Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
zur Vorlage 303/2009
§3
Baukostenzuschuss
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und
Maß der baulichen Nutzung.
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und
Maß der baulichen Nutzung.
Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl
nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl
nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche
oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche
oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel
zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel
zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die
Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von höchstens 50 m;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die
Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von höchstens 50 m;
F:\81_032\word\Satzungen\BKZ.doc
Anlage 2
zur Vorlage 303/2009
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend
oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend
oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
Fläche.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,74 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
Fläche.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten
verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu
zahlen.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten
verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu
zahlen.
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 486,75 €
(409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 437,66 €
(409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
F:\81_032\word\Satzungen\BKZ.doc
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.