Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Preisregelung Wasser)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Preisregelung Wasser) Beschlussvorlage (Preisregelung Wasser)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

Anlage, Seite 1 von 2 Alte Fassung 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 29.12.2008 Neue Fassung 2 Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom ......................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §4 Hausanschlusskosten §4 Hausanschlusskosten (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich 1" 669,28 € (562,42 € netto) 1 1/4" 760,54 € (639,11 € netto) 1 1/2" 851,81 € (715,81 € netto) und mehr 1.034,35 € (869,20 € netto) b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 121,69 € (102,26 € netto) 1 1/4" 152,11 € (127,82 € netto) 1 1/2" 182,53 € (153,39 € netto) und mehr 212,95 € (178,95 € netto) a) anteilig im öffentlichen Bereich 1" 601,79 € (562,42 € netto) 1 1/4" 683,85 € (639,11 € netto) 1 1/2" 765,92 € (715,81 € netto) und mehr 930,04 € (869,20 € netto) b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 109,42 € (102,26 € netto) 1 1/4" 136,77 € (127,82 € netto) 1 1/2" 164,13 € (153,39 € netto) und mehr 191,48 € (178,95 € netto) (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,76 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 19,15 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. F:\81_032\word\Satzungen\PRWasser01072009.doc Anlage, Seite 2 von 2 (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 27.12.2007 außer Kraft Die Preisregelung Wasser tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 1. Änderung vom 29.12.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 29.12.2008 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister Erftstadt, den ...................... Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister F:\81_032\word\Satzungen\PRWasser01072009.doc