes Instrument für Lokal- und
Regionalbehörden in Europa vor: die „Stadt der Gleichstellung“. Durch die Benennung
von Good Practices in bestimmten europäischen Städten und Gemeinden gibt uns die
„Stadt der Gleichstellung“ eine Methodik an die Hand, mit der Politiken zur
Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen Ebene umgesetzt
werden können. Die vorliegende Charta baut auf dieser Arbeit auf.
Die Rolle der Lokal- und Regionalregierungen für die Gleichstellungsförderung wurde in
der 1998 angenommenen Weltweiten Erklärung der IULA (International Union of Local
Authorities) über Frauen in der Lokalregierung bestätigt. Die neue weltweite
Organisation United Cities and Local Governments bezeichnet die Gleichstellung von
Frauen und Männern als eines ihrer Hauptziele.
PRÄAMBEL
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas als Vertreter der europäischen
Lokal- und Regionalregierungen hat zusammen mit den folgenden PartnerInnen:
Österreichischer Städtebund
Nationale Vereinigung der Gemeinden der Republik Bulgarien
Union der Gemeinden Zyperns
Union der Städte und Gemeinden der Tschechischen Republik
Vereinigung finnischer Lokal- und Regionalbehörden
Französische Sektion des RGRE (AFCCRE)
Deutsche Sektion des RGRE
Zentralvereinigung der Gemeinden und Kommunen Griechenlands (KEDKE)
Ungarische Nationalvereinigung lokaler Gebietskörperschaften (TÖOSZ)
Italienische Sektion des RGRE (AICCRE)
Toskanische Föderation der AICCRE
Vereinigung luxemburgischer Städte und Gemeinden (SYVICOL)
Vereinigung polnischer Städte
Spanischer Bund der Gemeinden und Provinzen (FEMP)
Baskische Gemeindevereinigung
Bund der Gemeinden und Provinzen von Extremadura (FEMPEX)
Stadt Wien (Österreich)
Stadt Saint Jean de la Ruelle (Frankreich)
Stadt Frankfurt am Main (Deutschland)
Stadt Burguillos del Cerro (Spanien)
Stadt Cartagena (Spanien)
Stadt Sevilla (Spanien)
Stadt Valencia (Spanien)
Stehender Ausschuss der Euro-Mediterranen Partnerschaft lokaler und regionaler
Behörden (COPPEM)
Agentur für Zeit und Mobilität Belfort-Montbéliard (Frankreich)
im Bewusstein, dass die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union auf
Grundrechten und Grundfreiheiten gründen, zu denen auch die Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern zählt, und die europäische Gesetzgebung die
Basis für die auf diesem Gebiet in Europa erzielten Fortschritte geliefert hat;
im Bewusstsein des internationalen Gesetzesrahmens für Menschenrechte der Vereinten
Nationen und insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der 1979
angenommenen Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung
gegen Frauen;
unter Betonung des wesentlichen Beitrags des Europarats zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern und der kommunalen Selbstverwaltung;
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern den Willen
voraussetzt, in den drei einander ergänzenden Bereichen Handlungen zu setzen, die zu
ihrer Erreichung nötig sind, nämlich in der Abschaffung direkter Ungleichheiten, der
Beseitigung indirekter Ungleichheiten und der Schaffung eines politischen, rechtlichen
und gesellschaftlichen Umfelds, das die proaktive Entwicklung einer egalitären
Demokratie fördert;
im Bedauern über die noch immer vorhandene Diskrepanz zwischen der gesetzlichen
Anerkennung des Rechts auf Gleichstellung und der tatsächlichen und praktischen
Anwendung dieses Rechts;
in der Erwägung, dass Lokal- und Regionalregierungen in Europa eine entscheidende
Rolle für ihre BürgerInnen und EinwohnerInnen spielen und spielen müssen, um das
Recht auf Gleichstellung – insbesondere von Frauen und Männern – in allen ihren
Verantwortungsbereichen umzusetzen;
in der Erwägung, dass eine ausgewogene Mitwirkung und Vertretung von Frauen und
Männern in Entscheidungsprozessen und Führungspositionen von wesentlicher
demokratischer Bedeutung ist;
inspiriert vor allem durch die 1979 angenommene Konvention über die Abschaffung
aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen, die Erklärung und Aktionsplattform der
Vereinten Nationen von Beijing aus dem Jahr 1995 sowie die Beschlüsse der 23.
Sondersitzung der UNO-Generalversammlung im Jahr 2000 (Beijing +5), die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union, die Empfehlung des Rates vom Dezember 1996
über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen
und die Weltweite Erklärung der International Union of Local Authorities aus dem Jahr
1998 über Frauen in der Lokalregierung;
im Wunsch, an den fünfundzwanzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der UNOKonvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen im
September 1981 zu erinnern;
diese Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf
lokaler Ebene erarbeitet und fordert die Lokal- und Regionalregierungen Europas
auf, diese Charta zu unterzeichnen und umzusetzen.
TEIL I
GRUNDSÄTZE
Wir, die UnterzeichnerInnen dieser Charta über die Gleichstellung von Frauen und
Männern auf lokaler Ebene, anerkennen folgende Punkte als Grundsätze unseres
Handelns:
1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht
Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren
Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle
Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen.
2. Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen bekämpft werden,
um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren
Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von
Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen
Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen
Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt,
Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen,
sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu
berücksichtigen.
3. Die
ausgewogene
Mitwirkung
von
Frauen
und
Männern
an
Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen
Gesellschaft
Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokalund Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten
Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen
und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern.
4. Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung
für die Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und
Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und
Situation von Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen
von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge
haben.
5. Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokalund Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen
und Männern erforderlich
Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und
Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung
beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming1 und Gender
Budgeting2. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene
unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und
berücksichtigt werden.
6. Entsprechend dotierte Aktionspläne und Programme sind notwendige
Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
Lokale- und Regionalregierungen müssen Aktionspläne und -programme zur
Gleichstellung erarbeiten und mit den Finanzmitteln und Humanressourcen
ausstatten, die für ihre Umsetzung erforderlich sind.
Diese Grundsätze stellen die Basis für die im nachfolgenden Teil III aufgeführten Artikel
dar.
1
Gender Mainstreaming: Im Juli 1997 definierte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) das Gender
Mainstreaming-Konzept wie folgt: „Mainstreaming als Geschlechterperspektive ist ein Prozess zur Bewertung der Auswirkungen
aller geplanten Aktionen einschließlich von Gesetzen, Politiken oder Programmen auf Frauen und Männer. Es ist eine Strategie, um
die Belange und Erfahrungen von Frauen wie Männern so zu einem integralen Teil der Planung, Umsetzung, Überprüfung und
Bewertung von Politiken und Programmen in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu machen, dass Frauen und
Männer gleichviel Nutzen daraus ziehen und die Ungleichheit nicht länger bestehen bleibt. Das ultimative Ziel ist es, die
Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.“
2
Gender Budgeting: „Gender Budgeting ist eine Anwendung von Gender Mainstreaming im Haushaltsverfahren. Es ist eine
geschlechterspezifische Bewertung der Haushaltspolitik, d.h. die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Ebenen des
Haushaltsverfahrens und die Umstrukturierung der Ausgaben und Einnahmen mit Blick auf die Förderung der
Geschlechtergleichstellung.“
TEIL II
UMSETZUNG DER CHARTA UND DER DARIN ENTHALTENEN
VERPFLICHTUNGEN
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die nachfolgend beschriebenen
Schritte zur Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Charta durchzuführen:
(1) Innerhalb eines zumutbaren Zeitraums (nicht mehr als zwei Jahre) ab
Unterzeichnungsdatum entwickelt jeder Unterzeichner dieser Charta einen eigenen
Gleichstellungs-Aktionsplan, nimmt diesen an und setzt ihn um.
(2) Der Gleichstellungs-Aktionsplan legt die Ziele und Prioritäten der
Unterzeichnerin/des
Unterzeichners,
die
geplanten
Maßnahmen
und
bereitzustellenden Ressourcen fest, um die Charta und die darin enthaltenen
Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der Plan muss auch den geplanten Zeitrahmen für
seine Umsetzung darlegen. Falls ein Unterzeichner bereits über einen
Gleichstellungs-Aktionsplan verfügt, muss er diesen überprüfen, um sicherzustellen,
dass alle gemäß dieser Charta relevanten Themen darin aufgegriffen werden.
(3) Jede/r Unterzeichner/in holt eine Vielzahl von Meinungen ein, bevor der
Gleichstellungs-Aktionsplan angenommen wird, und sorgt für die weite Verbreitung
des Plans nach Annahme. Außerdem berichtet jede/r Unterzeichner/in regelmäßig und
öffentlich über die bei der Umsetzung des Plans gemachten Fortschritte.
(4) Jede/r Unterzeichner/in revidiert den Gleichstellungs-Aktionsplan je nach Erfordernis
und entwickelt jeweils neue Pläne für nachfolgende Perioden.
(5) Jede/r Unterzeichner/in erklärt sich grundsätzlich bereit, mit einem geeigneten, noch
zu schaffenden Bewertungssystem zu kooperieren, um die Fortschritte bei der
Umsetzung dieser Charta beurteilen zu können und es Lokal- und
Regionalregierungen in ganz Europa zu ermöglichen, voneinander zu lernen, wie die
Gleichstellung von Frauen und Männern besser erreicht werden kann. Zu diesem
Zweck stellt jede/r Unterzeichner/in den Gleichstellungs-Aktionsplan sowie andere
relevante, öffentlich zugängliche Materialien zur Verfügung.
(6) Jede/r Unterzeichner/in informiert den Rat der Gemeinden und Regionen Europas
schriftlich davon, dass und an welchem Tag die Charta unterzeichnet wurde, und gibt
gleichzeitig Kontaktdaten für weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf die Charta an.
TEIL III
DEMOKRATISCHE VERANTWORTUNG
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Grundbedingungen einer
demokratischen Gesellschaft darstellt und eine demokratische Gesellschaft nicht auf
die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von Frauen verzichten
kann. Zu diesem Zweck muss sie auf Grundlage der Gleichstellung die Teilhabe,
Vertretung und Einbeziehung von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund und
unterschiedlichen Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher
Entscheidungsprozesse sicherstellen.
(2) Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen Aufgabe die Obsorge für die eigene
Bevölkerung und das eigene Hoheitsgebiet ist, verpflichtet sich die
Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher als demokratische/r Repräsentant/in der
lokalen Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von Leistungen, Planer und
Regulierungsbehörde sowie Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts in
allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und zu unterstützen.
POLITISCHE ROLLE
Artikel 2 – Politische Vertretung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die
gleichen aktiven und passiven Wahlrechte zukommen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die
gleichen Rechte zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung teilzuhaben,
öffentliche Ämter zu bekleiden und alle öffentlichen Funktionen auf allen
Regierungsebenen wahrzunehmen.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Grundsatz der ausgewognen
Vertretung in allen gewählten und öffentlichen Entscheidungsgremien.
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Durchführung aller
zumutbaren Maßnahmen zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und
Grundsätze, darunter auch folgender Schritte:
•
Frauen aufzufordern, sich in Wählerlisten eintragen zu lassen und ihr aktives und
passives Wahlrecht wahrzunehmen;
•
politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, den Grundsatz der
ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzuwenden und
umzusetzen;
•
zu diesem Zweck politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, alle
gesetzlich zulässigen Schritte zu unternehmen – wozu, falls erforderlich, auch
Quotenregelungen zählen –, um die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu
erhöhen;
•
die eigenen Verfahren und Verhaltensstandards so zu regeln, dass potenzielle
Kandidatinnen und gewählte Vertreterinnen nicht durch stereotype
Verhaltensformen, sprachliche Wendungen oder Belästigungen abgeschreckt
werden;
•
Maßnahmen zu treffen, um es gewählten Vertreternnen zu ermöglichen,
Privatleben, Arbeit und öffentliche Aufgaben miteinander zu vereinbaren, etwa
indem Zeitpläne, Arbeitsmethoden und Betreuungseinrichtungen allen gewählten
VertreterInnen uneingeschränkte Teilhabe ermöglichen.
(5) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Förderung und
Anwendung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung in den eigenen
Entscheidungs- und Beratungsgremien sowie bei der Entsendung von Personen in
externe Gremien.
Falls die Behörde derzeit keine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern
wahrnimmt, wird sie diese so einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der
Minderheit ist, wenigstens genauso gut vertreten sein wird wie dies im Augenblick
der Fall ist.
(6) Weiterhin verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass keine
öffentliche oder politische Stellung, für die einen Vertreter/eine Vertreterin bestellt
oder gewählt wird, grundsätzlich und in der Praxis auf nur ein Geschlecht beschränkt
ist oder aufgrund von stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines Geschlechts
betrachtet wird.
Artikel 3 – Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben
(1)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht von BürgerInnen
auf Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten einen Grundsatz jeder Demokratie
darstellt, und dass Frauen und Männer das Recht haben, in gleichem Maße an der
Regierung und dem öffentlichen Leben ihrer Region, Kommune und lokalen
Gemeinschaft mitzuwirken.
(2)
Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der öffentlichen Mitwirkung an den
eigenen Angelegenheiten, etwa in Beiräten, Nachbarschaftsräten, E-Partizipation
oder Planungsvorhaben mit Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich die/der
Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer in der Praxis gleiche
Möglichkeiten der Mitwirkung genießen. Führen bestehende Formen der
Mitwirkung nicht zu dieser Gleichstellung, verpflichtet sich die/der
Unterzeichner/in, neue Methoden zu entwickeln und zu erproben.
(3)
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die aktive Mitwirkung am
politischen und zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer aus allen
Gruppen der Gemeinschaft, insbesondere von Frauen und Männern aus
Minderheiten, die sonst vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern.
Artikel 4 – Öffentliches Engagement für Gleichstellung
(1) Als demokratische/r Repräsentant/in und Vertreter/in der Gemeinde und des
Hoheitsgebiets verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich dem
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, wozu auch
folgende Schritte zählen:
•
Ankündigung der Unterzeichnung dieser Charta durch die/den Unterzeichner/in
nach einer Diskussion im höchsten Gremium des Unterzeichners und nach
Annahme der Charta durch dieses Gremium;
•
Verpflichtung zur Wahrnehmung des Engagements im Rahmen dieser Charta
sowie öffentliche und regelmäßige Berichterstattung über die bei der Umsetzung
des Gleichstellungs-Aktionsplans erzielten Fortschritte;
•
Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung eines Verhaltenskodex
betreffend die Geschlechtergleichstellung durch die/den Unterzeichner/in und
dessen gewählte Mitglieder.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nützt ihr/sein demokratisches Mandat, um
andere politische und öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und
zivilgesellschaftliche Organisationen aufzufordern, in ihrem Handeln das Recht auf
die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis sicherzustellen.
Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur Förderung der Gleichstellung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, mit allen PartnerInnen aus
dem öffentlichen und privaten Sektor sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen
zusammenzuarbeiten, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen
Bereichen des Lebens im eigenen Hoheitsgebiet zu fördern. Insbesondere versucht
die/der Unterzeichner/in, zu diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu kooperieren.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner zieht bei der Entwicklung und Überprüfung
des Gleichstellungs-Aktionsplans sowie hinsichtlich aller anderen wichtigen Fragen,
welche die Gleichstellung betreffen, Partnergremien und -organisationen
einschließlich der Sozialpartner zu Rate.
Artikel 6 – Kampf gegen Stereotype
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Vorurteile, Praktiken und
sprachliche Wendungen sowie Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich zu
verhindern, welche auf der Vorstellung der Über- oder Unterlegenheit eines
Geschlechts oder auf stereotypen Geschlechterrollen für Frauen oder Männer
beruhen.
(2) Zu diesem Zweck sorgt die/er Unterzeichner/in dafür, dass die eigenen öffentlichen
und internen Mitteilungen dieser Verpflichtung voll entsprechen und positive
Geschlechterbilder und -beispiele befördern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner unterstützt weiters die eigenen
MitarbeiterInnen durch Ausbildungs- und andere Maßnahmen in der Erkennung und
Beseitigung stereotyper Einstellungen und Verhaltensweisen und regelt auch die
Verhaltensstandards in dieser Hinsicht.
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner führt Aktivitäten und Kampagnen durch, um
das Bewusstsein für den schädlichen Einfluss von Geschlechterstereotypen auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern zu schärfen.
Artikel 7 – Gute Verwaltungs- und Konsultationsverfahren
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht von Frauen und Männern
auf gleiche, unparteiische, faire und möglichst schnelle Behandlung in allen
Angelegenheiten, zu denen auch folgende Rechte zählen:
•
Recht auf Anhörung vor jeder Entscheidung, die negative Konsequenzen für
eine Person haben könnte;
•
Verpflichtung der jeweiligen Behörde zur Anführung von Gründen für ihre
Entscheidung;
•
Recht auf relevante Informationen über eine Person betreffende Fragen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Qualität der Politiken und
Entscheidungen im gesamten eigenen Kompetenzbereich mit großer
Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn alle unter Umständen betroffenen Personen
zu einem frühen Zeitpunkt zu Rate gezogen werden, und dass Frauen und Männer in
der Praxis gleichen Zugang zu relevanten Informationen sowie gleiche
Antwortmöglichkeiten erhalten müssen.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis folgende Schritte
zu setzen:
•
Sicherstellen, dass Informationsverfahren die Bedürfnisse von Frauen und
Männern berücksichtigen, wozu auch der Zugang zu Informations- und
Kommunikationstechnologien zählt;
•
Sicherstellen, dass bei Konsultationsverfahren auch jene Stimmen in gleichem
Maße Gehör finden, die sonst oft übergangen werden, und dass gesetzlich
zulässige positive Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden, um diesen Verlauf
zu garantieren;
•
Durchführung von getrennten Konsultationsverfahren für Frauen, wo angebracht.
ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE GLEICHSTELLUNG
Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen
(1) Im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich anerkennt, achtet und
fördert die/der Unterzeichner/in die entsprechenden Rechte und Grundsätze der
Gleichstellung von Frauen und Männern und bekämpft geschlechterspezifische
Benachteiligung and Diskriminierung.
(2) Die in dieser Charta dargelegten Verpflichtungen gelten für eine/n Unterzeichner/in
nur dann, wenn sie bzw. ihre relevanten Aspekte in den eigenen rechtlichen
Kompetenzrahmen fallen.
Artikel 9 – Gender Assessment
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Hinblick auf den
gesamten eigenen Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung
geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem Artikel beschrieben
durchzuführen.
(2) Zu
diesem
Zweck
verpflichtet sich
die/der
Unterzeichner/in, ein
Umsetzungsprogramm für Gender Assessments entsprechend den eigenen Prioritäten,
Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen und in den Gleichstellungs-Aktionsplan
aufzunehmen bzw. darin zu berücksichtigen.
(3) Um Relevanz zu erlangen, müssen Gender Assessments folgende Schritte enthalten:
•
Prüfung bestehender Politiken, Verfahren, Praktiken, Schemata und
Anwendungshäufigkeiten, um zu klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in
sich tragen, auf Geschlechterstereotypen beruhen oder ob sie die besonderen
Bedürfnisse von Frauen und Männern entsprechend berücksichtigen;
•
Prüfung der Zuteilung von finanziellen und anderen Ressourcen für die genannten
Zwecke;
•
Erkennen der Prioritäten und – falls erforderlich – Ziele, um mit den sich aus
diesen Prüfungen ergebenden Resultaten umgehen und erkennbare
Verbesserungen in der Leistungserbringung erzielen zu können;
•
frühzeitige Durchführung einer Einschätzung aller wesentlichen Vorschläge für
neue oder abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen in der
Ressourcenzuteilung, um deren potenzielle Auswirkungen auf Frauen und
Männer erkennen und endgültige Entscheidungen im Lichte dieser Einschätzung
treffen zu können;
•
Berücksichtigung der Bedürfnisse oder Interessen von Personen, die vielfältigen
Diskriminierungen oder Benachteilungen ausgesetzt sind.
Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder Benachteiligungen
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Diskriminierung aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer
Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, politischer oder sonstiger
Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten
ist.
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass viele Frauen und Männer
trotz dieses Verbots vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt
sind, wozu auch sozioökonomische Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit,
die anderen in dieser Charta dargelegten und erwähnten Rechte wahrzunehmen,
unmittelbar beeinträchtigen.
(3) Die/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs
alle zumutbaren Handlungen zu setzen, um die Auswirkungen vielfältiger
Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu bekämpfen, wozu folgende Schritte
zählen:
•
Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und
Benachteiligungen in einem Gleichstellungs-Aktionsplan und Gender
Assessments aufgegriffen werden;
•
Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und
Benachteiligungen bei der Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen gemäß
anderen Artikeln dieser Charta berücksichtigt werden;
•
Durchführung öffentlicher Informationskampagnen zur Bekämpfung von
Stereotypen und Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die
vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind;
•
Durchführung spezieller Maßnahmen zur Abdeckung der besonderen Bedürfnisse
von Migrantinnen.
ROLLE ALS ARBEITGEBER
Artikel 11
(1) In der Rolle als Arbeitgeber anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht auf
Gleichstellung von Frauen und Männern betreffend alle Aspekte der Beschäftigung
einschließlich Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf das Vereinen von
Beruf, gesellschaftlichem Leben und Privatsphäre sowie das Recht auf Würde und
Sicherheit am Arbeitsplatz.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen
einschließlich gesetzlich zulässiger positiver Unterstützungsmaßnahmen zu treffen,
um die oben erwähnten Rechte zu unterstützen.
(4) Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen umfassen folgende Schritte:
(a) Prüfung der relevanten Politiken und Verfahren im Hinblick auf die
Beschäftigung innerhalb der eigenen Organisation sowie Entwicklung und
Umsetzung der die Beschäftigung betreffenden Abschnitte im GleichstellungsAktionsplan, um Ungleichheiten innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu
beseitigen, wobei unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen sind:
•
gleiche Bezahlung einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit;
•
Vorkehrungen für die Prüfung von Lohn-, Gehalts- und Pensionssystemen;
•
Maßnahmen zur Sicherstellung fairer und transparenter Beförderungs- und
Karrierechancen;
•
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen
und Männern auf allen Ebenen, insbesondere zur Beseitigung von
Unausgewogenheiten auf der Führungsebene;
•
Maßnahmen zur Beseitigung geschlechterspezifischer Aufteilungen von
Berufsfeldern und zur Förderung von Personen, die sich für nichttraditionelle
Berufe entscheiden;
•
Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Einstellungsverfahren;
•
Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener, gesunder und sicherer
Arbeitsbedingungen;
•
Verfahren zur Konsultation von MitarbeiterInnen und ihrer Gewerkschaften,
wodurch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen
Konsultations- oder Verhandlungsgremien sichergestellt werden soll;
(b) Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass
solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch die Unterstützung von Opfern,
die Einführung und Umsetzung transparenter Strategien für den Umgang mit Tätern
sowie die Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins;
(c) Aufbau eines Beschäftigtenstabs auf allen Organisationsebenen, der die soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen Bevölkerung widerspiegelt;
(d)
Unterstützung der MitarbeiterInnen bei
gesellschaftlichem Leben und Familie durch:
der
Vereinbarkeit
von
Beruf,
•
Einführung von Politiken, die wenn möglich eine Anpassung der Arbeitszeit
sowie Regelungen für die Betreuung von Familienmitgliedern von
MitarbeiterInnen vorsehen;
•
Ermutigung männlicher Mitarbeiter, ihre Karenzmöglichkeiten auszuschöpfen.
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGS- UND VERTRAGSWESEN
Artikel 12
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass er/sie in der Ausübung der
Aufgaben und Pflichten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
einschließlich der Verträge für die Lieferung von Produkten, Erbringung von
Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten Verantwortung liegt, die
Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass diese Verantwortung von
besonderer Bedeutung ist, wenn es um die Beauftragung einer externen
Rechtspersönlichkeit mit der Erbringung einer wichtigen öffentlichen Dienstleistung
geht, für die die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nach dem Gesetz Verantwortung
trägt. In diesem Fall muss die/der Unterzeichne/in dafür Sorge tragen, dass die
Rechtspersönlichkeit, die den Zuschlag erhält (egal, welche Eigentümerstruktur sie
aufweist), dieselbe Verantwortung für die Sicherstellung oder Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern übernimmt, wie sie dem Unterzeichner bei
direkter Leistungserbringung zugekommen wäre.
(3) Darüber hinaus unternimmt die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis, folgende
Schritte:
(a) bei jedem wichtigen Vertrag, den sie/er abzuschließen plant, sind die relevanten
geschlechterspezifischen Auswirkungen zu bedenken und die Möglichkeiten für
die gesetzliche Förderung der Gleichstellung zu prüfen;
(b) es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung die Gleichstellungsziele im
Rahmen des Vertrags berücksichtigt;
(c) es ist sicherzustellen, dass alle sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags
diese Ziele berücksichtigen und widerspiegeln;
(d) Kompetenzen im Rahmen des EU-Rechts für das öffentliche Beschaffungswesen
sind zu nutzen, um im Vertrag bestimmte Leistungsauflagen in Verbindung mit
sozialen Aspekten zu verankern;
(e) jenen
MitarbeiterInnen
oder
Beraterinnen
der
Unterzeichnerin/des
Unterzeichners, die mit Aufgaben des öffentlichen Beschaffungswesens und der
Auftragsvergabe befasst sind, muss Bewusstein für die Dimension der
Geschlechtergleichstellung in ihrer Arbeit vermittelt werden, auch durch
entsprechende Weiterbildung;
(f) es ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen eines Generalunternehmervertrags
auch die Auflage für Subunternehmer enthalten, entsprechenden Verpflichtungen
zur Förderung der Gleichstellung nachzukommen.
ROLLE ALS DIENSTLEISTUNGSERBRINGER
Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges Lernen
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf
Bildung sowie auf Zugang zu Berufs- und Weiterbildung. Die/der Unterzeichner/in
anerkennt die bedeutsame Rolle der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung
echter Chancengleichheit durch die Vermittlung grundlegender Qualifikationen für
Leben und Beruf sowie durch die Eröffnung neuer Möglichkeiten der beruflichen
Entfaltung.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen
Kompetenzbereichs den gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und
Weiterbildung für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen sicherzustellen und zu
fördern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, stereotype
Rollenkonzepte von Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung zu
beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen
durchzuführen bzw. zu fördern:
•
Prüfung von Lehrmitteln an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie
von Lehrmethoden, um sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen und
Praktiken entgegenwirken;
•
Durchführung spezieller Aktionen
Entscheidungen in der Berufswahl;
•
ausdrückliche Einbeziehung von Elementen, welche die Bedeutung der gleichen
Mitwirkung von Frauen und Männern an demokratischen Prozessen betonen, in
Kurse für politische Bildung und NeubürgerInnen.
zur
Förderung
nichttraditioneller
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Organisation von Schulen
und anderen Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für Kinder und Jugendliche
darstellt. Daher verpflichtet sie/er sich, die ausgewogene Vertretung von Frauen und
Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung und -leitung zu fördern.
Artikel 14 – Gesundheit
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf ein
hohes Niveau körperlicher und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für den
Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten,
medizinischer Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für Frauen und Männer
unabdingbar ist.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Sicherstellung gleicher
Chancen auf einen guten Gesundheitszustand und gute medizinische und
Gesundheitsdienste für Frauen und Männer die unterschiedlichen Bedürfnisse beider
Geschlechter berücksichtigen muss. Darüber hinaus anerkennt sie/er, dass diese
Bedürfnisse sich nicht nur aus biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus
unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen und aus stereotypen Haltungen
und Vorurteilen.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärt, im eigenen Verantwortungsbereich
alle zumutbaren Handlungen setzen zu wollen, um das höchst mögliche
Gesundheitsniveau der BürgerInnen zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck
verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern:
•
Einbeziehen eines Genderansatzes in die Planung, Finanzierung und Erbringung
von Gesundheits- und medizinischen Diensten;
•
Sicherstellen, dass gesundheitsfördernde Aktivitäten wie etwa die Anregung
gesunder Ernährungsweisen und körperlicher Bewegung auch die
unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen von Frauen und Männern
berücksichtigen;
•
Sicherstellen, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in der
Gesundheitsförderung verstehen, wie das Geschlecht medizinische und
Gesundheitsdienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von
Frauen und Männern mit Gesundheitsdiensten berücksichtigen;
•
Sicherstellen, dass Frauen und
Gesundheitsinformationen erhalten.
Männer
Zugang
zu
entsprechenden
Artikel 15 – Sozialwesen und soziale Dienste
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf die
nötigen Sozialdienste sowie auf soziale Unterstützung im Notfall.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer
unterschiedliche Bedürfnisse haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Situation sowie anderen Faktoren ergeben können. Um daher
sicherzustellen, dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu Sozialhilfe und
Sozialdiensten genießen, unternimmt die/der Unterzeichner/in alle angemessenen
Maßnahmen, um:
•
einen Genderansatz in die Planung, Finanzierung und Erbringung von sozialer
Unterstützung und Sozialdiensten einzubeziehen;
•
sicherzustellen, dass Beschäftigte im Sozialbereich und in den Sozialdiensten
verstehen, wie das Geschlecht diese Dienste beeinflusst, und die
unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit diesen Diensten
berücksichtigen.
Artikel 16 – Kinderbetreuung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ
hochwertige, leistbare und allen Eltern und Erziehungspersonen jeglicher
Einkommensgruppe offen stehende Kinderbetreuung für die Förderung echter
Gleichstellung von Frauen und Männern spielt, und dass es diese ermöglicht, Arbeit,
gesellschaftliches Leben und Privatsphäre zu vereinbaren. Darüber hinaus anerkennt
die/der Unterzeichner/in den Beitrag, den eine solche Kinderbetreuung zum
wirtschaftlichen und sozialen Leben sowie zur Kohäsion lokaler Gemeinschaften wie
der Gesellschaft im Allgemeinen leistet.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die Bereitstellung und
Förderung einer solchen Kinderbetreuung – entweder direkt oder durch andere
Leistungserbringer – zu einer Priorität zu machen, und verpflichtet sich weiters zur
Förderung einer solchen Kinderbetreuung durch andere, wozu auch die Bereitstellung
oder Unterstützung von Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass die
Kindererziehung eine Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und der Gesellschaft
im Allgemeinen erforderlich macht, und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild
entgegenzuwirken, nach dem Kinderbetreuung vor allem als weibliche Aufgabe oder
Verantwortung betrachtet wird.
Artikel 17 – Betreuung anderer Familienmitglieder
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer neben
Kindern auch für andere Familienmitglieder sorgen müssen, und dass diese
Verpflichtung sie daran hindern kann, ihre Rolle im wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Leben voll auszuschöpfen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass diese
Betreuungspflichten unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen werden und
daher die Gleichstellung von Frauen und Männern behindern.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, dieser Ungleichheit wie folgt
entgegenzuwirken:
•
die Bereitstellung und Förderung qualitativ hochwertiger, leistbarer Betreuung
von Familienmitgliedern – direkt oder durch andere Leistungserbringer – ist zu
einer Priorität zu machen;
•
Personen, welche infolge ihrer Betreuungstätigkeit in soziale Isolation geraten
sind, sind zu unterstützen und müssen bessere Chancen erhalten;
•
der stereotypen Vorstellung ist entgegenzuwirken, nach der die Betreuung von
Familienmitgliedern vor allem eine weibliche Verantwortung darstellt.
Artikel 18 – Soziale Kohäsion
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf
Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im
Allgemeinen häufiger von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da sie geringeren
Zugang zu Ressourcen, Waren, Dienstleistungen und Chancen haben als Männer.
(2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, im Rahmen der eigenen
Dienstleistungs- und Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit den
Sozialpartnern Maßnahmen innerhalb eines allgemein koordinierten Ansatzes zu
treffen, um
•
den effizienten Zugang aller in sozialer Ausgrenzung oder Armut lebenden bzw.
davon bedrohen Personen zu Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- und
Schulausbildung, Kultur, Informations- und Kommunikationstechnologien,
sozialer und medizinischer Hilfe zu fördern;
•
die besonderen Bedürfnisse und besondere Situation sozial ausgegrenzter Frauen
zu erkennen;
•
die Integration von Migrantinnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen
Bedürfnisse zu fördern.
Artikel 19 – Wohnraum
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf Wohnraum und
bekräftigt, dass Zugang zu qualitativ hochwertigem Wohnraum eines der
menschlichen Grundbedürfnisse darstellt und für das Wohlbefinden der Person und
ihrer Familie unabdingbar ist.
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass Frauen und Männer oft
speziellen und unterschiedlichen Wohnbedarf haben, was unter Einbeziehung
folgender Faktoren umfassend berücksichtigt werden muss:
(a) Im Durchschnitt verdienen Frauen weniger als Männer und benötigen daher für sie
leistbaren Wohnraum.
(b) In den meisten Familien mit nur einem Elternteil stehen Frauen dem Haushalt vor
und benötigen daher Zugang zu Sozialwohnungen.
(c) Unter den obdachlosen Personen sind Männer aus Risikogruppen oft
überrepräsentiert.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner wie folgt:
(a) allen Menschen Zugang zu Wohnraum von ausreichender Größe und Ausstattung
sowie ein zumutbares Lebensumfeld und Zugang zu Grunddienstleistungen zu
gewähren bzw. diesen Zugang zu fördern;
(b) Schritte zu setzen, um zu verhindern, dass Menschen ihre Wohnung verlieren, und
insbesondere obdachlose Personen nach den Kriterien des Bedarfs, des
potenziellen Risikos und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen;
(c) im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs zu leistbaren Preisen für Wohnraum
für Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel beizutragen.
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner, das gleiche Recht von Frauen
und Männern sicherzustellen bzw. zu fördern, eine Wohnung zu mieten, zu kaufen
oder in anderer Form zu erwerben, sowie Kompetenzen bzw. Einfluss einzusetzen,
um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zu Hypotheken und anderen
Formen der finanziellen Unterstützung und Kreditaufnahme für Wohnraum haben
wie Männer.
Artikel 20 – Kultur, Sport und Freizeit
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf
Mitwirkung an kulturellem Leben und Kunstgenuss.
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in die Rolle des Sports als Beitrag
zum Leben einer Gemeinschaft und zur Sicherstellung des Rechts auf Gesundheit
gemäß Artikel 14. Außerdem anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht von
Frauen und Männern auf gleichen Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sportaktivitäten
und -einrichtungen.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer
unterschiedliche Erfahrungen und Interessen im Hinblick auf Kultur, Sport und
Freizeit haben und diese das Ergebnis stereotyper Haltungen und Handlungen sein
können, und verpflichtet sich daher, Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern, zu
denen je nach Erfordernis die folgenden zählen:
•
sicherzustellen, dass Frauen und Männer, Jungen und Mädchen so weit wie
möglich die gleichen Möglichkeiten und den gleichen Zugang zu Sport-, Freizeitund Kultureinrichtungen und -aktivitäten haben;
•
Frauen und Männer, Jungen und Mädchen zu ermutigen, gleichermaßen an Sportund Kulturaktivitäten teilzunehmen, und zwar auch an jenen, die traditionell als
vor allem „männlich“ bzw. „weiblich“ betrachtet werden;
•
KünstlerInnen sowie Kultur- und Sportvereine anzuregen, kulturelle und
sportliche Aktivitäten zu fördern, die stereotypen Bildern von Frauen und
Männern entgegenwirken;
•
öffentliche Bibliotheken anzuregen, Geschlechterstereotype in ihren Beständen an
Büchern und sonstigen Materialien sowie in ihren Werbeaktivitäten in Frage zu
stellen.
Artikel 21 – Sicherheit
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf
persönliche Sicherheit und freie Bewegung und erklärt, dass dieses Recht nicht frei
oder gleich ausgeübt werden kann, wenn Frauen oder Männer im öffentlichen oder
privaten Raum nicht sicher sind oder sich nicht sicher fühlen.
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass sich Frauen und Männer –
teilweise aufgrund unterschiedlicher Verpflichtungen oder Lebensweisen – oft
unterschiedlichen Sicherheitsproblemen gegenübersehen, die einer Lösung zugeführt
werden müssen.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in,
(a) die Statistiken über Ausmaß und Ereignismuster von Vorfällen (einschließlich
schwerer Verbrechen gegen Personen), welche die Sicherheit von Frauen und
Männern beeinträchtigen, aus einer Geschlechterperspektive heraus zu
analysieren und, falls sinnvoll, Ausmaß und Art der Angst vor Verbrechen oder
sonstiger Quellen von Unsicherheit zu messen;
(b) Strategien, Politiken und Aktionen einschließlich besonderer Verbesserungen des
Zustands oder der Gestaltung der lokalen Umwelt (z.B. Umsteigstellen im
öffentlichen Verkehrssystem, Parkhäuser, Straßenbeleuchtung) bzw. von Polizeiund verwandten Diensten zu entwickeln und umzusetzen, die praktische
Sicherheit von Frauen und Männern zu erhöhen und die Wahrnehmung
unzureichender Sicherheit bei Frauen und Männern möglichst zu senken.
Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass geschlechterspezifische
Gewalt, der vor allem Frauen zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender
Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und körperliche und emotionale
Integrität von Menschen verstößt.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass sich geschlechterspezifische
Gewalt auf der Täterseite aus der Vorstellung von der Überlegenheit eines
Geschlechts über das andere im Rahmen eines ungleichen Machtverhältnisses ergibt.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, Politiken und Aktionen gegen
geschlechterspezifische Gewalt ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu denen
auch die folgenden zählen:
•
Bereitstellung oder Unterstützung von spezifischen Hilfsstrukturen für Opfer;
•
Bereitstellung öffentlicher Informationen über
Hilfseinrichtungen in allen lokalen Hauptsprachen;
•
Sicherstellen, dass professionelle MitarbeiterInnen für das Erkennen und die
Unterstützung von Opfern ausgebildet sind;
•
Sicherstellen, dass die entsprechenden Dienste, d.h. Polizei, Gesundheits- und
Wohnungsbehörden, effizient koordiniert sind;
•
Förderung von Bewusstseinsbildungskampagnen und Informationsprogrammen
für potenzielle und tatsächliche Opfer und Täter.
im
Gebiet
vorhandene
Artikel 23 – Menschenhandel
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Verbrechen des
Menschenhandels, dem vor allem Frauen und Mädchen zum Opfer fallen, eine
Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und
körperliche und emotionale Integrität von Menschen verstößt.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Politiken und Aktionen zur
Verhinderung des Menschenhandels einzurichten und zu verstärken, zu denen auch
die folgenden zählen:
•
Informations- und Bewussteinsbildungskampagnen;
•
Ausbildungsprogramme für professionelle MitarbeiterInnen, deren Aufgabe das
Erkennen und die Unterstützung von Opfern ist;
•
Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachfrage;
•
entsprechende Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern einschließlich des
Zugangs zu medizinischer Behandlung, angemessenem und sicherem Wohnraum
und Übersetzungsdiensten.
PLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 24 - Nachhaltige Entwicklung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Grundsätze nachhaltiger
Entwicklung bei der Planung und Entwicklung von Zukunftsstrategien für das eigene
Hoheitsgebiet umfassend beachtet werden müssen, wozu auch die ausgewogene
Integration der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltdimension und
insbesondere die Notwendigkeit zählt, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu
fördern und anzustreben.
(2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, den Grundsatz der Gleichstellung
von Frauen und Männern als grundlegende Dimension in allen Planungen oder
Strategieentwicklungen für die nachhaltige Entwicklung des eigenen Hoheitsgebiets
zu berücksichtigen.
Artikel 25 – Stadt- und Lokalplanung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Bedeutung der Raumplanungs-,
Verkehrs-, Wirtschaftsentwicklungs- und Bodennutzungspläne und -politiken für die
Schaffung eines Rahmens, innerhalb dessen das Recht auf die Gleichstellung von
Frauen und Männern auf lokaler Ebene umfassender umgesetzt werden kann.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich sicherzustellen, dass bei der
Erstellung, Annahme und Umsetzung dieser Politiken und Pläne
•
die Notwendigkeit der Förderung echter Gleichstellung in allen Bereichen der
lokalen Ebene umfassend berücksichtigt wird;
•
die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern z.B. im Hinblick auf
Beschäftigung, Zugang zu Dienstleistungen und Kultur, Bildung und familiäre
Pflichten auf Grundlage relevanter lokaler und sonstiger Daten einschließlich der
Gender Assessments des Unterzeichners angemessen berücksichtigt werden;
•
qualitativ hochwertige Gestaltungslösungen angenommen werden, welche die
besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen.
Artikel 26 – Mobilität und Verkehr
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Mobilität und Zugang zu
Verkehrsmitteln grundlegende Bedingungen für Frauen und Männer darstellen, um
viele ihrer Rechte, Aufgaben und Aktivitäten wahrnehmen zu können, wozu auch der
Zugang zu Arbeit, Bildung, Kultur und wichtigen Dienstleistungen zählt. Außerdem
anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass die Nachhaltigkeit und der Erfolg einer
Gemeinde oder Region in wesentlichem Ausmaß von der Entwicklung einer
effizienten, qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur und öffentlicher
Verkehrsmittel abhängt.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass Frauen und
Männer in der Praxis oft unterschiedliche Bedürfnisse und Nutzungsarten von
Mobilität und Verkehrsmitteln aufweisen, was sich aus Faktoren wie Einkommen,
Betreuungsaufgaben oder Arbeitszeiten ergibt, und dass Frauen öffentliche
Verkehrsmittel tendenziell intensiver nutzen als Männer.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in,
(a) die entsprechenden Mobilitätsbedürfnisse und Nutzungsarten von Frauen und
Männern aus städtischen wie ländlichen Kommunen zu berücksichtigen;
(b) sicherzustellen, dass die den BürgerInnen im Hoheitsgebiet des Unterzeichners
zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel dazu beitragen, besondere wie
gemeinsame Bedürfnisse von Frauen und Männern abzudecken und echte
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene zu erreichen.
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, die allmähliche
Verbesserung der öffentlichen Verkehrsmittel in bzw. für das Hoheitsgebiet
einschließlich intermodaler Verbindungen zu fördern, um so die besonderen wie
gemeinsamen Bedürfnisse von Frauen und Männern im Hinblick auf zuverlässige,
leistbare, sichere und leicht zugängliche Verkehrsmittel abzudecken und zu
nachhaltiger Entwicklung beizutragen.
Artikel 27 – Wirtschaftliche Entwicklung
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass eine ausgewogene und
nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ein wesentliches Merkmal jeder
erfolgreichen Gemeinde oder Region darstellt und die eigenen Aktivitäten und
Dienstleistungen auf diesem Gebiet beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern beitragen können.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, die weibliche
Beschäftigungsquote und -qualität zu erhöhen, sowie auch, dass das Armutsrisiko im
Zusammenhang mit Langzeitarbeitslosigkeit und unbezahlter Arbeit für Frauen
besonders hoch ist.
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, hinsichtlich der Aktivitäten
und Dienstleistungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung die
Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern sowie die Chancen zur
Förderung der Gleichstellung umfassend zu berücksichtigen und entsprechende
Handlungen zu setzen, z.B.:
•
Unterstützung von Unternehmerinnen;
•
Sicherstellen, dass finanzielle und sonstige Formen der Unternehmensförderung
auch die Gleichstellung der Geschlechter unterstützen;
•
Ermutigung weiblicher bzw. männlicher Auszubildender, Qualifikationen in
Berufen anzustreben und zu erreichen, die traditionell als „männlich“ bzw.
umgekehrt als „weiblich“ gelten;
•
Ermutigung von ArbeitgeberInnen, weibliche bzw. männliche Lehrlinge und
Auszubildende mit Fähigkeiten, Qualifikationen und Profilen einzustellen, die
traditionell als „männlich“ bzw. umgekehrt als „weiblich“ gelten.
Artikel 28 – Umwelt
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt ihre/seine Verpflichtung, auf ein
hohes Maß an Schutz und Verbesserung der Umweltqualität im eigenen
Hoheitsbereich hinzuarbeiten, wozu auch lokale Politiken in den Bereichen Abfall,
Lärm, Luftqualität, Biodiversität und Auswirkungen der Klimaänderung zählen. Es
anerkennt das gleiche Recht von Frauen und Männern, Nutzen aus den
umweltrelevanten Dienstleistungen und Politiken zu ziehen.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Lebensweisen von Frauen
und Männern in vieler Hinsicht unterschiedlich sind, und dass Frauen und Männer
lokale Dienstleistungen und öffentliche wie Freiräume oft unterschiedlich nutzen
bzw. sich unterschiedlichen Umweltproblemen gegenübersehen.
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, bei der Entwicklung der eigenen
Umweltpolitiken und -dienstleistungen die besonderen Bedürfnisse und
Lebensweisen von Frauen und Männern sowie den Grundsatz der Solidarität
zwischen den Generationen gleichermaßen zu berücksichtigen.
ROLLE ALS REGULIERUNGSBEHÖRDE
Artikel 29 – Die Lokalregierung als Regulierungsbehörde
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Kompetenzen als
Regulierungsbehörde für entsprechende Aktivitäten im eigenen Hoheitsgebiet
anerkennt die/der Unterzeichner/in die wichtige Rolle, die effiziente
Regulierungsfunktionen und Konsumentenschutz für Sicherheit und Wohlergehen der
lokalen Bevölkerung spielen, und ist sich bewusst, dass Frauen und Männer von
verschiedenen Regulierungsaktivitäten unter Umständen unterschiedlich betroffen
sind.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, bei der Durchführung der
Regulierungsaufgaben
die
besonderen
Bedürfnisse,
Interessen
und
Lebensbedingungen von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
STÄDTEPARTNERSCHAFTEN UND INTERNATIONALE KOOPERATIONEN
Artikel 30
(1) Die
Unterzeichnerin/der
Unterzeichner
anerkennt
den
Nutzen
von
Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen Kooperationen zwischen
Lokal- und Regionalregierungen zur Knüpfung engerer Kontakte zwischen der
Bevölkerung und Förderung gegenseitigen Lernens und Verständnisses über
Landesgrenzen hinweg.
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, in allen Aktivitäten auf dem
Gebiet der Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen
Kooperationen
•
Frauen und Männer mit unterschiedlichem Hintergrund in gleichem Maße zu
fördern;
•
die Kontakte im Rahmen von Städtepartnerschaften, europäischen und
internationalen Partnerschaften als Plattform für den Austausch von
Erfahrungen und gegenseitige Lernprozesse betreffend Fragen der
Gleichstellung von Frauen und Männern zu nützen;
• die Dimension der Gleichstellung der Geschlechter in dezentralisierte
Kooperationsaktivitäten einzubringen.