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Antrag (Antrag zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien für öffentliche Aufträge)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 140/2009 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82, 65, 81 Datum: 18.02.2009 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Termin 11.03.2009 Rat 24.03.2009 Rechnungsprüfungsausschuss 16.06.2009 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 18.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Antrag zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien für öffentliche Aufträge Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt nicht den Etat. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 18.02.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 die städtischen Vergaberichtlinien in der heute gültigen Fassung beschlossen. Grundsätzlich haben sich diese Richtlinien bewährt. Im Rahmen des Konjunkturpaketes II hat der Landesgesetzgeber die Wertgrenzen, ab denen Aufträge beschränkt bzw. öffentlich auszuschreiben sind, erheblich erhöht. Eine öffentliche Ausschreibung fördert den Wettbewerb und führt in der Regel zu wirtschaftlichen Ergebnissen. Allerdings muss auch immer wieder festgestellt werden, dass es nach öffentlichen Ausschreibungen zu Problemen bei der Abwicklung dieser Aufträge kommt, weil z.B. die geforderte Leitung nicht erbracht wird, Fristen und Termine nicht eingehalten werden und die Beseitigung von Mängeln nur sehr schleppend durchgeführt wird. Die Abwicklung solcher Maßnahmen erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Es wird daher vorgeschlagen, die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen gem. VOB auf 60.000,- € im Nebengewerbe und 100.000,- € im Hauptgewerbe zu verdoppeln. Zur Korruptionsprävention bestehen bereits seit mehreren Jahren interne Regelungen, wonach bei beschränkten Ausschreibungen die Unterzeichnung durch den Betriebsleiter des jeweiligen Eigenbetriebes erforderlich ist und die Mitzeichnung des Betriebsleiters aus einem anderen Eigenbetrieb verlangt wird. Dieser ist dann befugt, die Liste der Firmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, zu verändern. Dieses Verfahren hat sich bewährt, daher bestehen keine Bedenken gegen eine angemessene Erhöhung der Wertgrenzen bei beschränkten Ausschreibungen. Weiterhin muss der Kreis der aufgeforderten Firmen laufend geändert und müssen immer auch auswärtige Firmen einbezogen werden, um mögliche Preisabsprachen zu verhindern. Nach zwei Jahren sollte ein Erfahrungsbericht vorgelegt werden. (Bösche) -2-