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Beschlussvorlage (Anlage 3 geänderte Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu V 239/2009 Satzung für die Einrichtung eines Beirates für Menschen mit Behinderung Präambel Auf der Grundlage der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 zuletzt geändert durch Gesetz Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und des § 13 des Gesetzes des Landes NRW zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen BGG NRW) vom 11.12.2003 hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am.................... folgende Satzung beschlossen: § 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Rat und Verwaltung der Stadt Erftstadt sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ( §1 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) und des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (§1 Behindertengleichstellungsgesetz NRW) entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Erftstadt gemäß § 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Erftstadt zu einer barrierefreien und behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen und zu fördern. § 2 Beteiligung der Menschen mit Behinderung (1) Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl dieser Menschen mitzuwirken, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung (im folgenden „Behindertenbeirat“ genannt) eingerichtet. Im Behindertenbeirat sind alle städtischen Angelegenheiten, die für die Interessen von Menschen mit Behinderung von Bedeutung sind, zu beraten und abzustimmen. (2) Der Behindertenbeirat vertritt die Anliegen von Menschen mit Behinderung gegenüber dem Rat, den Ausschüssen, der Verwaltung sowie der Öffentlichkeit. § 3 Aufgaben des Behindertenbeirats Der Behindertenbeirat hat folgende Aufgaben: - Er ist Ansprechpartner für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Erftstadt. Er achtet auf die Wahrung und Umsetzung der Belange von Menschen mit Behinderung insbesondere bei a) der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung, b) der Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken. c) der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. - - - Er informiert über die Gesetzeslage, gibt Hinweise für die Praxis, zeigt Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Beruf auf. Er gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung mit. Er koordiniert die Aufgaben zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene. Er nimmt Stellung zu geplanten Vorhaben der Stadt Erftstadt gegenüber der Verwaltung, dem Rat und seinen Ausschüssen, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung geht. Er legt dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat jährlich einen Bericht vor. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält er einen jährlichen Sachkostenzuschuss in Höhe von 1000,-- Euro. § 4 Informationsrecht und Befugnisse (1) Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Erftstadt berühren, ist der Beirat rechtzeitig zu informieren. § 5 Mitglieder 1. Dem Beirat gehören neun stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der in Erftstadt tätigen Einrichtungen, Verbände und Selbsthilfegruppen für Behinderte, Sportvereine, Kirchengemeinden sowie 2. 3. 4. 5. interessierten Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die selbst eine Behinderung haben oder für einen Behinderten sprechen, der sich selbst nicht artikulieren kann, oder die einen starken Bezug zur Behindertenarbeit haben. Als Mitglied im Behindertenbeirat kann nur vorgeschlagen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in Erftstadt hat. Von der Stadtverwaltung wird als beratendes Mitglied die Behindertenbeauftragte entsandt. Weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung nehmen bei Bedarf an den Sitzungen des Beirats teil. Der Behindertenbeirat kann weitere Personen zu Sachfragen während der Sitzungen hinzuziehen, soweit es ihm für die Durchführung seiner Aufgaben geboten erscheint. Die stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder werden vom Rat für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt. § 6 Sitzungen 1) Zur konstituierenden Sitzung des Behindertenbeirates lädt der Bürgermeister ein. Die Sitzung hat innerhalb von 90 Tagen nach der Kommunalwahl stattzufinden. Der Bürgermeister leitet die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und führt die gewählte Person in ihr Amt ein. 2) Betreuerinnen und Betreuer von Mitgliedern des Beirates können auch an den nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen. § 7 Ausscheiden, Nachrücken 1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Verzicht oder durch Wegfall einer der unter § 5 genannten Voraussetzungen. 2) Scheidet ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied aus, so wählt der Rat aufgrund eines Vorschlages derjenigen Organisation, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. § 8 Vorsitz und Geschäftsordnung Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende vertritt den Beirat nach innen und außen insbesondere gegenüber dem Rat und der Verwaltung. Der Behindertenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 9 Mitwirkung in den Ausschüssen Der Behindertenbeirat hat die Möglichkeit, eine Vertretung in die Fachausschüsse für die Aufgabenbereiche Soziales sowie Planung, Verkehr und Immobilienwirtschaft zu entsenden. § 10 Geschäftsführung Der Behindertenbeirat führt seine Geschäfte selbst. Die Geschäftsführung wird vom Amt für Jugend, Familie und Soziales in sachlicher und personeller Hinsicht unterstützt. § 11 Ehrenamt Die Tätigkeit im Behindertenbeirat ist ehrenamtlich. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten entsprechend § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt aufgrund der Regelung für sachkundige Bürger zur Abgeltung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des ehrenamtlichen Behindertenbeirates eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld. § 12 Schlussbestimmung Änderungen dieser Satzung können nur vom Rat beschlossen werden. Der Behindertenbeirat kann Änderungen vorschlagen. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.