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Beschlussvorlage (Abtretung archäologischer Funde)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
22.06.2010
Erstellt
21.06.10, 19:23
Aktualisiert
21.06.10, 19:23
Beschlussvorlage (Abtretung archäologischer Funde) Beschlussvorlage (Abtretung archäologischer Funde)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III/26 (Amt/Aktenzeichen) Termin 22.06.2010 ö. S. X Herr Blumenthal (Verfasser/in) 223/2010 nö. S. TOP 25.05.2010 (Datum) BETREFF: Abtretung des städtischen Eigentums an archäologischen Funden an den Landschaftsverband Rheinland VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Rheinisches Landesmuseum Bonn HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgende Beschlüsse: 1. Auf eine Vorberatung im Umwelt- und Planungsausschuss und dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit wird verzichtet. 2. Das Eigentum der Stadt Pulheim an den archäologischen Funden im BP 98 Geyen wird an den Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch das Rheinische Landesmuseum Bonn, Bachstraße 5 – 9, 53115 Bonn abgetreten. -1- ERLÄUTERUNGEN: Im Zuge der Beplanung und Erschließung der künftigen Bauflächen und der Fläche für das Feuerwehrhaus im Bereich des in Aufstellung befindlichen BP 98 Geyen am Ortseingang im Bereich des Nellesweges war die Ausgrabung einer römischen „villa rustica“ vorzunehmen. Die Grabung wurde in der Zeit vom 21.09.2009 bis 30.04.2010 durchgeführt. Durch die Denkmalbehörde wurden Funde entnommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Funde nicht verschlechtert. Damit sind regelmäßige ggf. auch kostenintensive Konservierungsmaßnahmen erforderlich. Zudem müssen die Funde sachgerecht gelagert werden und dauerhaft zugänglich bleiben. Das Rheinische Landesmuseum Bonn, welches als Fachbehörde zum Landschaftsverband Rheinland gehört, übernimmt die Aufbewahrung, Auswertung und wissenschaftliche Bearbeitung der Funde, sofern diese ihm und damit der Allgemeinheit als Eigentum übertragen werden. Eigentümer der Funde ist gem. § 984 BGB zu 50 % der Grundstückseigentümer, also in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Pulheim als Eigentümerin des betreffenden Grundstückes zum Zeitpunkt der Ausgrabung. Die andere Hälfte des Eigentums steht demjenigen zu, der die Funde geborgen hat. Dies ist ebenfalls die Stadt Pulheim, da die Stadt Auftraggeberin der Grabungsmaßnahmen gewesen ist. Da die Stadt nicht in der Lage ist, für eine regelmäßige Konservierung der Funde Sorge zu tragen und auch nicht gewährleisten kann, dass die Funde auf Dauer sachgerecht gelagert werden und der Öffentlichkeit zugänglich bleiben, empfiehlt die Stadtverwaltung, das städtische Eigentum an den Landschaftsverband zu übertragen. -2-