Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
07.08.09, 10:00
Aktualisiert
07.08.09, 10:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 423/2009
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 04.08.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
20.08.2009
Bemerkungen
Beschluss über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides zur Frage der
zukünftigen Gestaltung der Bäderlandschaft in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen im Haushalt 2009 zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.08.2009
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Erftstadt beschliesst über die Frage der zukünftigen Gestaltung der
Bäderlandschaft in Erftstadt einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 Abs. 1 Satz 3
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchzuführen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Kosten für die Sanierung, den Betrieb und die
Investitionen für einen evtl. Neu- bzw. Ausbau der Bäder zu ermitteln und für den Rat nach
Maßgabe des abschließenden Berichts des Gutachters zusammenzustellen.
3.
Für die Alternativen „Neubau eines Hallenbades in Lechenich“ sowie „Neubau eines
Kombibades“ sind die Standorte festzulegen.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der vorliegenden Kostenaufstellung und der
Grundstücks- bzw. Standortwahl Alternativformulierungen bzgl. der zur Entscheidung zu
stellenden Frage zu erarbeiten.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen gemäß § 26 Abs.2 GO NRW erforderlichen
Kostendeckungsvorschlag vorzulegen.
6.
Die Festlegung des Abstimmungszeitraumes gemäß der Satzung über die Durchführung
von Bürgerentscheiden in der Stadt Erftstadt erfolgt in der die Frage beschließenden
Ratssitzung.
Begründung:
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der GO NRW kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein
Bürgerentscheid (Ratsbürgerentscheid) stattfindet.
Gemäß ‚§ 40 Abs. 2 Satz GO NRW ist der Bürgermeister kraft Gesetz Mitglied des Rates und bei
der Berechnung der Zwei-Drittel-Mehrheit mit zu rechnen ( 50 Ratsmitglieder + Bürgermeister =
51, davon zwei Drittel = 34).
Für den Ratsbürgerentscheid gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sowie die
Absätze 5, 7, 8 und 10 entsprechend.
Der vorliegende Beschlussentwurf beinhaltet zunächst den grundsätzlichen Beschluss über die
Durchführung eines Ratsbürgerentscheides
Die Formulierung der konkreten Fragestellung des durchzuführenden Ratsbürgerentscheides
sowie die ebenfalls in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW geforderte Begründung sowie eines nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlages für die Deckung der Kosten
(Kostendeckungsvorschlag) können erst nach Vorliegen der im Beschlussentwurf aufgeführten
weiteren Voraussetzungen erfolgen.
Die zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu formulieren, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“
abgestimmt werden kann.(§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
Aufgrund der Rechtssprechung sind an die zur Abstimmung zu bringende Frage strenge
Anforderungen zu stellen:
- Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss eindeutig und aus sich heraus verständlich
formuliert sein.
(OVG NRW, Urt. V. 23.04.2002, - 15 A 5594/00 -, NVwz-RR 2002, S 766 f.)
- Eine Formulierung , die sich an den Beschlussvorschlägen für den Rat orientiert, verlangt das
Gesetz zwar nicht, gleichwohl sollte die Frage aus sich heraus so verständlich sein, dass sie –
den Erfolg des Bürgerentscheides unterstellt – als klarer Handlungsauftrag an die Verwaltung
angesehen werden kann. Auch der Bürgermeister – und somit die Verwaltung – muss
schließlich wissen, in welcher Weise er einen erfolgreichen Bürgerentscheid ggf. durchzuführen
hat. (VG Minden, Beschl. V. 17.10.2001 – 3 K 4454/00 -)
- Die Bürger entscheiden bei einem Bürgerentscheid anstelle des Rates. Die im Bürgerbegehren
gestellt Frage, die auch Grundlage des Bürgerentscheides ist, muss daher eine konkrete
Entscheidung zum Inhalt haben. Eine Fragestellung, die lediglich der Entscheidungsvorbereitung
dient, ist unzulässig. Ziel eines Bürgerbegehrens kann es daher nicht sein, dem Rat lediglich
Vorgaben für eine von ihm zu treffenden Entscheidung zu machen. ( OVG NRW, Urt. V.
09.12.1997 – 15 A 974/97 – NWVBl. 1998. S. 273 ff.; OVG NRW, Urt. V. 05.02.2002 – 15 A
1965/99 -, NWVBl. 2002, S. 346; VG Köln, Urt. V. 03.09.1999 – 4 K 2849/97-, NWVBl. 2000, S.
269 ff.).
- Zum Mindestinhalt eines Bürgerbegehrens und damit auch eines Ratsbürgerentscheides zählt
neben einer auf eine konkrete Sachentscheidung der Bürgerschaft gerichtete Fragestellung auch
die Darstellung des Entscheidungsgegenstandes.
(OVG Münster, Urteil v. 23.04.2002, 15 A 5594/00 -)
Auch für den nachfolgenden Bechluss des Rates über die Fragestellung ist eine Zwei-DrittelMehrheit erforderlich, da die Fragestellung den Inhalt des Ratsbürgerentscheides festlegt.
Vor der Durchführung eines Ratsbürgerentscheides muss umfangreich über die einzelnen
Alternativen informiert werden.
(Bösche)
-2-