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Antrag (Anlage 2 Stellungnahme RPA )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
214 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Antrag (Anlage 2 Stellungnahme RPA ) Antrag (Anlage 2 Stellungnahme RPA ) Antrag (Anlage 2 Stellungnahme RPA )

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Inhalt der Datei

13.03.2009 Zur Vorlaae in der Ratssitzuna Betrifft: A 140/2009 am 24.03.2009 : Anhebung der Wertgrenzen für Ausschreibungen I. Nach Beratung der Vorlage A 140/2009 im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft erging - unter gleichzeitiger Anforderung einer Stellungnahme durch das Rechnungsprüfungsamt - folgender Beschlussvorschlag : 1. Die Betragsgrenzen werden - zunächst befristet bis zum 31.12.2010 - angehoben: Freihändige Vergabe: VOl und VOB-Nebengewerke = bis 20.000 € VOB-Hauptgewerke = bis 30.000 € 2. Das RPA wird beauftragt, nach Ablauf der Frist dem Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat vorzulegen : a) einen Bericht, welche Maßnahmen im Rahmen dieser höheren Betragsgrenzen ohne förmliche Ausschreibung durchgeführt wurden und ob es dabei zu Verlusten der Qualität bei Vorbereitung der leistungsbeschreibungen und / oder der weiteren Abwicklung gekommen ist b) eine Bewertung, ob die erweiterte freihändige Vergabe und damit der Verzicht auf förmliche Ausschreibung sich insgesamt bewährt hat. 3. Weiterhin werden - ebenfalls zunächst befristet bis zum Betragsgrenzen für beschränkte Ausschreibungen angehoben : Beschränkte Ausschreibungen : VOL und VOB-Nebengewerke VOB-Hauptgewerke Achtuna : Zu 3. : Änderung erforderlich gem. ministerialem Erlass - s.unter 31.12.2010 = bis = bis und - die 100.000 C 200.000 C III. 4. Die Anhebung der Wertgrenzen erfolgt unabhängig von den Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes 11 und gilt daher für alle Vergaben der Stadt und der Eigenbetriebe. S. Die Ausschreibungswerte unter Pkte. 3.1 und 3.2 der Vergaberichtlinien Erftstadt in der Fassung vom 02.01.2008 werden entsprechend geändert. 11. Stellungnahme der Stadt Rechnungsprüfungsamt Die Rechnungsprüfung empfiehlt grundsätzlich - auch nach Korrespondenz mit einer Vielzahl anderer RPÄ sowie dem Vorstand der Rechnungsprüfungsämter NRW - eine Reduzierung des offenen Wettbewerbs, wenn überhaupt, nur moderat vorzunehmen, und zwar aus folgen Gründen: Anhebung Wertgrenzen RAT 24.03.2009 -2 . Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (z.B. § 75 GO, § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz) : weniger Wettbewerb birgt das Risiko für unwirtschaftliche Vergaben, öffentliche Ausschreibungen werden zur Ausnahme. Dies steht u.U. einer sparsamen Mittelbewirtschaftung entgegen. Unverzichtbar bei den künftig favorisierten "freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen" ist daher die konsequente Einhaltung einer hinreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten. . KorruDtionsDrävention hier ist der öffentlichen Ausschreibung grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, da sie besonders transparent und neutral ist ; sie verhindert Steuerungen , wer in den (kleinen) Kreis der Anbieterschaft kommen soll und wer nicht. Dies beugt Unregelmäßigkeiten auf Auftragnehmer - und Auftraggeberseite vor. Nicht zuletzt beugt man mit öffentlichen Ausschreibungen auch der Kritik der Ungleichbehandlung derjenigen Unternehmen vor, die bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nicht aufgefordert werden. Insbesondere bedarf eine Anhebung der Grenzen für "freihändige Vergaben" präventiver Maßnahmen. Gemäß ministerialem Erlass vom 22.03.2006 (und dieser ist bei Clenereller Anhebung zugrunde zu legen, nicht der Erlass vom 03.02.2009 betr. Konjunkturpaket) können Kommunen für Ausschreibungen in Vergabeverfahren folgende MAXIMALWERTE einsetzen: (die Begriffe Neben-jHauptgewerke gibt es dort nicht mehr) freihändige Vergabe VOl j VOB = . Bis 30.000 € beschränkte Ausschreibung VOB = Bis 75.000 € für Ausbaugewerke und Sonstiges im Hochbau, Pflanzarbeiten, Straßenausstattung . Bis 150.000€ für Rohbauj Hochbau (Erd-jBeton-jMaurer-j Putzarbeiten) Bis 300.000 € Tiefbau . . Die Kommunen verfahren nicht einheitlich. Es ist aber festzustellen, dass inzwischen eine Vielzahl die maximalen Grenzen zu Grunde legt, allerdings nicht flächendeckend. Dazu kommen höchst unterschiedliche Auffassungen bezügl. der Anwendung der Wertgrenzen speziell für Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes 11 (z.B. die Stadt Hürth schreibt diesbezüglich bereits ab 100.000 C öffentlich aus, hier lässt der Gesetzgeber sogar einen Verzicht bis zu max. 1 Million € zu). 111. Änderung zu I. Pkt. 3 : Der o.g. Beschlussvorschlag des Fachausschusses Prämisse einer Höchstgrenzen. Nebengewerke) Clenerellen Anhebung - vom 11.03.2009 übersteigt bei beschränkten Ausschreibungen Es wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, bis höchstens bzw. 200.000 € auf öffentliche Ausschreibung verzichten - unter der teilweise Ein Beschluss wäre daher wie folgt möglich: 3. Weiterhin werden - ebenfalls zunächst befristet bis zum 31.12.2010 - die Betragsgrenzen für beschränkte Ausschreibungen angehoben: Beschränkte Ausschreibungen: Bis 75.000 € für Ausbaugewerke und Sonstiges im Hochbau, Pflanzarbeiten, Straßenausstattung sowie VOl-leistungen Bis 150.000 € für Rohbau j Hochbau (Erd-jBeton-jMaurer-j Putzarbeiten) Bis 200.000 € Tiefbau . .. Anhebung Wertgrenzen RAT 24.03.2009 die 100.000 (VOLjVOBzu wollen. -3 IV. Ergänzung Bei entsprechender BeschJussfassung hält das RPA folgende Vergaberichtlinien unter Pkte. 3.1 j 3.2 und 5.1 für angebracht: Bei freihändiqer -+ -+ -+ -+ Verqabe mit Schätzwert oberhalb von 10.000 Ergänzung der städt. C ist erforderlich: eine für die Anbieter jeweils einheitliche Leistungsbeschreibung (zum besseren Vergleich der angebotenen Leistungen) mindestens 5 einaereichte Angebote im verschlossenen Submissionsumschlag + Submissionstermin, Öffnung im 4-Augenprinzip Vergabevermerk (von Amts-jBetriebsleitung mitzuzeichnen), Preisspiegel wechselnde Anbieterschaft Bei förmlicher beschränkter Ausschreibunq ist zusätzlich immer erforderlich: -+ Bieterkreiserweiterung als Kontrollfunktion (der Eigenbetriebe untereinander) wie bisher als Ausnahme, sondern anhand einer Bieterliste als Reaelfall -+ einheitliche Verdingungsmuster (analog Vergabehandbuch Bund) - bei beschränkter und öffentlicher Ausschreibung einheitliche EFB-Preisblätter (als Kalkulationsgrundlage, auch für die Bewertung von Nachträgen) - bei beschränkter und öffentlicher Ausschreibung -+ nicht Generell gilt: die Angebote müssen zur Sicherstellung des Wettbewerbs tatsächlich vorliegen (nicht nur Aufforderungen). Ausnahmen - z.B. bei Nachlieferungen, begrenzter Anzahl von Anbietern auf dem Markt - sind nach Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt weiterhin möglich. Die übrigen Bestimmungen der städtischen Vergaberichtlinien bleiben bestehen. Des weiteren weist das RPA darauf hin, dass diejenigen Verwaltungen, die hohe Wertgrenzen zugrunde legen, im Regelfall eine Vergabestelle I Vergabeamt I Vergabeabteilung implementiert und damit positive Erfahrungen gemacht haben. Dies ist Erftstadt nicht der Fall. Im Hinblick auf die nun avisierten höheren Ausschreibungsgrenzen sollte dies erneut überlegt werden - zumindest was den Bereich der Eigenbetriebe angeht. Auch die Gemeindeprüfanstalt hatte dies bereits bei ihrer letzten überörtlichen Prüfung empfohlen. Anhebung Wertgrenzen RAT 24.03.2009