Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
214 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
13.03.2009
Zur Vorlaae in der Ratssitzuna
Betrifft:
A 140/2009
am 24.03.2009
: Anhebung
der Wertgrenzen
für Ausschreibungen
I.
Nach Beratung der Vorlage A 140/2009 im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft erging - unter gleichzeitiger Anforderung einer
Stellungnahme durch das Rechnungsprüfungsamt - folgender Beschlussvorschlag
:
1. Die Betragsgrenzen werden - zunächst befristet bis zum 31.12.2010 - angehoben:
Freihändige Vergabe:
VOl und VOB-Nebengewerke
= bis 20.000 €
VOB-Hauptgewerke
= bis 30.000 €
2. Das RPA wird beauftragt, nach Ablauf der Frist dem Rechnungsprüfungsausschuss
dem Rat vorzulegen :
a) einen Bericht, welche Maßnahmen im Rahmen dieser höheren
Betragsgrenzen ohne förmliche Ausschreibung durchgeführt wurden und ob
es dabei zu Verlusten der Qualität bei Vorbereitung der leistungsbeschreibungen und / oder der weiteren Abwicklung gekommen ist
b) eine Bewertung, ob die erweiterte freihändige Vergabe und damit der
Verzicht auf förmliche Ausschreibung sich insgesamt bewährt hat.
3. Weiterhin werden - ebenfalls zunächst befristet bis zum
Betragsgrenzen für beschränkte Ausschreibungen angehoben :
Beschränkte Ausschreibungen :
VOL und VOB-Nebengewerke
VOB-Hauptgewerke
Achtuna :
Zu 3. : Änderung
erforderlich
gem. ministerialem
Erlass
-
s.unter
31.12.2010
= bis
= bis
und
-
die
100.000 C
200.000 C
III.
4. Die Anhebung der Wertgrenzen erfolgt unabhängig von den Maßnahmen im Rahmen
des Konjunkturpaketes
11 und gilt daher für alle Vergaben der Stadt und der
Eigenbetriebe.
S. Die Ausschreibungswerte
unter Pkte. 3.1 und 3.2 der Vergaberichtlinien
Erftstadt in der Fassung vom 02.01.2008 werden entsprechend geändert.
11.
Stellungnahme
der Stadt
Rechnungsprüfungsamt
Die Rechnungsprüfung
empfiehlt grundsätzlich - auch nach Korrespondenz mit einer Vielzahl
anderer RPÄ sowie dem Vorstand der Rechnungsprüfungsämter
NRW - eine Reduzierung des
offenen Wettbewerbs,
wenn überhaupt,
nur moderat vorzunehmen,
und zwar aus folgen
Gründen:
Anhebung Wertgrenzen
RAT 24.03.2009
-2 .
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(z.B.
§ 75 GO, § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz)
: weniger Wettbewerb birgt das
Risiko für unwirtschaftliche
Vergaben,
öffentliche
Ausschreibungen
werden zur
Ausnahme. Dies steht u.U. einer sparsamen Mittelbewirtschaftung
entgegen.
Unverzichtbar
bei den künftig favorisierten
"freihändigen
Vergaben
und
beschränkten
Ausschreibungen"
ist daher die konsequente
Einhaltung einer
hinreichenden
Anzahl von Vergleichsangeboten.
.
KorruDtionsDrävention
hier ist der öffentlichen Ausschreibung grundsätzlich der Vorrang einzuräumen,
da sie
besonders transparent
und neutral ist ; sie verhindert Steuerungen
, wer in den
(kleinen)
Kreis der Anbieterschaft
kommen
soll und wer nicht. Dies beugt
Unregelmäßigkeiten
auf Auftragnehmer - und Auftraggeberseite
vor. Nicht zuletzt beugt
man mit öffentlichen
Ausschreibungen
auch der Kritik der Ungleichbehandlung
derjenigen Unternehmen vor, die bei beschränkten Ausschreibungen
und freihändigen
Vergaben nicht aufgefordert
werden.
Insbesondere
bedarf eine Anhebung der
Grenzen für "freihändige Vergaben" präventiver Maßnahmen.
Gemäß
ministerialem
Erlass vom
22.03.2006 (und dieser
ist bei Clenereller Anhebung
zugrunde zu legen, nicht der Erlass vom 03.02.2009 betr. Konjunkturpaket) können
Kommunen für Ausschreibungen in Vergabeverfahren folgende MAXIMALWERTE einsetzen:
(die Begriffe Neben-jHauptgewerke gibt es dort nicht mehr)
freihändige Vergabe VOl j VOB =
. Bis 30.000 €
beschränkte Ausschreibung VOB =
Bis 75.000 € für Ausbaugewerke und Sonstiges im Hochbau, Pflanzarbeiten,
Straßenausstattung
. Bis 150.000€ für Rohbauj Hochbau (Erd-jBeton-jMaurer-j
Putzarbeiten)
Bis 300.000 € Tiefbau
.
.
Die Kommunen verfahren nicht einheitlich. Es ist aber festzustellen,
dass inzwischen eine
Vielzahl die maximalen Grenzen zu Grunde legt, allerdings nicht flächendeckend.
Dazu
kommen höchst unterschiedliche
Auffassungen
bezügl. der Anwendung der Wertgrenzen
speziell für Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes
11 (z.B. die Stadt Hürth schreibt
diesbezüglich bereits ab 100.000
C öffentlich aus, hier lässt der Gesetzgeber sogar einen
Verzicht bis zu max. 1 Million € zu).
111.
Änderung zu
I.
Pkt. 3 :
Der o.g. Beschlussvorschlag des Fachausschusses
Prämisse
einer
Höchstgrenzen.
Nebengewerke)
Clenerellen
Anhebung
-
vom 11.03.2009 übersteigt
bei beschränkten
Ausschreibungen
Es wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, bis höchstens
bzw. 200.000 € auf öffentliche Ausschreibung verzichten
- unter der
teilweise
Ein Beschluss wäre daher wie folgt möglich:
3. Weiterhin werden - ebenfalls zunächst befristet bis zum 31.12.2010
- die
Betragsgrenzen
für beschränkte
Ausschreibungen
angehoben:
Beschränkte Ausschreibungen:
Bis 75.000 € für Ausbaugewerke und Sonstiges im Hochbau, Pflanzarbeiten,
Straßenausstattung
sowie VOl-leistungen
Bis 150.000 € für Rohbau j Hochbau (Erd-jBeton-jMaurer-j
Putzarbeiten)
Bis 200.000 € Tiefbau
.
..
Anhebung Wertgrenzen
RAT 24.03.2009
die
100.000 (VOLjVOBzu wollen.
-3 IV.
Ergänzung
Bei entsprechender
BeschJussfassung
hält das RPA folgende
Vergaberichtlinien unter Pkte. 3.1 j 3.2 und 5.1 für angebracht:
Bei freihändiqer
-+
-+
-+
-+
Verqabe
mit Schätzwert
oberhalb
von 10.000
Ergänzung
der
städt.
C ist erforderlich:
eine für die Anbieter jeweils einheitliche Leistungsbeschreibung
(zum besseren
Vergleich der angebotenen Leistungen)
mindestens 5 einaereichte
Angebote im verschlossenen
Submissionsumschlag
+ Submissionstermin,
Öffnung im 4-Augenprinzip
Vergabevermerk (von Amts-jBetriebsleitung
mitzuzeichnen), Preisspiegel
wechselnde Anbieterschaft
Bei förmlicher
beschränkter
Ausschreibunq
ist zusätzlich
immer erforderlich:
-+
Bieterkreiserweiterung
als Kontrollfunktion (der Eigenbetriebe untereinander)
wie bisher als Ausnahme, sondern anhand einer Bieterliste als Reaelfall
-+
einheitliche Verdingungsmuster
(analog Vergabehandbuch
Bund) - bei beschränkter und
öffentlicher Ausschreibung
einheitliche
EFB-Preisblätter (als Kalkulationsgrundlage,
auch für die Bewertung von
Nachträgen)
- bei beschränkter und öffentlicher Ausschreibung
-+
nicht
Generell gilt: die Angebote müssen zur Sicherstellung des Wettbewerbs tatsächlich vorliegen
(nicht nur Aufforderungen).
Ausnahmen - z.B. bei Nachlieferungen,
begrenzter Anzahl von
Anbietern auf dem Markt - sind nach Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt
weiterhin
möglich.
Die übrigen Bestimmungen der städtischen Vergaberichtlinien bleiben bestehen.
Des weiteren weist das RPA darauf hin, dass diejenigen Verwaltungen, die hohe Wertgrenzen
zugrunde legen, im Regelfall eine Vergabestelle
I Vergabeamt
I Vergabeabteilung
implementiert
und damit positive Erfahrungen gemacht haben.
Dies ist Erftstadt nicht der Fall.
Im Hinblick auf die nun avisierten höheren Ausschreibungsgrenzen
sollte dies erneut überlegt
werden - zumindest was den Bereich der Eigenbetriebe angeht. Auch die Gemeindeprüfanstalt
hatte dies bereits bei ihrer letzten überörtlichen Prüfung empfohlen.
Anhebung
Wertgrenzen
RAT 24.03.2009