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Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO NRW betreffend der künftigen Nutzung des Gebäudes Berliner Straße 46 als Obdachlosenunterkunft)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.09.10, 12:44
Aktualisiert
10.09.10, 12:44
Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO NRW betreffend der künftigen Nutzung des Gebäudes Berliner Straße 46 als Obdachlosenunterkunft) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO NRW betreffend der künftigen Nutzung des Gebäudes Berliner Straße 46 als Obdachlosenunterkunft)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III/26 (Amt/Aktenzeichen) Termin 27.04.2010 ö. S. X Heike Schafgan (Verfasser/in) 124/2010 nö. S. TOP 06.04.2010 (Datum) BETREFF: Antrag nach § 24 GO NRW betreffend der künftigen Nutzung des Gebäudes Berliner Straße 46 als Obdachlosenunterkunft VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss: Der Antragstelller beantragt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 15.12.2009, nachdem die ehemalige Asylbewerberunterkunft Berliner Str. 46 künftig für die zentrale Unterbringung von Obdachlosen zu nutzen ist. Der Antrag nach § 24 GO NRW des Bürgers wird zurückgewiesen und die Angelegenheit für erledigt erklärt. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit beiliegenden Schreiben vom 24.01.2010 legt der Antragsteller Widerspruch ein gegen den Beschluss, dass das Gebäude Berliner Str. 46 zukünftig als Obdachlosenunterkunft genutzt werden soll. Da ein Widerspruch gegen einen Ratsbeschluss durch den Antragsteller nicht möglich ist, wird dieser als Eingabe gemäß § 24 GO NRW aufgefasst. Der entsprechende Beschluss wurde, nach Vorberatung im Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau am 26.11.2009 und im Haupt- und Finanzausschuss am 08.12.2009, im Rat am 15.12.2009 gefasst (Vorlage 476/2009). Es wurde beschlossen, die ehemalige Asylbewerberunterkunft Berliner Str. 46 nicht zu verkaufen, sondern sie künftig für die zentrale Unterbringung von Obdachlosen zu nutzen, für die Generalsanierung und den Umbau des Gebäudes im Investitionshaushalt 2010 einen Betrag von 105.000 € zur Verfügung zu stellen und für die städt. Gebäude An der Maar 18 und 20 und Rosenhügel 19 ein Wertgutachten zu beauftragen um diese Grundstücke zu dem vom Gutachter festgestellten Wert anzubieten. Der Antragsteller wohnt im unmittelbaren Umfeld der Berliner Str. 46. Er sieht durch die Nutzung der Berliner Str. 46 als Obdachlosenunterkunft eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität. Dass es bei einer Nutzung der Berliner Str. 46 als zentrale Obdachlosenunterkunft zu Konflikten mit den Anwohnern kommen kann und dadurch deren Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigt werden könnte, wird nicht bestritten. Vielmehr hat die Stadtverwaltung auf die Möglichkeit potentieller Nachbarkonflikte bereits in der Vorlage 476/2009 ausdrücklich hingewiesen. Solche Konflikte sind aber grundsätzlich in jedem Umfeld für Obdachlosenunterkünfte möglich. Für die Entscheidung der Stadt, wo Obdachlosenunterkünfte bereit gestellt werden können kommt es aber auch auf die Umsetzbarkeit an. Und hier wiederum sind Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebliche Kriterien. Die wirtschaftlichen Vorteile einer zentralen Unterbringung liegen in den dann nur einmal anfallenden Bewirtschaftungskosten. Die Vorteile für den Standort Berliner Str. 46 wurden in der Vorlage 476/2009 deutlich gemacht. Auch bei Berücksichtigung der Bedenken des Antragstellers wird daher vorgeschlagen, den Antrag zurückzuweisen. -2-