Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Liegenschaftsamt
Holzdamm 10
Herr Dr. Risthaus
0 22 35 / 409-417
Ihre Anfrage vom 09.04.2009
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
29.06.2009
F 212/2009
30.06.2009
Anfrage bzgl. Barrierefreiheit in städtischen Gebäuden und Einrichtungen
Sehr geehrter Herr Bohlen,
§ 4 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) enthält
eine Definition der Barrierefreiheit. Danach ist Barrierefreiheit „die Auffindbarkeit,
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der
Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein;
hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten
Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die
Verkehrsinfrastruktur,
Beförderungsmittel
im
Personennahverkehr,
technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.“ Um diesen Anforderungen
gerecht zu werden, muss z.B. der Zugang zu einem Gebäude ebenerdig oder über
Rampen mit max. 6 % Gefälle möglich sein. Die Türen sind so zu gestalten, dass sie von
Behinderten ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die Gebäude müssen auch für
Sehbehinderte auffindbar und begehbar und mit Toiletten ausgestattet sein, die von
Behinderten genutzt werden können.
In § 55 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wird verlangt, dass
bauliche Anlagen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen
mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich
aufgesucht werden, so zu errichten sind, dass sie von diesen Personen
zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.
zu 1.: Unter Berücksichtigung der umfassenden Definition im § 4 BBG NRW gilt kein
städtisches Gebäude als barrierefrei. Der Neubau des Bürgerbüros in Lechenich
wird barrierefrei geplant.
zu 2.: In den vergangen 10 Jahren wurden an städtischen Gebäuden überwiegend keine
umfassenden Modernisierungen vorgenommen. Vielmehr wurden lediglich einzelne
Gewerke saniert. Dementsprechend erfolgte auch kein barrierefreier Umbau.
Bei der Erweiterung des Ville-Gymnasiums wurden zwei Aufzüge eingebaut. Am
Gebäude der vhs wurde eine Rampe angebaut.
Das Gebäude der Donatusgrundschule wurde in den vergangenen Jahren
umfassend saniert. Das Erdgeschoss ist ohne Stufen erreichbar. Im Obergeschoss
sind lediglich Klassen, jedoch keine Fachräume untergebracht. Sofern behinderte
Schüler unterrichtet werden, können die entsprechenden Klassen im Erdgeschoss
angeordnet. Die Räume im Obergeschoss dienen somit nicht einem allgemeinen
Besucherverkehr im Sinne der BauO NRW, der Einbau eines Aufzuges war somit
nicht erforderlich. Die Schule verfügt noch nicht über ein behindertengerechtes WC.
Dies soll im Zuge der noch anstehenden Sanierung der Toilettenanlagen errichtet
werden.
Bei der Sanierung der Aula in Liblar wurde ein ebenerdiger Zugang ermöglicht und
eine Behindertentoilette eingebaut.
Weiterhin wurden in drei Kindergärten für die Einrichtung integrativer Gruppen
Toilettenanlagen behindertengerecht umgebaut.
zu 3.: Im Zusammenhang mit der Sanierung einzelner Gewerke, z.B. einem Austausch
der Fenster, erfolgte keine barrierefreie Herrichtung des gesamten Gebäudes. Bei
umfassenden Modernisierungsmaßnahmen wurde der Barrierefreiheit Rechnung
getragen.
zu 4.: Für die Sanierung der Realschule Liblar habe ich einen Förderantrag beim Land
gestellt. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist der Einbau eines Aufzuges
vorgesehen. Im Zuge der Sanierung der Turnhalle Bliesheim wird eine Rampe im
Eingangsbereich errichtet. Bei der Erweiterung der Kindergärten in Bliesheim und
Gymnich sind behindertengerechte Toilettenanlagen vorgesehen. Bei der Sanierung
der Förderschule Friesheim im Rahmen des Konjunkturpaketes II wird in der
Turnhalle eine behindertengerechte WC-Anlagen errichtet. Weitere umfassende
Modernisierungen sind derzeit nicht geplant.
zu 5.: In den letzten fünf Jahren wurden ca. 100.000,- € für die barrierefreie Herrichtung
städtischer Gebäude aufgewendet.
zu 6.: Die Kosten können derzeit nicht beziffert werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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