Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 140/2009
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82, 65, 81 Datum: 18.02.2009
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Termin
11.03.2009
Rat
24.03.2009
Rechnungsprüfungsausschuss
16.06.2009
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
18.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien für öffentliche Aufträge
Finanzielle Auswirkungen:
Der Antrag berührt nicht den Etat.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.02.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 die städtischen Vergaberichtlinien
in der heute gültigen Fassung beschlossen. Grundsätzlich haben sich diese Richtlinien bewährt.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II hat der Landesgesetzgeber die Wertgrenzen, ab denen
Aufträge beschränkt bzw. öffentlich auszuschreiben sind, erheblich erhöht.
Eine öffentliche Ausschreibung fördert den Wettbewerb und führt in der Regel zu wirtschaftlichen
Ergebnissen. Allerdings muss auch immer wieder festgestellt werden, dass es nach öffentlichen
Ausschreibungen zu Problemen bei der Abwicklung dieser Aufträge kommt, weil z.B. die
geforderte Leitung nicht erbracht wird, Fristen und Termine nicht eingehalten werden und die
Beseitigung von Mängeln nur sehr schleppend durchgeführt wird. Die Abwicklung solcher
Maßnahmen erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Es wird daher vorgeschlagen, die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen gem. VOB auf
60.000,- € im Nebengewerbe und 100.000,- € im Hauptgewerbe zu verdoppeln.
Zur Korruptionsprävention bestehen bereits seit mehreren Jahren interne Regelungen, wonach bei
beschränkten Ausschreibungen die Unterzeichnung durch den Betriebsleiter des jeweiligen
Eigenbetriebes erforderlich ist und die Mitzeichnung des Betriebsleiters aus einem anderen
Eigenbetrieb verlangt wird. Dieser ist dann befugt, die Liste der Firmen, die zur Angebotsabgabe
aufgefordert werden sollen, zu verändern. Dieses Verfahren hat sich bewährt, daher bestehen
keine Bedenken gegen eine angemessene Erhöhung der Wertgrenzen bei beschränkten
Ausschreibungen. Weiterhin muss der Kreis der aufgeforderten Firmen laufend geändert und
müssen immer auch auswärtige Firmen einbezogen werden, um mögliche Preisabsprachen zu
verhindern. Nach zwei Jahren sollte ein Erfahrungsbericht vorgelegt werden.
(Bösche)
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