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Anfrage (Anfrage bzgl. Barrierefreiheit in städtischen Gebäuden und Einrichtungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Liegenschaftsamt Holzdamm 10 Herr Dr. Risthaus 0 22 35 / 409-417 Ihre Anfrage vom 09.04.2009 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 29.06.2009 F 212/2009 30.06.2009 Anfrage bzgl. Barrierefreiheit in städtischen Gebäuden und Einrichtungen Sehr geehrter Herr Bohlen, § 4 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) enthält eine Definition der Barrierefreiheit. Danach ist Barrierefreiheit „die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.“ Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss z.B. der Zugang zu einem Gebäude ebenerdig oder über Rampen mit max. 6 % Gefälle möglich sein. Die Türen sind so zu gestalten, dass sie von Behinderten ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die Gebäude müssen auch für Sehbehinderte auffindbar und begehbar und mit Toiletten ausgestattet sein, die von Behinderten genutzt werden können. In § 55 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wird verlangt, dass bauliche Anlagen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, so zu errichten sind, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. zu 1.: Unter Berücksichtigung der umfassenden Definition im § 4 BBG NRW gilt kein städtisches Gebäude als barrierefrei. Der Neubau des Bürgerbüros in Lechenich wird barrierefrei geplant. zu 2.: In den vergangen 10 Jahren wurden an städtischen Gebäuden überwiegend keine umfassenden Modernisierungen vorgenommen. Vielmehr wurden lediglich einzelne Gewerke saniert. Dementsprechend erfolgte auch kein barrierefreier Umbau. Bei der Erweiterung des Ville-Gymnasiums wurden zwei Aufzüge eingebaut. Am Gebäude der vhs wurde eine Rampe angebaut. Das Gebäude der Donatusgrundschule wurde in den vergangenen Jahren umfassend saniert. Das Erdgeschoss ist ohne Stufen erreichbar. Im Obergeschoss sind lediglich Klassen, jedoch keine Fachräume untergebracht. Sofern behinderte Schüler unterrichtet werden, können die entsprechenden Klassen im Erdgeschoss angeordnet. Die Räume im Obergeschoss dienen somit nicht einem allgemeinen Besucherverkehr im Sinne der BauO NRW, der Einbau eines Aufzuges war somit nicht erforderlich. Die Schule verfügt noch nicht über ein behindertengerechtes WC. Dies soll im Zuge der noch anstehenden Sanierung der Toilettenanlagen errichtet werden. Bei der Sanierung der Aula in Liblar wurde ein ebenerdiger Zugang ermöglicht und eine Behindertentoilette eingebaut. Weiterhin wurden in drei Kindergärten für die Einrichtung integrativer Gruppen Toilettenanlagen behindertengerecht umgebaut. zu 3.: Im Zusammenhang mit der Sanierung einzelner Gewerke, z.B. einem Austausch der Fenster, erfolgte keine barrierefreie Herrichtung des gesamten Gebäudes. Bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen wurde der Barrierefreiheit Rechnung getragen. zu 4.: Für die Sanierung der Realschule Liblar habe ich einen Förderantrag beim Land gestellt. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist der Einbau eines Aufzuges vorgesehen. Im Zuge der Sanierung der Turnhalle Bliesheim wird eine Rampe im Eingangsbereich errichtet. Bei der Erweiterung der Kindergärten in Bliesheim und Gymnich sind behindertengerechte Toilettenanlagen vorgesehen. Bei der Sanierung der Förderschule Friesheim im Rahmen des Konjunkturpaketes II wird in der Turnhalle eine behindertengerechte WC-Anlagen errichtet. Weitere umfassende Modernisierungen sind derzeit nicht geplant. zu 5.: In den letzten fünf Jahren wurden ca. 100.000,- € für die barrierefreie Herrichtung städtischer Gebäude aufgewendet. zu 6.: Die Kosten können derzeit nicht beziffert werden. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) -2-