Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V 239/2009
Satzung für die Einrichtung eines Beirates für
Menschen mit Behinderung
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.7.1994 zuletzt geändert durch Gesetz Zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) und des
§ 13 des Gesetzes des Landes NRW zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen BGG NRW)
vom 11.12.2003 hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am....................
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
Rat und Verwaltung der Stadt Erftstadt sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen
des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ( §1 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) und des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (§1 Behindertengleichstellungsgesetz
NRW) entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in
der Stadt Erftstadt gemäß § 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung
sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt
Erftstadt zu einer barrierefreien und behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen
und zu fördern.
§ 2 Beteiligung der Menschen mit Behinderung
(1) Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen
Lebensinteressen der Menschen mit Behinderung zu beraten, zu unterstützen
und zum Wohl dieser Menschen mitzuwirken, wird ein Beirat für die
Belange von Menschen mit Behinderung (im folgenden
„Behindertenbeirat“ genannt) eingerichtet. Im Behindertenbeirat sind alle
städtischen Angelegenheiten, die für die Interessen von Menschen mit
Behinderung von Bedeutung sind, zu beraten und abzustimmen.
(2) Der Behindertenbeirat vertritt die Anliegen von Menschen mit Behinderung
gegenüber dem Rat, den Ausschüssen, der Verwaltung sowie der
Öffentlichkeit.
§ 3 Aufgaben des Behindertenbeirats
Der Behindertenbeirat hat folgende Aufgaben:
-
Er ist Ansprechpartner für die Belange von Menschen mit Behinderung in der
Stadt Erftstadt.
Er achtet auf die Wahrung und Umsetzung der Belange von Menschen mit
Behinderung insbesondere bei
a) der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
b) der Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen
entgegen zu wirken.
c) der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von
Menschen mit Behinderung betreffen.
-
-
-
Er informiert über die Gesetzeslage, gibt Hinweise für die Praxis, zeigt
Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in
Gesellschaft und Beruf auf.
Er gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen
mit Behinderung mit.
Er koordiniert die Aufgaben zur Wahrung der Belange von Menschen mit
Behinderung auf örtlicher Ebene.
Er nimmt Stellung zu geplanten Vorhaben der Stadt Erftstadt gegenüber der
Verwaltung, dem Rat und seinen Ausschüssen, sofern es um die
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderung geht.
Er legt dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat jährlich einen Bericht
vor.
Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält er einen jährlichen Sachkostenzuschuss in Höhe von 1000,-- Euro.
§ 4 Informationsrecht und Befugnisse
(1) Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit
Behinderung der Stadt Erftstadt berühren, ist der Beirat rechtzeitig zu
informieren.
§ 5 Mitglieder
1. Dem Beirat gehören neun stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu
wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus Vertreterinnen und
Vertretern der in Erftstadt tätigen Einrichtungen, Verbände und
Selbsthilfegruppen für Behinderte, Sportvereine, Kirchengemeinden sowie
2.
3.
4.
5.
interessierten Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die selbst eine
Behinderung haben oder für einen Behinderten sprechen, der sich selbst nicht
artikulieren kann, oder die einen starken Bezug zur Behindertenarbeit haben.
Als Mitglied im Behindertenbeirat kann nur vorgeschlagen werden, wer
mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in Erftstadt hat.
Von der Stadtverwaltung wird als beratendes Mitglied die
Behindertenbeauftragte entsandt. Weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
der Verwaltung nehmen bei Bedarf an den Sitzungen des Beirats teil.
Der Behindertenbeirat kann weitere Personen zu Sachfragen während der
Sitzungen hinzuziehen, soweit es ihm für die Durchführung seiner Aufgaben
geboten erscheint.
Die stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder werden vom Rat für die
Dauer seiner Wahlzeit gewählt.
§ 6 Sitzungen
1) Zur konstituierenden Sitzung des Behindertenbeirates lädt der Bürgermeister
ein. Die Sitzung hat innerhalb von 90 Tagen nach der Kommunalwahl
stattzufinden. Der Bürgermeister leitet die Wahl der bzw. des Vorsitzenden
und führt die gewählte Person in ihr Amt ein.
2) Betreuerinnen und Betreuer von Mitgliedern des Beirates können auch an den
nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen.
§ 7 Ausscheiden, Nachrücken
1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Verzicht oder durch Wegfall einer der
unter § 5 genannten Voraussetzungen.
2) Scheidet ein stimmberechtigtes oder stellvertretendes Mitglied aus, so wählt
der Rat aufgrund eines Vorschlages derjenigen Organisation, die das
ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen
Nachfolger.
§ 8 Vorsitz und Geschäftsordnung
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine
Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende vertritt den Beirat nach innen und außen
insbesondere gegenüber dem Rat und der Verwaltung.
Der Behindertenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitwirkung in den Ausschüssen
Der Behindertenbeirat hat die Möglichkeit, eine Vertretung in die Fachausschüsse für
die Aufgabenbereiche Soziales sowie Planung, Verkehr und Immobilienwirtschaft zu
entsenden.
§ 10 Geschäftsführung
Der Behindertenbeirat führt seine Geschäfte selbst.
Die Geschäftsführung wird vom Amt für Jugend, Familie und Soziales in sachlicher
und personeller Hinsicht unterstützt.
§ 11 Ehrenamt
Die Tätigkeit im Behindertenbeirat ist ehrenamtlich.
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten entsprechend § 12 der Hauptsatzung der
Stadt Erftstadt aufgrund der Regelung für sachkundige Bürger zur Abgeltung ihrer
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des
ehrenamtlichen Behindertenbeirates eine Aufwandsentschädigung in Form von
Sitzungsgeld.
§ 12 Schlussbestimmung
Änderungen dieser Satzung können nur vom Rat beschlossen werden. Der
Behindertenbeirat kann Änderungen vorschlagen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.