Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage, Seite 1 von 2
Alte Fassung
1. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 29.12.2008
Neue Fassung
2 Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom .........................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666
ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über
ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666
ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über
ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§4
Hausanschlusskosten
§4
Hausanschlusskosten
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend
dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend
dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
1"
669,28 €
(562,42 € netto)
1 1/4"
760,54 €
(639,11 € netto)
1 1/2"
851,81 €
(715,81 € netto)
und mehr
1.034,35 €
(869,20 € netto)
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
121,69 €
(102,26 € netto)
1 1/4"
152,11 €
(127,82 € netto)
1 1/2"
182,53 €
(153,39 € netto)
und mehr
212,95 €
(178,95 € netto)
a) anteilig im öffentlichen Bereich
1"
601,79 €
(562,42 € netto)
1 1/4"
683,85 €
(639,11 € netto)
1 1/2"
765,92 €
(715,81 € netto)
und mehr
930,04 €
(869,20 € netto)
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
109,42 €
(102,26 € netto)
1 1/4"
136,77 €
(127,82 € netto)
1 1/2"
164,13 €
(153,39 € netto)
und mehr
191,48 €
(178,95 € netto)
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um
jeweils 20,76 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um
jeweils 19,15 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
F:\81_032\word\Satzungen\PRWasser01072009.doc
Anlage, Seite 2 von 2
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen,
die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen
bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen,
die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen
bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen
zur AVBWasserV den Stadtwerken.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen
zur AVBWasserV den Stadtwerken.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung
Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 27.12.2007 außer Kraft
Die Preisregelung Wasser tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung der 1. Änderung vom 29.12.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 29.12.2008
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Erftstadt, den ......................
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
F:\81_032\word\Satzungen\PRWasser01072009.doc