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Beschlussvorlage (Beschluss über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zur Frage der zukünftigen Gestaltung der Bäderlandschaft in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
07.08.09, 10:00
Aktualisiert
07.08.09, 10:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 423/2009 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 04.08.2009 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 20.08.2009 Bemerkungen Beschluss über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zur Frage der zukünftigen Gestaltung der Bäderlandschaft in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen im Haushalt 2009 zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.08.2009 Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Stadt Erftstadt beschliesst über die Frage der zukünftigen Gestaltung der Bäderlandschaft in Erftstadt einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchzuführen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kosten für die Sanierung, den Betrieb und die Investitionen für einen evtl. Neu- bzw. Ausbau der Bäder zu ermitteln und für den Rat nach Maßgabe des abschließenden Berichts des Gutachters zusammenzustellen. 3. Für die Alternativen „Neubau eines Hallenbades in Lechenich“ sowie „Neubau eines Kombibades“ sind die Standorte festzulegen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der vorliegenden Kostenaufstellung und der Grundstücks- bzw. Standortwahl Alternativformulierungen bzgl. der zur Entscheidung zu stellenden Frage zu erarbeiten. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, einen gemäß § 26 Abs.2 GO NRW erforderlichen Kostendeckungsvorschlag vorzulegen. 6. Die Festlegung des Abstimmungszeitraumes gemäß der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Erftstadt erfolgt in der die Frage beschließenden Ratssitzung. Begründung: Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid (Ratsbürgerentscheid) stattfindet. Gemäß ‚§ 40 Abs. 2 Satz GO NRW ist der Bürgermeister kraft Gesetz Mitglied des Rates und bei der Berechnung der Zwei-Drittel-Mehrheit mit zu rechnen ( 50 Ratsmitglieder + Bürgermeister = 51, davon zwei Drittel = 34). Für den Ratsbürgerentscheid gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 entsprechend. Der vorliegende Beschlussentwurf beinhaltet zunächst den grundsätzlichen Beschluss über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides Die Formulierung der konkreten Fragestellung des durchzuführenden Ratsbürgerentscheides sowie die ebenfalls in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW geforderte Begründung sowie eines nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlages für die Deckung der Kosten (Kostendeckungsvorschlag) können erst nach Vorliegen der im Beschlussentwurf aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfolgen. Die zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu formulieren, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.(§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Aufgrund der Rechtssprechung sind an die zur Abstimmung zu bringende Frage strenge Anforderungen zu stellen: - Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss eindeutig und aus sich heraus verständlich formuliert sein. (OVG NRW, Urt. V. 23.04.2002, - 15 A 5594/00 -, NVwz-RR 2002, S 766 f.) - Eine Formulierung , die sich an den Beschlussvorschlägen für den Rat orientiert, verlangt das Gesetz zwar nicht, gleichwohl sollte die Frage aus sich heraus so verständlich sein, dass sie – den Erfolg des Bürgerentscheides unterstellt – als klarer Handlungsauftrag an die Verwaltung angesehen werden kann. Auch der Bürgermeister – und somit die Verwaltung – muss schließlich wissen, in welcher Weise er einen erfolgreichen Bürgerentscheid ggf. durchzuführen hat. (VG Minden, Beschl. V. 17.10.2001 – 3 K 4454/00 -) - Die Bürger entscheiden bei einem Bürgerentscheid anstelle des Rates. Die im Bürgerbegehren gestellt Frage, die auch Grundlage des Bürgerentscheides ist, muss daher eine konkrete Entscheidung zum Inhalt haben. Eine Fragestellung, die lediglich der Entscheidungsvorbereitung dient, ist unzulässig. Ziel eines Bürgerbegehrens kann es daher nicht sein, dem Rat lediglich Vorgaben für eine von ihm zu treffenden Entscheidung zu machen. ( OVG NRW, Urt. V. 09.12.1997 – 15 A 974/97 – NWVBl. 1998. S. 273 ff.; OVG NRW, Urt. V. 05.02.2002 – 15 A 1965/99 -, NWVBl. 2002, S. 346; VG Köln, Urt. V. 03.09.1999 – 4 K 2849/97-, NWVBl. 2000, S. 269 ff.). - Zum Mindestinhalt eines Bürgerbegehrens und damit auch eines Ratsbürgerentscheides zählt neben einer auf eine konkrete Sachentscheidung der Bürgerschaft gerichtete Fragestellung auch die Darstellung des Entscheidungsgegenstandes. (OVG Münster, Urteil v. 23.04.2002, 15 A 5594/00 -) Auch für den nachfolgenden Bechluss des Rates über die Fragestellung ist eine Zwei-DrittelMehrheit erforderlich, da die Fragestellung den Inhalt des Ratsbürgerentscheides festlegt. Vor der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides muss umfangreich über die einzelnen Alternativen informiert werden. (Bösche) -2-